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Namensgebung für ein Kind

Jedes Kind, dessen Namensführung sich nach deutschem Recht richtet, führt einen oder mehrere Vornamen und einen Familiennamen. Die Vornamensgebung steht den oder dem Sorgeberechtigten zu. Der Familienname wird grundsätzlich nach Maßgabe des Gesetzes festgelegt. Er kann aber von den Eltern bzw. dem Elternteil, dem die Personensorge allein zusteht, unter Umständen neu bestimmt werden.    

Die nachfolgenden Angaben gelten für die Namensführung von Kindern nach deutschem Recht. Für die Namensführung nach ausländischem Recht gelten die namensrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Staates.

Vorname(n)  

Der Vorname muss das Geschlecht des Kindes erkennen lassen. Bei fremdartigen oder geschlechtsneutralen Vornamen muss gegebenenfalls ein insoweit eindeutiger weiterer Vorname gewählt werden. Unzulässig sind willkürliche, anstößige, unverständliche, ganz ungebräuchliche oder zur Kennzeichnung ihres Trägers ungeeignete Bezeichnungen. Vier Vornamen sind nach der Rechtsprechung ohne weiteres zulässig.
Bei Zweifeln über die Eintragsfähigkeit eines Vornamens können Sie gerne beim Standesamt anfragen. Auch die Gesellschaft für deutsche Sprache bietet Hilfestellung: www.gfds.de

Die beliebtesten Vornamen im Zuständigkeitsbereich des Standesamts Ingolstadt:

Familienname

Die Familiennamensgebung ist abhängig von der familienrechtlichen Zusammenstellung:

Die Eltern sind verheiratet und führen einen gemeinsamen Ehenamen

Das Kind erhält diesen Ehenamen zum Geburtsnamen.

Die Eltern sind verheiratet und führen keinen gemeinsamen Ehenamen

Beim ersten Kind müssen sich die Eltern entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters bekommen soll.

Diese Entscheidung hat Bindungswirkung für alle nachfolgenden Geschwisterkinder.

Die Mutter ist nicht verheiratet

Das Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

  • Wenn eine Vaterschaftsanerkennung vorliegt: Das Kind erhält den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Allerdings kann die Mutter dem Kind auch den Namen des Vaters erteilen, wenn dieser einwilligt. Die hierzu erforderlichen Erklärungen müssen beim Standesamt erfolgen.
  • Wenn eine Vaterschaftsanerkennung und eine vorgeburtliche Sorgeerklärung vorliegen: Beim ersten Kind müssen sich die Eltern entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters bekommen soll. Diese Entscheidung hat Bindungswirkung für alle nachfolgenden Geschwisterkinder.
  • Wenn eine Vaterschaftsanerkennung vorliegt und die Eltern nach der Geburt die gemeinsame Sorge für das Kind erhalten: Die Eltern können innerhalb von drei Monaten den Familiennamen des erstgeborenen Kindes neu bestimmen. Die hierzu erforderlichen Erklärungen müssen beim Standesamt erfolgen. Besteht bereits für ein weiteres Kind der gleichen Eltern gemeinsames Sorgerecht, führt das Geschwisterkind kraft Gesetzes den gleichen Familiennamen. Eine Namensneubestimmung ist in diesem Fall nicht möglich.

Für Informationen über die nachträgliche Namensänderung eines minderjährigen Kindes klicken Sie bitte hier.