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Jedes Kind, dessen Namensführung sich nach deutschem Recht richtet, führt einen oder mehrere Vornamen und einen Familiennamen. Die Vornamensgebung steht den oder dem Sorgeberechtigten zu. Der Familienname wird grundsätzlich nach Maßgabe des Gesetzes festgelegt. Er kann aber von den Eltern bzw. dem Elternteil, dem die Personensorge allein zusteht, unter Umständen neu bestimmt werden.    

Die nachfolgenden Angaben gelten für die Namensführung von Kindern nach deutschem Recht. Für die Namensführung nach ausländischem Recht gelten die namensrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Staates.