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Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln


Das Betäubungsmittelgesetz und die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung regeln den Verkehr mit Betäubungsmitteln. Dabei ist das Gesundheitsamt für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs zuständig und führt hierzu regelmäßige Kontrollen zum Beispiel in Apotheken durch.

Das Gesundheitsamt ist ferner für die Beglaubigung von Bescheinigungen für das Mitführen von Betäubungsmitteln nach Art. 75 des Schengener Abkommens zuständig. Hiernach dürfen Patienten ärztlich verordnete Betäubungsmittel für einen maximalen Zeitraum von 30 Tagen pro Jahr mit sich führen, wenn sie eine durch das Gesundheitsamt beglaubigte Bescheinigung des verordnenden Arztes besitzen.

Europäische Staaten, in denen das Schengener Abkommen gilt sind: 

  • Belgien
  • Dänemark
  • Deutschland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Island
  • Italien
  • Luxemburg
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Österreich
  • Portugal
  • Schweden
  • Spanien

Bei Reisen in Staaten, die das Schengener Abkommen 1990 nicht unterzeichnet haben, muss der reisende Patient vor Reiseantritt über die Botschaft des Ziellandes herausfinden, welche Regelungen zu beachten sind. Grundsätzlich sollte der Patient, wenn eine Betäubungsmittelmitnahme möglich ist, eine beglaubigte Kopie der ärztlichen Verschreibung oder eine ärztliche Bescheinigung (möglichst in englischer Sprache) mit sich führen, die Angaben über die Einzel- und Tagesgabe enthält.

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