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Aktuelle Bekanntmachungen

Lärmaktionsplan der Stadt Ingolstadt

2. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung

Der vorhergende Lärmaktionsplan der Stadt Ingolstadt, zu dem bereits 2019 die erste Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hat, wurde aktualisiert. Der Entwurf liegt nun vor.
Ziel eines Lärmaktionsplanes ist es, vorhandene Lärmprobleme bzgl. Verkehrslärm zu analysieren und ggf. zu beheben sowie ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms zu schützen.

Die Bürgerinnen und Bürger erhalten in der Zeit vom 12.08. bis 22.09.2024 die Möglichkeit sich aktiv an der Lärmaktionsplanung der Stadt Ingolstadt zu beteiligen. Die persönliche Sichtweise, die Vorschläge und die Kritik sind für die weitere Planung sehr wichtig und werden in diese mit einfließen.

Der Entwurf des Lärmaktionsplanes (4. Runde) kann auf der Internetseite der Stadt Ingolstadt www.ingolstadt.de/Leben//Umwelt-Natur-Klima/Luft-Lärm/ eingesehen werden. Auf der Plattform „Ingolstadt macht mit - Bürgerbeteiligungen“ (survey.lamapoll.de/Laermaktionsplanung-der-Stadt-Ingolstadt) kann der Entwurf ebenfalls aufgerufen werden und direkt von dort können dann in der Zeit vom 12.08. bis 22.09.2024 Ausführungen zum Verkehrslärm bzw. den im Bericht bereits enthaltenen Maßnahmenvorschlägen an das Umweltamt gesendet werden. Ebenso können die Bürgerinnen und Bürger selbst Vorschläge zur Minderung oder Behebung von Beeinträchtigungen bzgl. Verkehrslärm machen.
Die persönlichen Ausführungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung können in dem genannten Zeitraum auch an das Funktionspostfach laermaktionsplanung@ingolstadt.de gesendet werden.

Am Donnerstag, 12.09.2024 fand online eine Infoveranstaltung zum Entwurf des Lärmaktionsplanes mit Frau Bürgermeisterin Kleine statt. Folgende Datei zum Lärmaktionsplan 2024 wurde präsentiert:


Für weitere Fragen können Sie sich gerne an das Geschäftszimmer des Umweltamtes Telefon 0841 305-2542 (umweltamt@ingolstadt.de) wenden.


Wasserrecht; Herstellung eines Gewässers

Herstellung eines Gewässers mit teilweiser Wiederverfüllung des Gewässers und Rekultivierung auf den Grundstücken mit der Fl. Nr. 265 der Gemarkung Zuchering und den Fl. Nrn. 621 und 622 der Gemarkung Winden

Die Fa. Schmidmeyer GmbH Kies, Erdbau, Abbruch aus Bergheim beabsichtigt auf den Grundstücken mit der Fl. Nr. 265 der Gemarkung Zuchering sowie den Fl. Nrn. 621 und 622 der Gemarkung Winden Kies abzubauen. Daher hat die Fa. Schmidmeyer GmbH unter Vorlage von Planunterlagen des Planungsbüros Ecker, Dipl-Ing. Landschaftsarchitekt, Schrobenhausen das Planfeststellungsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Herstellung eines Gewässers mit teilweiser Wiederverfüllung des Gewässers und Rekultivierung auf den Grundstücken mit der Fl. Nr. 265 der Gemarkung Zuchering und den Fl. Nrn. 621 und 622 der Gemarkung Winden beantragt.

Die beantragte Bruttoabbaufläche beträgt ca. 6,9 ha und die Nettoabbaufläche ca. 5,9 ha. Der Gesamtlagerstättenvorrat soll innerhalb von ca. 15 Jahren abgebaut werden. Die beantragte Fläche setzt das Abbaugebiet von den derzeit in Abbau bzw. Rekultivierung befindlichen Flächen (Fl. Nrn. 151-153 und 153/1 der Gemarkung Hagau sowie 617-619 und 620/1 der Gemarkung Winden) nach Osten bis zum nächsten Flurweg (Fl. Nr. 266 der Gemarkung Zuchering und Fl. Nr. 624 der Gemarkung Winden) hin fort. Die beiden Abbaugebiete werden durch den Flurweg (Fl. Nr. 145, Gemarkung Hagau und Fl. Nr. 620, Gemarkung Winden) getrennt.

Die Rekultivierung sieht die Gestaltung und Schaffung eines Landschaftssees mit teilweiser Wiederverfüllung vor, so dass eine 4,2 ha große Restwasserfläche verbleibt.

Die nachfolgenden Planunterlagen für dieses Vorhaben werden daher zur Einsichtnahme bis einschließlich 08.07.2024 veröffentlicht.

Im Weiteren liegen die Planunterlagen in der Zeit vom 06.06.2024 bis einschließlich 08.07.2024 bei der Stadt Ingolstadt, Umweltamt, Wagnerwirtsgasse 8, Zimmer 107 während der Dienststunden

vormittags Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr
nachmittags Montag bis Dienstag 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr und Donnerstag 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann 2 Wochen nach der Beendigung der Auslegung, spätestens bis zum 22.07.2024, bei der Stadt Ingolstadt, Umweltamt, Wagnerwirtsgasse 8, 85049 Ingolstadt Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den Planfeststellungsbeschluss nach § 68 Abs. 1 WHG einzulegen, können bis spätestens zum 22.07.2024 Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben (Art. 73 Abs. 4 Satz 5 Bayerisches Verwaltungs- und Verfahrensgesetz - BayVwVfG).

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen entstehende Kosten, auch solche für einen Bevollmächtigten, werden nicht erstattet.

Werden gegen den Plan Einwendungen erhoben, so werden diese in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 solche Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachungen ersetzt werden. Nimmt ein Beteiligter am Erörterungstermin nicht teil, kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

Der Erörterungstermin wird gesondert festgesetzt.


Vollzug der Wassergesetze

Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Retzgraben, Haunstädter Bach, Köschinger Bach und Mailinger Bach, Flusskilometer 7,40 bis 17,80 (Gewässer III. Ordnung) in der Stadt Ingolstadt durch den Erlass einer Überschwemmungsgebietsverordnung (ÜgVO Retzgraben bis Mailinger Bach, Fkm 7,40 bis 17,80)

Die Stadt Ingolstadt beabsichtigt die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Retzgraben, Haunstädter Bach, Köschinger Bach und Mailinger Bach, Flusskilometer 7,40 bis 17,80 (Gewässer III. Ordnung). Hiermit erfolgt die Bekanntmachung über die Auslegung des amtlichen Entwurfs der Verordnung sowie den dazugehörigen Planunterlagen.

1. Beschreibung:

Der Mailinger Bach, Haunstädter Bach, Retzgraben und der Köschinger Bach stellen als Teil der sogenannten „Risikokulisse" der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (2007/60/EG) ein Hochwasserrisikogebiet nach § 73 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Das gegenständliche Überschwemmungsgebiet ist daher nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG verpflichtend festzusetzen.
Maßgebliches Bemessungshochwasser ist hierbei gemäß Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) ein hundertjährliches Hochwasserereignis (HQ100). Das HQ100 ist ein Hochwasserereignis, das im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten wird. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann das Ereignis innerhalb von hundert Jahren auch mehrfach auftreten.
Das Überschwemmungsgebiet wurde durch das Bayerische Landesamt für Umwelt sowie das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt ermittelt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Überschwemmungsgebiet nicht um eine behördliche Planung handelt, sondern um die Ermittlung, Darstellung und rechtliche Festsetzung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr.
Die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes erfolgte mit Bekanntmachung der Stadt Ingolstadt vom 12.09.2018 (Amtsblatt Nr. 37).
Am 22.12.2021 beantragte das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt nun unter Vorlage entsprechender Karten die Festsetzung des zunächst vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets am Retzgraben, Haunstädter Bach, Köschinger Bach und Mailinger Bach.
Die Stadtverwaltung Ingolstadt – untere Wasserrechtsbehörde – hat auf Grundlage diese Karten den amtlichen Entwurf einer Überschwemmungsgebietsverordnung erstellt. Es wird beabsichtigt, das Überschwemmungsgebiet am Retzgraben, Haunstädter Bach, Köschinger Bach und Mailinger Bach allgemeinverbindliche durch Verordnung festzusetzen (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG i. V. m. Art. 46 Abs. 3 Satz 1, Art. 63 Abs. 1 und 73 BayWG).
Die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten dient dem Erhalt von Rückhalteflächen, der Bildung von Risikobewusstsein und der Gefahrenabwehr.

2. Anhörungsverfahren:

Vor dem Erlass der Rechtsverordnung ist ein Anhörungsverfahren nach Art. 73 Abs. 3 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 2 bis 8 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) durchzuführen. Die im Rahmen des Anhörungsverfahrens erforderliche Auslegung dient der Information der Öffentlichkeit und eröffnet die Gelegenheit zur Information.

Die Auslegungsunterlagen umfassen:

Diese Unterlagen, aus denen sich Umfang und Auswirkungen der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes ergeben, können daher bis mindestens 27.03.2023 eingesehen werden.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann 2 Wochen nach der Beendigung der Auslegung, spätestens bis zum 11.04.2023, bei der Stadt Ingolstadt, Umweltamt, Wagnerwirtsgasse 8, 85049 Ingolstadt Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Verordnung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG i. V. m. Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayWG einzulegen, können bis spätestens zum 11.04.2023 Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben (Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG).

Die Abgabe von Einwendungen oder Stellungnahmen in elektronischer Form (z.B. E-Mail) ist unzulässig.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen entstehende Kosten, auch solche für einen Bevollmächtigten, werden nicht erstattet.

3. Erörterungstermin:

Sofern Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben werden, findet ein Erörterungstermin statt, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird.

Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin schriftlich benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, kann diese durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden (Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG).

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen oder Stellungnahmen kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn mehr als 50 Zustellungen erforderlich sind.