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Beispiele für rückwirkende Antragstellung bei einmaligen Heizkosten

Beispiele für laufenden Bezug von Bürgergeld

Beispiel 1:

A erhält im August 2022 eine Heizkostenabrechnung mit Fälligkeit im Oktober 2022. Er begleicht diese noch nicht und stellt einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II im Januar 2023 und begehrt die einmalige Bewilligung von Leistungen zur Begleichung der Heizkostenabrechnung. Für die Frage, ob ein Antrag auf einmalige Leistungen zur Deckung einer Heizkostenabrechnung rechtzeitig gestellt wurde, kommt es nicht auf den Monat an, in dem die Rechnung zuging, sondern auf den Monat der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung.
Dies ist hier Oktober 2022. Daher hatte A bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat (also hier bis Ende Januar 2023) Zeit, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Der Antrag ist somit rechtzeitig eingegangen.

Beispiel 2:

B hat am 15.12.2022 eine Heizkostenabrechnung erhalten. Hieraus ergibt sich eine Nachzahlungsforderung mit Fälligkeit am 15.01.2023. Tatsächlich begleicht er sie am 05.02.2023. Erst am 03.05.2023 stellt B einen Antrag für den Monat der Heizkostennachzahlung. Da die Nachzahlung im Januar 2023 fällig wurde, hätte B bis Ende April 2023 Zeit gehabt, den Antrag zu stellen. Sein im Mai 2023 gestellter Antrag ist daher verspätet und kann nicht mehr auf den Fälligkeitsmonat (Januar 2023) zurückwirken. Die beantragte Leistung ist abzulehnen.

Beispiele für nur einmalige Beantragung - nicht im laufenden Bezug von Bürgergeld

Beispiel 1:

A hat am 01.11.2022 eine Heizkostenabrechnung mit einer Nachzahlung erhalten (Fälligkeit im Dezember 2022). Sie zahlt die Nachzahlung am 23.12.2022. Am 03.01.2023 beantragt sie einmaliges Bürgergeld aufgrund der Heizkostennachzahlung aus November. Der Antrag ist fristgerecht und daher zu prüfen, da er innerhalb von drei Monaten nach dem Monat der Fälligkeit der Heizkostenabrechnung gestellt wurde.

Beispiel 2:

B hat am 01.11.2022 eine Heizkostenabrechnung mit einer Nachzahlung erhalten (Fälligkeit im November 2022) und die offene Forderung seines Wärmeversorgers noch nicht beglichen. Im Januar 2023 begleicht er die offene Forderung und stellt im Februar 2023 einen Antrag auf einmaliges Bürgergeld aufgrund seiner Aufwendungen. Ein einmonatiges Bürgergeld zur Begleichung der Heizkostennachzahlung ist möglich. Die offene Forderung des Wärmeversorgers war im November 2022 fällig. Der Antrag wurde innerhalb von drei Monaten nach dem Monat der Fälligkeit der Heizkostenabrechnung gestellt. Die tatsächliche Zahlung im Januar 2023 ist nicht maßgeblich.