Artenschutz
Geschützte heimische und exotische Arten
Im Washingtoner Artenschutzabkommen (WA) sind heute weltweit mehr als 8.000 Tierarten und 40.000 Pflanzenarten unter Schutz gestellt. Dazu gehören zum Beispiel Großkatzen, Greifvögel, Schildkröten, Riesenschlangen und Orchideen.
Die Ein- und Ausfuhr dieser Arten in die Europäische Union ist verboten oder stark reglementiert. Alle EU-Mitgliedstaaten sind durch eine Verordnung verpflichtet, das Washingtoner Artenschutzabkommen gemeinschaftlich anzuwenden (EGVO). Durch das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung werden die internationalen Regelungen national ergänzt und ausgefüllt. Somit sind nicht nur Exoten, sondern auch heimische Arten unter Schutz gestellt.
Nutz- und Haustiere, wie z. B. Pferde, Rinder, Hunde und Katzen fallen nicht unter die Artenschutzbestimmungen.
Durch die Europäische Vogelschutzrichtlinie werden alle europäischen Vogelarten geschützt, z. B. Mauersegler, Sperling, Amsel, Elster etc. Die europäische Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) stellt weitere Arten unter Schutz. Darüber hinaus werden durch die Bundesartenschutzverordnung heimische Tier- und Pflanzenarten geschützt.
Erkundigen Sie sich vor jedem Kauf über den Schutzstatus der Tiere und Pflanzen. Den Schutzstatus können Sie über www.wisia.de (Wissenschaftliches Informationssystem zum internationalen Artenschutz) abfragen.
Für besonders geschützte Tiere und Pflanzen sind Besitz und Vermarktung verboten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen möglich.
Vorsicht in Urlaubsländern: Kaufen Sie keine Tiere, da dies den Verkäufer ermutigt, sich "Nachschub" aus der freien Natur zu besorgen. Nur etwa jedes fünfte Tier erreicht lebend den Handel.
Unter das Handelsverbot fallen auch Bestandteile der geschützten Tier- und Pflanzenarten wie z. B. Federn, Elfenbein, Ketten aus Schildkrötenpanzer, Felle etc.
Beachten Sie folgende Hinweise
Anmeldung artengeschützter Wirbeltiere
Wenn Sie ein artengeschütztes Wirbeltier in Ingolstadt halten, muss dies dem Umweltamt der Stadt Ingolstadt unverzüglich nach Beginn der Haltung angezeigt werden. Sämtliche Zu- und Abgänge von Tieren sind ebenfalls anzuzeigen.
Verwenden Sie bitte unser Anmeldeformular für geschützte Wirbeltiere, füllen Sie es vollständig aus und schicken es an das Umweltamt. Fügen Sie die erforderlichen Herkunftsnachweise bei:
- Entweder eine gelbe EG-Bescheinigung (auch CITES-Bescheinigung genannt) für Anhang-A-Arten oder
- eine schriftliche Herkunftsbestätigung des Züchters oder Verkäufers für Anhang-B-Arten.
Bei Umzug innerhalb des Stadtgebietes melden Sie bitte Ihre Tiere auf die neue Adresse um. Bei Umzug in eine andere Gemeinde sind die Tiere bei uns abzumelden und bei der neuen zuständigen Naturschutzbehörde anzumelden.
Melden Sie Ihre artengeschützten Tiere bitte unverzüglich an. Der Verstoß gegen die Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Umweltamt der Stadt Ingolstadt.
Hinweis:
Gefährliche Tiere (z. B. Riesenschlangen, Giftschlangen, Schnappschildkröten, Warane, Giftspinnen, Skorpione) müssen zudem beim Ordnungsamt der Stadt Ingolstadt, Telefon 0841 305-1515, angemeldet werden.
Wildbiene, Honigbiene, Hummel, Wespen & Hornissen
Grundsätzlich unterliegen alle wildlebenden Tiere, also auch Wespen, dem allgemeinen Schutz des Gesetzes. § 39 Abs. Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz schreibt vor, dass Tiere nicht mutwillig oder ohne vernünftigen Anlass gefangen, verletzt oder getötet werden dürfen.
Die Entfernung eines Wespennests ist also gesetzlich nur zugelassen, wenn “dafür ein vernünftiger Grund vorliegt”. Ein Wespennest in kurzer Distanz zur eigenen Behausung ist zunächst noch kein vernünftiger Grund. Freischwebende Nester gehören nämlich zu Arten, die dem Menschen weder aggressiv gegenüberstehen, noch an ihrer Nahrung interessiert sind. Es liegt also kein vernünftiger Grund vor, sie zu beseitigen.
Hummeln, alle anderen Wildbienen und Hornissen sind darüber hinaus besonders geschützt – sie dürfen nicht verletzt oder gefangen und ihre Nester nicht zerstört werden.
Wildbiene und Honigbiene
Über 25.000 Bienenarten gibt es weltweit. Nur sieben davon sind Honigbienen, der Rest, so zum Beispiel auch die Hummel, zählt zur Gruppe der Wildbienen.
Mehr Informationen rund um die Hummel gibt es hier.
Umgangssprachlich wird der Begriff „Biene“ oft auf die Westliche Honigbiene reduziert. Dabei bildet diese Art mit ihrer hochsozialen Gemeinschaftsform eines Bienenstaates eher die Ausnahme. Die Mehrzahl aller Bienenarten sind Solitärbienen, die allein leben und nur für die eigene Nachkommenschaft Brutpflege betreiben.
Honigbienen sind domestizierte Arten, die vom Menschen für die Honigproduktion ausgewählt wurden.
Im Ökosystem haben Honig- wie Wildbienen einen bedeutenden Platz. Wir sind darauf angewiesen, dass sie und andere Insekten unsere Kulturpflanzen bestäuben. Dabei arbeiten Wildbienen besonders effektiv. Hummeln sind ausgezeichnete Bestäuber, weil sie durch ihre lange Zunge und das so genannte Vibrationssammeln besonders gut tiefe Blüten bestäuben können. Wissenschaftler haben herausgefunden, dass in der Zusammenarbeit von Honigbienen und wilden Insekten die besten Bestäubungsleistungen erreicht werden. Doch mehr als die Hälfte der Wildbienenarten ist mittlerweile bedroht, einige sogar vom Aussterben.
Wespen und Hornissen
In Bayern sind acht Staaten bildende Wespenarten heimisch. Nur die Deutsche Wespe und die Gemeine Wespe fliegen zu unseren Lebensmitteln. Diese beiden haben ihre Nester in Erdhöhlen oder anderen dunklen Hohlräumen und sind der Grund für den schlechten Ruf der Wespen insgesamt. Dabei werden die anderen Wespenarten, wie beispielsweise Grabwespen, Schlupfwespen, Langkopfwespen und Hornissen, nicht von Essen angelockt. Generell kann man sagen, dass alle Arten, deren Nester man sieht – also freihängend im Gebüsch oder unter dem Schuppendach – den „unproblematischen“ Arten zuzuordnen sind.
Bei einem Wespennest im Garten oder am Haus kann erst einmal abgewartet werden. Nach den ersten Frostnächten im Herbst sterben die Altkönigin, die Arbeiterinnen und die Männchen. Das alte Nest wird nicht mehr bezogen und kann dann gefahrlos entfernt werden. Vorher sollte das Nest keinesfalls eigenhändig umgesiedelt oder beseitigt werden.
Auch die „lästigen“ Wespen übernehmen wichtige Funktionen: Sie füttern ihre Larven mit Blattläusen und Raupen und wirken somit als Schädlingsbekämpfer im Garten. Auf der Suche nach zuckerhaltiger Nahrung bestäuben die Wespen auch Blüten, da Pollen an ihren Beinen und am Hinterleib hängen bleiben.
Die Hornisse, die größte lebende Faltenwespe, zählt in Deutschland zu den besonders geschützten Tierarten, das heißt, sie darf nicht getötet und ihr Nest nicht zerstört werden. Hornissen sind äußerst nützlich. Für ihre Larven erbeuten die Arbeiterinnen Insekten und Spinnentiere. Darunter sind auch Insektenarten, die wir Menschen als lästig empfinden, zum Beispiel Wespen, Bremsen, Schmeiß- und Stubenfliegen. Als einzige Wespenart fliegen Hornissen auch bei Dunkelheit und machen Jagd auf nachtaktive Insekten.
Die richtige Hilfe für Igel
Nicht jeder Igel braucht Hilfe, aber jede Hilfe für Igel muss richtig sein!
Kaum wird es früher dunkel, läuft einem und hier und dort ein kleiner Stachelritter vor die Füße. Was tun? Welcher Igel braucht Hilfe und wie muss diese aussehen?
Spätestens seit letztem Jahr und dem Volksbegehren zur Rettung der Insekten und Schutz unserer Artenvielfalt ist jedem bewusst geworden: Mit 80 Prozent weniger Insekten können wir nicht überleben. Nicht nur wir… der Igel ist ein reiner Insektenfresser, er ernährt sich zu 80 Prozent von großen Laufkäfern.
Schnecken oder Vogelfutter frisst er nur in der Not. Mit seinem kurzen Darm kann der Igel ausschließlich Proteine verwerten. Wenn er ausreichend natürliche Nahrung findet, nimmt er über die Chitinpanzer von Käfern eine Substanz zu sich, die ihn vor den Innenparasitzen der Schnecken schützt.
Wenn er aber nur noch Schnecken findet, hat der Igel den übertragenen Lungen- und Darmwürmern nichts entgegenzusetzen. Sie verenden an den Parasiten oder verhungern vorher.
Meldungen, dass ein Igel nicht gefüttert werden darf, weil er sonst das Jagen verlernt, sind schlichtweg falsch. Ab einer Nachttemperatur von +7 Grad, findet der Igel keine Insekten mehr. Und – der Igel hat ein Habitat von 20 bis 100 Hektar. Er braucht also weit mehr als einen schönen Naturgarten, er braucht verknüpfte Lebensräume.
Wollen wir den Igel, der mittlerweile auf der Vorwarnstufe zur Roten Liste in Bayern steht, vor dem Aussterben bewahren, müssen wir am besten unsere Gärten naturnah gestalten. In Totholz, Benjeshecken, Kompost- oder auch in Obsthaufen, leben Würmer und Käfer – ein echtes McDonalds für Igel. Auch kleine Säugetiere, z.B. Mäuse, oder auch Amphibien, verschmäht der Igel nicht.
Lassen Sie doch mal Ihren Garten im Herbst ohne Aufräumarbeiten in die Winterruhe gehen. Das sind bei Schnee wunderschöne Ausblicke für Sie und unsere Insekten – und die Pflanzenwelt kann mal einen kompletten Lebenszyklus vollenden, ohne unsere Eingriffe. Der Igel, wie auch andere Tiere, wie z.B. der Zitronenfalter, der tatsächlich in Reisighaufen überwintert, finden Unterschlupf.
Bis jeder Tier- und Naturfreund im Rahmen seiner Möglichkeiten Gärten umgestaltet hat, bitten wir um Unterstützung dieser heimlichen Wildtiere.
Der Igel ist ein nachtaktiver Einzelgänger. Jeder Igel, der tagaktiv ist, braucht zu 95 Prozent menschliche Hilfe.
Ein Jung-Igel aus diesem Jahr sollte Anfang November mindestens 500 Gramm auf die Waage bringen. Igelchen trennen sich 6-wöchig mit ca. 200 bis 250 Gramm von ihrer Mutter und werden dann selbstständig. Mit Zufütterung schafft es der Igel also noch bis Ende Oktober, sich selbst genügend Winterspeck anzufressen.
Was kann man gut zufüttern?
- Katzennassfutter (Pastete, keine Soße, kein Gelee, kein Zucker, kein Getreide), mit mind. 10 Prozent Rohprotein und 70 Prozent Feuchtigkeit
- Rührei oder gebr. Hackfleisch zu 50 Prozent ins Katzennassfutter mischen
- Ca. 1 TL Weizenkleie / Haferflocken einmischen
- Ca. 1 TL gutes Planzenöl einmischen (z.B. Lein, Distel-, Sonnenblumen- oder Maiskeimöl)
- Immer ein frisches, flaches Wasserschälchen anbieten.
- Ein ausgewachsener Igel sollte mind. 800 Gramm bis Anfang November auf die Waage bringen. Das Gewicht ist also nicht alleinig ausschlaggebend, ob ein Igel Hilfe braucht. Weitere Alarmsignal sind:
- Tagaktivität
- Hungerknick hinter dem Köpfchen
- Schlotterndes, auffälliges Stachelkleid
- Offene Wunden
- Igel läuft nicht weg, rollt sich nicht ein, torkelt, liegt auf der Seite
- Gewicht bis Ende Oktober deutlich unter 250 Gramm
Wenn Sie in Sorge oder unsicher sind, folgen Sie Ihrem Gefühl und sichern das Tier. Sie dürfen einen Igel jederzeit berühren, am besten mit Handschuhe wegen der Stacheln. Mögliche Flöhe sind meist Igelflöhe, die weder Mensch noch Haustier beißen. Der Igel hat dünnere Haut und wird deswegen meist von diesen Flöhen besucht.
Es braucht Wärme, einen Käfig mit einem Schlafhäuschen, Zeitungspapier zum Auslegen und als Nestmaterial. Futter und Wasser. Entfernen Sie bitte umgehend Fliegeneier, Maden oder Zecken.
Wenn es dem Tier schlecht geht, warten Sie bitte nicht ab sondern suchen mit ihm einen Tierarzt auf. Bitten Sie ihn, den Igel ausschließlich nach den Empfehlungen von ProIgel e.V. zu behandeln (www.pro-igel.de).
Bleiben Fragen offen, kann der Tierschutzverein Ingolstadt unter der Telefonnummer 0841 64262 oder der Tierschutzverein Neuburg unter der Telefonnummer 08431 44288 kontaktiert werden. Der Tierschutzverein Neuburg betreibt in Ingolstadt-Etting am Adlmannsberg eine Igelauffangstation.
Fachlich gute Tipps finden Sie unter www.pro-igel.de/merkblaetter. Sollten Sie einen Igel überwintern müssen, finden Sie dort auch konkrete Informationen, wie dies möglich ist und was Sie dazu benötigen. Dort können auch Unterlagen bestellt werden.
Rodungsverbot im Sommerhalbjahr
Rodungsverbot von Gehölzen vom 1. März bis 30. September
Bäume, Hecken, Sträucher und Röhricht sind vor allem für Vögel überaus wichtige Lebensstätten. Nicht nur als Fortpflanzung- und Aufzuchtstätte in Form von Nestern, auch zur Nahrungsaufnahme und als Zufluchtsort werden Gehölze genutzt.
Grundsätzlich gilt: Alle europäischen Vogelarten sind nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geschützt.
§ 44 BNatSchG beschreibt die Vorschriften für diese besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten. Demnach ist es verboten, europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören, aus der Natur zu entnehmen, ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
§ 39 Abs. 5 BNatSchG definiert, wie Gehölze und andere Lebensraumstrukturen in der Zeit vom 01.03. – 30.09., also während der Vogelbrutzeit, gepflegt und entfernt werden dürfen. Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze (beispielsweise alter Efeu) dürfen in dieser Zeit grundsätzlich nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden, sofern es sich nicht um schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen handelt.
Ausgenommen sind davon Bäume, die im Wald, in Kurzumtriebsplantagen oder auf gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen.
Gärtnerisch genutzte Grundflächen sind:
- Flächen des Erwerbsgartens, Obstplantagen
- Flächen, die durch eine gärtnerische Gestaltung oder Pflege geprägt sind, wie Zier- und Nutzgärten, Kleingartenanlagen oder Rasensportanlagen
Worauf muss ich also achten…
1. … bei Bäumen?
Bäume in gärtnerisch genutzten Flächen können auch während der Vogelbrutzeit gefällt werden. Jedoch ist immer § 44 BNatSchG zu beachten, nach dem wildebende Tiere der besonders geschützten Arten nicht getötet oder verletzt werden dürfen – das ganze Jahr über ohne Befristung. Befindet sich in dem zu rodenden Baum ein belegtes Vogelnest, ist die Rodung in dieser Zeit nicht zulässig. Ist das Nest wiederkehrend belegt, gilt ganzjähriger Schutz. Auch Fledermausquartiere sind zu beachten. Häufig werden verlassene Spechthöhlen von Fledermäusen als Lebensstätten genutzt. Vor allem im Herbst und Winter werden Höhlungen und Rindenspalten als Winterschlafquartier genutzt.
2. … bei Hecken?
Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze sind während der Vogelbrutzeit grundsätzlich geschützt, unabhängig von ihrem Standort. Der schonende Form- und Pflegeschnitt bei Hecken und Sträuchern, bei dem der jährliche Zuwachs entfernt wird, ist erlaubt. Das vollständige Entfernen von Hecken und Sträuchern ist ohne Genehmigung der Fachbehörde in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. unzulässig.
3. … bei Bauvorhaben?
Wer bauen möchte, muss zum Bauantrag eine Baumbestandserklärung beifügen und über alle auf dem Grundstück befindlichen und die vom Bauvorhaben unmittelbar betroffenen Bäume informieren. Die Freigabe der Rodung erfolgt über die Baugenehmigung. Befinden sich kleinere Gehölze und/ oder Hecken auf dem Baugrund, hat der Bauherr sich mit der UNB in Verbindung zu setzen. Diese prüft dann, ob nach § 39 Abs. 5 Nr. 4 die Entfernung der Gehölze zulässig ist. Demnach dürfen Gehölze während der Sommermonate nur entfernt werden, „ […] wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.“ Um sicherzugehen, dass hierbei keine Nester oder Jungtiere in Mitleidenschaft gezogen werden, kann die UNB ein Fachgutachten (von einem Biologen/ Ornithologen/ Landschaftsplaner) verlangen. Dies ist vom Bauherrn zu veranlassen.
Gibt es Ausnahmen?
Sollten im Einzelfall im Zeitraum März bis September doch einmal Schnittmaßnahmen als unaufschiebbar erscheinen, die nicht unter die ganzjährig zulässigen Maßnahmen fallen, dann kann ein Antrag auf Prüfung bei der UNB gestellt werden. Die Behörde prüft, ob eine Legalausnahme nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG oder eine Befreiung nach § 67 BNatSchG vorliegt. Hier werden jedoch strenge Maßstäbe angelegt: Es muss ein überwiegend öffentliches Interesse an der Maßnahme bestehen oder es werden Nachweise vorgelegt, mit denen eine unzumutbare Belastung belegt werden kann. Gleichzeitig muss die Abweichung von den naturschutzrechtlichen Standards mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar sein.
Im Zweifelsfall setzen Sie sich mit der zuständigen UNB in Verbindung. Damit vermeiden Sie, sich bei Durchführung von Maßnahmen strafbar zu machen oder gegen Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts zu verstoßen (§§ 69, 71 BNatSchG).