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Tages- und Kurzzeitpflege

in teilstationären und stationären Einrichtungen

Tagespflege (§ 41 SGB XI)

Tagespflege ist die teilstationäre Pflege und Versorgung pflegebedürftiger alter Menschen in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung durch qualifiziertes Personal während des Tages, an einigen oder allen Wochentagen.
Dabei wird vorausgesetzt, dass einerseits die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, andererseits die Betreuung und Versorgung in der eigenen Häuslichkeit während der Nacht, am Morgen und Abend ggf. am Wochenende sichergestellt sind (Kuratorium Deutsche Altershilfe 2000). Keine Zuständigkeit der FQA-Heimaufsicht bei der Tagespflege.

Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)

Der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung sieht für Versicherte im ambulanten Pflegebereich eine Reihe an Leistungen vor, welche dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ gerecht werden. Es gibt Situationen, in denen die häusliche Pflege der Pflegebedürftigen, ergänzt durch die Tages- oder Nachtpflege, vorübergehend nicht sichergestellt werden kann. Hier kann die Leistung „Kurzzeitpflege“ in Anspruch genommen werden.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf 56 Tage bzw. 8 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.


Pflegestützpunkt Ingolstadt: www.pflegestuetzpunkt-ingolstadt.deInformationen und eine Übersicht über die Pflegeplätze in Ingolstadt finden Sie beim Pflegestützpunkt Ingolstadt
unter www.pflegestuetzpunkt-ingolstadt.de

Die Richtlinie zur Förderung von Investitionen für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege finden Sie hier: