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Fundsachen im Gemeindegebiet; Fundanzeige und Verlustanzeige

Wenn Sie eine verlorene Sache finden und diese an sich nehmen, müssen Sie es dem Fundbüro melden, wenn die Sache nicht direkt dem Eigentümer zurückgegeben werden kann. Wenn Sie einen Wertgegenstand verloren haben, können Sie im Fundbüro den Verlust anzeigen.

Beschreibung

Fundanzeige – Informationen für Finder

Jeder, der einen Wertgegenstand im Wert von über 10 Euro findet, ist verpflichtet, diesen Fund unverzüglich anzuzeigen.

Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige eines Fundes ist grundsätzlich das Fundamt der Gemeinde des Fundortes oder auch bei jeder Polizeidienststelle.

Bei der Entgegennahme der Fundanzeige sind folgende Punkte schriftlich festzuhalten:

  • Tag der Anzeige,
  • Zeit und Ort des Fundes,
  • Art der Fundsache,
  • Name und Anschrift des Finders,
  • ob die Sache von dem Finder verwahrt wird oder beim Fundamt abgeliefert worden ist,
  • ob der Finder auf seine Rechte aus dem Fund (§§ 971 bis 975 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verzichtet.

Der Finder hat Anspruch auf einen Finderlohn. Dieser beträgt gemäß § 971 Bürgerliches Gesetzbuch 5 Prozent des Sachwertes bei Gegenständen bis 500 Euro, vom Mehrwert zusätzlich 3 Prozent.

Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder grundsätzlich das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass dem Finder vorher ein Empfangsberechtigter bekannt geworden ist oder dieser sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Der Finder wird nach Ablauf der Frist benachrichtigt, dass die Fundsache abgeholt werden kann. Der Finder muss allerdings weitere drei Jahre lang mit einem Bereicherungsanspruch des früheren Eigentümers rechnen. Amtliche Dokumente dürfen nicht übereignet werden.

Hinweis:

Alle Gegenstände, die in der Bahn oder am Bahnhof gefunden werden, müssen bei der Deutschen Bahn abgegeben werden.

Fundanfrage – Informationen für Verlierer

Ist eine Fundsache dem Eigentümer zuzuordnen, so wird dieser schriftlich benachrichtigt (z.B. bei Ausweisdokumenten, Scheckkarten etc.).

Über die aktuellen Fundsachen informiert das Fundamt über www.ingolstadt.de/FunduS-Portal

Fundgegenstände, die im Fundamt der Stadt abgegeben wurden, liegen für ein halbes Jahr zur Abholung bereit. Wenn sich der Verlierer nicht meldet erwirbt der Finder regelmäßig das Eigentumsrecht an dem Fundgegenstand. Hat der Finder auf das Eigentumsrecht nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist verzichtet, dann wird der Fundgegenstand versteigert oder wohltätigen Zwecken zugeführt.

Hinweis:

Alle Gegenstände, die in der Bahn oder am Bahnhof verloren wurde, werden bei der Deutschen Bahn verwahrt.

Online Verfahren

  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Ingolstadt):
  • Fundsachen
    Sie können online nach Fundsachen suchen.

Rechtsgrundlagen