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Reformierte Schuleingangsuntersuchung (rSEU)

Im Gesundheitsamt Ingolstadt wird die reformierte Schuleingangsuntersuchung aller Kinder durchgeführt, die in Ingolstadt gemeldet sind. Sie findet bereits im vorletzten Kindergartenjahr statt, um die Chancengleichheit für alle Kinder zum Schuleintritt zu verbessern.

Dies bedeutet nicht, dass die Kinder früher eingeschult werden, sondern es verschafft den Familien bei Bedarf mehr Zeit für Förderung und Therapie ihres Kindes.


Ablauf der reformierten Schuleingangsuntersuchung

  1. Die Familien erhalten vom Gesundheitsamt Ingolstadt eine schriftliche Einladung, mit der Bitte, innerhalb von 4-6 Wochen einen Termin zur reformierten Schuleingangsuntersuchung wahrzunehmen. Die Teilnahme an der reformierten Schuleingangsuntersuchung ist verpflichtend.
  2. Die Terminvereinbarung ist über den QR-Code im Brief oder über Terminservice Stadt Ingolstadt möglich.
  3. Der Anamnese- und Entwicklungsfragebogen kann digital ausgefüllt und vorab online gesendet werden. Ein Link dazu ist in der Bestätigungs-E-Mail bei der Terminvereinbarung enthalten. Die Unterlagen zum Einsehen/Ausdrucken stehen unter „Formulare“ zur Verfügung.
  4. Die Untersuchung findet in der Außenstelle des Gesundheitsamtes Ingolstadt, Auf der Schanz 39, im ersten Stock statt.
  5. Die Familien nehmen im Wartebereich Platz und werden einzeln aufgerufen.
  6. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, wird im Anschluss an das Screening ein Mitteilungsbogen zur Vorlage bei der Schule ausgegeben. Dieser muss bei der Schuleinschreibung vorgelegt werden.
  7. Alle Untersuchungsergebnisse unterliegen der Schweigepflicht.
  8. Es erfolgt eine statistische Erfassung des Gesundheitszustandes und der bisherigen Vorsorgemaßnahmen (U-Untersuchungen, Impfungen) aller untersuchten Kinder bayernweit zur jährlichen Gesundheitsberichterstattung und für gesundheitspolitische Empfehlungen. Die erhobenen Daten werden anonym ausgewertet. Diese Daten sind im Gesundheitsreport des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einsehbar: Themen des Bayerischen Gesundheitsreports

Inhalt des Schuleingangsscreenings

Das ca. 60-minütige Screening durch eine Fachkraft der Sozialmedizin beinhaltet die Erhebung der gesundheitlichen Vorgeschichte und der bisherigen Entwicklung Ihres Kindes.

Erfassung von:

  • Gewicht und Größe Ihres Kindes
  • Impfstatus und Teilnahme an den U-Untersuchungen aus dem gelben Kinderuntersuchungsheft

Altersgerechte und spielerische Testung von:

  • Seh- und Hörvermögen
  • Sprach- und Sprechfähigkeit (was Ihr Kind versteht und spricht)
  • Fähigkeiten, die als Voraussetzung für schulisches Lernen gelten (wie zum Beispiel das Verständnis von „viel“ und „wenig“ oder „groß“ und „klein“)
  • Vorläuferfähigkeiten des Schreibens, Lesens und Rechnens
  • der visuellen Wahrnehmung (kann Gesehenes richtig verarbeitet werden)

Im Anschluss an das Schuleingangsscreening findet ein Elterngespräch statt. Wenn im Screening Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Besonderheiten in der kindlichen Entwicklung festgestellt werden, kann zusätzlich eine schulärztliche Untersuchung stattfinden.

Informationsvideo zur rSEU

Informationsvideo "Moritz-Video" zur reformierten Schuleingangsuntersuchung (rSEU), wurde erstellt und freundlicherweise zur Verfügung gestellt durch das Gesundheitsreferat der Landeshauptstadt München:

www.youtube.com/watch?v=T4tJ5KFdNdY

Online Terminvereinbarung für die rSEU

Schulärztliche Untersuchung

Wann wird ein Kind verpflichtend schulärztlich untersucht?

  • Wenn kein Nachweis über die letzte Vorsorgeuntersuchung (U8 bzw. U9) vorliegt. Alternativ kann eine ärztliche Bescheinigung zum Gesundheitszustand des Kindes vorgelegt werden. Eine Vorlage dafür erhalten Sie hier.
  • Wenn im Screening Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Besonderheiten in der kindlichen Entwicklung festgestellt werden.

Was beinhaltet die schulärztliche Untersuchung?

Bei der schulärztlichen Untersuchung wird das Kind körperlich untersucht und sein Entwicklungsstand festgestellt. Besondere Untersuchungsbefunde werden besprochen. Bei auffälligen Befunden wird die Ärztin/der Arzt des Gesundheitsamtes eine Vorstellung des Kindes zur weiteren Abklärung beim Kinder-/ Haus- oder Facharzt empfehlen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist die reformierte Schuleingangsuntersuchung?

Diese Untersuchung ist für alle Kinder und Eltern eine Hilfestellung, um gesundheitliche Beeinträchtigungen sowie Entwicklungsdefizite, die für den Schulbesuch relevant sind, frühzeitig zu erkennen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

Wann findet die reformierte Schuleingangsuntersuchung statt?

Die Schuleingangsuntersuchung ist in allen deutschen Bundesländern eine gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung. Sie findet auf Einladung des Gesundheitsamtes in den zwei Jahren vor der Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe der Grundschule statt - im Alter von 4 bis 5 Jahren. Das Kind wird jedoch nicht früher eingeschult!
Die entsprechende Einladung zur Schuleingangsuntersuchung erhalten die Eltern rechtzeitig vom Gesundheitsamt.

Wer untersucht das Kind?

Das Schuleingangsscreening wird von Fachkräften der Sozialmedizin durchgeführt. Die schulärztliche Untersuchung übernimmt eine Ärztin/ein Arzt des örtlichen Gesundheitsamtes.

Welche Unterlagen erhalten Sie?

  • Mitteilungsbogen zur Vorlage in der Schule als Teilnahmebescheinigung an der erfolgten reformierten Schuleingangsuntersuchung. Diese Bescheinigung muss der Schule bis zum Schulbeginn vorgelegt werden.
  • Mitteilungsbogen für die Personensorgeberechtigten/Eltern
  • Mitteilungsbogen zur freiwilligen Vorlage beim Kinderarzt, sofern dieser benötigt wird
  • Mitteilungsbogen zur Notwendigkeit der Teilnahme am Vorkurs Deutsch, sofern dieser benötigt wird

Was geschieht mit den Daten?

Zunächst übermitteln die Einwohnermeldeämter den Gesundheitsämtern die Adressen der schulpflichtig werdenden Kinder. Diese werden dann vom Gesundheitsamt zur Schuleingangsuntersuchung eingeladen. Die Untersuchungsunterlagen bleiben beim Gesundheitsamt.
Nach Abschluss aller Untersuchungen werden die Untersuchungsergebnisse in anonymisierter Form (ohne Angabe personenbezogener Daten wie Name und Anschrift) an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit übermittelt und statistisch ausgewertet. Die statistische Auswertung der erhobenen Daten liefert einen Überblick über den Gesundheitszustand der Kinder eines Jahrgangs in Bayern. Diese Daten bilden die Grundlage für die Entwicklung medizinischer und gesundheitsfördernder Konzepte.
Wenn es für die Gesundheit des Kindes oder die Teilnahme des Kindes am Unterricht (inkl. Sportunterricht) wichtig ist, dass der Schule Informationen zum Gesundheitszustand des Kindes vorliegen, so wird der Amtsarzt des Gesundheitsamtes die Schulleitung darüber informieren. Dies kann z. B. chronische Erkrankungen wie Asthma, Herzfehler, Diabetes mellitus, Stoffwechselerkrankungen oder auch Allergien betreffen.
Ist der Besuch eines Vorkurses Deutsch oder eine individuelle Förderung des Kindes im Unterricht erforderlich, so wird das Gesundheitsamt die Schulleitung ebenfalls darüber informieren, zum Beispiel bei Kindern, die auf den Rollstuhl angewiesen oder die durch eine gravierende Seh- oder Hörschwäche beeinträchtigt sind. Für eine möglichst optimale Integration der betroffenen Kinder ist dies unerlässlich. Die Eltern werden hierüber selbstverständlich informiert.
Diese Daten sind im Gesundheitsreport des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einsehbar: Themen des Bayerischen Gesundheitsreports

Was ist der Einschulungskorridor?

Seit dem 01.08.2019 gibt es den sogenannten „Einschulungskorridor“: Für Kinder, die zwischen dem 01. Juli und dem 30. September sechs Jahre alt werden, können die Personensorgeberechtigten die Einschulung nach Beratung durch die Schule um ein Jahr verschieben (BayEUG Art. 37 Satz 1). Wenn die Personensorgeberechtigten die Einschulung auf das folgende Schuljahr verschieben möchten, müssen sie dies der Schule fristgerecht (§ 2 Grundschulordnung - GrSO) schriftlich mitteilen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Kultusministeriums.
Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung bleibt hiervon jedoch unberührt: alle Kinder haben innerhalb der zwei Jahre vor Aufnahme in die erste Klasse auf Einladung des Gesundheitsamtes an der Schuleingangs­untersuchung teilzunehmen.

Was sollten Sie sonst noch wissen?

  • Die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U9 ist nach Artikel 11 Abs. 2 Gesundheitsdienstgesetz (GDG) seit dem 16.05.2008 für alle Kinder in Bayern verpflichtend.
  • Wird die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung ganz oder teilweise verweigert, so ist das Gesundheitsamt nach Artikel 12 GDG Abs. 3 verpflichtet, das Jugendamt zu informieren.

Fristen und Rechtsgrundlagen

Nach Erhalt der Einladung sollte der Termin innerhalb von 4 bis 6 Wochen erfolgt sein. Wurde kein Termin im Gesundheitsamt wahrgenommen, wird noch zweimalig schriftlich daran erinnert. Sollte auch dann kein Termin stattgefunden haben, sind wir verpflichtet das Jugendamt zu informieren.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Rechtsgrundlagen

Art. 15 Gesundheitsdienstgesetz (GDG)
Art. 37 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Art. 80 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Art. 11 Gesundheitsdienstgesetz (GDG)
Art. 12 Gesundheitsdienstgesetz (GDG)
Verordnung zur Schulgesundheitspflege (SchulgespflV)

Rechtsbehelf

(fakultatives) Widerspruchsverfahren

Datenschutz bei der Stadt Ingolstadt

Die Stadt Ingolstadt nimmt den Datenschutz ernst. Die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

Benachrichtigung betroffener Personen über die Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten

Nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gibt die Stadt Ingolstadt bekannt:

Durch eine Sicherheitslücke des Programmherstellers konnten sich Unbekannte Zugang zum Dateiübertragungsprogramm MoveIT verschaffen und Daten entwenden. Die Polizei wurde eingeschaltet. Weitere Informationen dazu finden Sie hier

Eine missbräuchliche Nutzung der entwendeten Daten kann nicht ausgeschlossen werden.

Kontakt: 

Datenschutzhinweise der Stadt Ingolstadt

Protokollierung

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  • Benutzernamen (nur bei passwortgeschützten Bereichen)
  • Datum und Zeit
  • den Header des http-Protokolls den an den Client übermittelten http Status Code
  • Dateigröße des vom Client aufgerufenen Dokuments
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Ihre Rechte

Auskunft

Sie haben im Rahmen geltenden Rechts uns gegenüber ein Auskunftsrecht über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten.

Berichtigung

Sie können von uns verlangen, Ihre Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

Vervollständigung

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Widerruf
Sie können Ihre Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer Daten jederzeit widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.

Beschwerde

Sie können sich über uns beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz beschweren. Für den Verantwortlichen ist die Aufsichtsbehörde der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD).


 

Hinweise zur Eröffnung der elektronischen Kommunikation (Zugangseröffnung)

Die Stadt Ingolstadt begrüßt die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und hat dazu den elektronischen Zugang nach Art. 3 a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) eröffnet. Zugänge im Sinne dieser Zugangseröffnung sind die von der Stadt Ingolstadt auf ihrer Webseite und die im Schriftverkehr publizierten E-Mail-Adressen. Dabei ist zwischen formfreien und formgebundenen Schreiben zu unterscheiden.

Formfreie Schreiben

Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten im formfreien Schriftverkehr z. B. Vorgänge oder Anfragen, die keiner eigenhändigen Unterschrift bedürfen, ist keine digitale Signatur nötig. E-Mails können Sie direkt an die/den Ihnen bekannte Sachbearbeiter/in oder an die zuständige Dienststelle richten.

Formgebundene Schreiben

Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten im formgebundenen Schriftverkehr, die eine eigenhändige Unterschrift voraussetzen, müssen die Mitteilungen und Anlagendokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 28 eIDAS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 910/2014) versehen sein. Vorgänge dieser Art richten Sie bitte ausschließlich an die E-Mail-Adresse QES@ingolstadt.de

Soweit eine förmliche Zustellung erforderlich ist, die einen Zustellnachweis erfordert, ist dies auf elektronischem Weg derzeit nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass es in einigen Fällen erforderlich ist, persönlich zu erscheinen oder dass die elektronische Form gesetzlich ausgeschlossen ist. Auch in diesen Fällen ist eine elektronische Abwicklung nicht möglich.

Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation

Die Stadt Ingolstadt nimmt E-Mails in den Formaten "Text" und "HTML" an.

E-Mail-Anhänge werden bei formfreien Schreiben in den Dateiformaten Textdateien im Format *.txt, *.rtf, *.docx, *xlsx, *.pdf, *.jpg, *.gif, *.tif, *.bmp entgegengenommen.

Dateien in den vorgenannten Formaten können durch Komprimierungsprogramme in den Dateigrößen verringert (gepackt) werden. Hierbei ist das zip-Format zu wählen. Passwortgeschützte Datei-Archive werden nicht entgegengenommen

E-Mail-Anhänge werden bei formgebundenen Schreiben nur im Dateiformat (*.pdf) entgegengenommen und nur wenn die qualifizierte elektronische Signatur in das PDF-Dokument integriert ist (PDF-inline).

Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Empfangsstelle zulässig. In allen zulässigen Formaten dürfen keine automatisierten Abläufe oder Programmierungen (sog. Makros) verwendet werden. Nicht lesbare Dateiformate werden an die Absenderadresse zurückgeschickt.

Die Stadt Ingolstadt nimmt zurzeit keine verschlüsselten E-Mails an. Falls Sie uns vertrauliche Informationen senden wollen, bitten wir Sie, hierzu die Briefpost zu verwenden. Wir weisen darauf hin, dass auch bei Verwendung elektronischer Signaturen keine Verschlüsselung der übertragenen Inhalte erfolgt.

E-Mails werden nur bis zu einer Gesamtgröße von 50 Megabyte angenommen.

Die Stadt Ingolstadt kann zurzeit bei formgebundenen Schreiben nur Signaturen von akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern auf Echtheit und Gültigkeit prüfen.

Sofern Sie andere Signaturen verwenden, wird die Schriftform dadurch nicht ersetzt.

Die Stadt Ingolstadt verwendet eine Software zur Filterung von unerwünschten E-Mails (Spam-Filter). Durch den Spam-Filter können Ihre E-Mails auch ohne Hinweis abgewiesen werden, wenn diese durch bestimmte Merkmale fälschlich als Spam identifiziert wurden.

Wird per E-Mail an die Stadt Ingolstadt herangetreten, geht die Stadt Ingolstadt davon aus, dass die Kommunikation auf diesem Wege stattfinden kann, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.

Gesetzliche Grundlagen

Art. 3a BayVwVfG - Elektronische Kommunikation

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

Artikel 28
Qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen

(1) Qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen müssen die Anforderungen des Anhangs I erfüllen.

(2) Für qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen dürfen keine obligatorischen Anforderungen gelten, die über die in Anhang I festgelegten hinausgehen.

(3) Qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen können zusätzliche fakultative spezifische Attribute enthalten. Diese Attribute dürfen die Interoperabilität und Anerkennung qualifizierter elektronischer Signaturen nicht berühren.

(4) Wird ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen nach der anfänglichen Aktivierung widerrufen, ist es ab dem Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr gültig und sein Status darf unter keinen Umständen rückgängig gemacht werden.

(5) Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der folgenden Bedingungen nationale Vorschriften zur vorläufigen Aussetzung eines qualifizierten Zertifikats für eine elektronische Signatur erlassen: a) Ist ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen vorläufig ausgesetzt worden, so verliert dieses Zertifikat für die Dauer der Aussetzung seine Gültigkeit. b) Die Dauer der Aussetzung wird in der Zertifikatsdatenbank deutlich angegeben und der Status der Aussetzung ist während der Dauer der Aussetzung im Rahmen des Dienstes, der die Informationen über den Status des Zertifikats bereitstellt, ersichtlich.

(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kennnummern für Normen für qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen festlegen. Bei qualifizierten Zertifikaten für elektronische Signaturen, die diesen Normen entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Anhangs I erfüllen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Anhang 1
Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen

Qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen enthalten Folgendes:

a) eine Angabe, dass das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen ausgestellt wurde, zumindest in einer zur automatischen Verarbeitung geeigneten Form;

b) einen Datensatz, der den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, der die qualifizierten Zertifikate ausstellt, eindeutig repräsentiert und zumindest die Angabe des Mitgliedstaats enthält, in dem der Anbieter niedergelassen ist, sowie — bei einer juristischen Person: den Namen und gegebenenfalls die Registriernummer gemäß der amtlichen Eintragung; — bei einer natürlichen Person: den Namen der Person;

c) mindestens den Namen des Unterzeichners oder ein Pseudonym; wird ein Pseudonym verwendet, ist dies eindeutig anzugeben;

d) elektronische Signaturvalidierungsdaten, die den elektronischen Signaturerstellungsdaten entsprechen;

e) Angaben zu Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer des Zertifikats;

f) den Identitätscode des Zertifikats, der für den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter eindeutig sein muss;

g) die fortgeschrittene elektronische Signatur oder das fortgeschrittene elektronische Siegel des ausstellenden qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters;

h) den Ort, an dem das Zertifikat, das der fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder dem fortgeschrittenen elektronischen Siegel gemäß Buchstabe g zugrunde liegt, kostenlos zur Verfügung steht;

i) den Ort der Dienste, die genutzt werden können, um den Gültigkeitsstatus des qualifizierten Zertifikats zu überprüfen;

j) falls sich die elektronischen Signaturerstellungsdaten, die den elektronischen Signaturvalidierungsdaten entsprechen, in einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit befinden — eine geeignete Angabe dieses Umstands, zumindest in einer zur automatischen Verarbeitung geeigneten Form.