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Wohngeld; Beantragung eines Miet- oder Lastenzuschusses

Haushalte mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten erhalten. Der Antrag ist bei der Wohngeldbehörde (Landratsamt / kreisfreie Stadt) einzureichen, in deren Gebiet der Wohnraum liegt.

Für eine Antragstellung ist KEINE persönliche Terminvorsprache erforderlich. Der Antrag kann über folgende Wege eingereicht werden:

  • per Post an die nebenstehende Adresse
  • durch Einwurf in den Hausbriefkasten
  • per E-Mail an wohngeld@ingolstadt.de oder

Antrag online einreichen      ⮕ zum Wohngeldrechner


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Ansprechpartner im Bereich Wohngeld

A - Bu
0841 305-50176
Bv - Fic
0841 305-50179
Fid - Heq
0841 305-50171
Her - Kol
0841 305-50172
Kom - Moh
0841 305-50178
Moi -  Pr
0841 305-50174
Ps - Sam
0841 305-50175
San - Stre
0841 305-50177
Stri - Z
0841 305-50173

Worin besteht der Unterschied zwischen Wohngeld und Wohngeld plus?

Mehr Wohngeldberechtigte und höheres Wohngeld

Durch das Wohngeld Plus Gesetz haben seit 01.01.2023 durch eine Anpassung der Wohngeldformel mehr Haushalte Anspruch auf Wohngeld. Das Wohngeld wird außerdem durch eine dauerhafte Heizkomponente und eine Klimakomponente erhöht. Zusätzlich können in Ingolstadt ab 2023 höhere Mieten bzw. monatliche Belastungen von Haus- bzw. Wohnungseigentümern berücksichtigt werden, da Ingolstadt nunmehr der Mietenstufe V zugeordnet wurde.

Ob und in welcher Höhe man das neue Wohngeld erhält, hängt von der Höhe der Miete bzw. der monatlichen Belastung, der Haushaltsgröße und der Höhe des Jahresgesamteinkommens ab.

Wer erhält Wohngeld?

Um Wohngeld zu erhalten, muss die wohngeldberechtigte Person (siehe auch "Wer hat grundsätzlich Anspruch auf Wohngeld?") einen Antrag stellen. Das anrechenbare Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder darf dabei eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Kein Anspruch auf Wohngeld besteht soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

Bürgerinnen und Bürger, die tagtäglich arbeiten gehen, aber nicht ausreichend Einkommen zur Verfügung haben, um die Kosten fürs Wohnen bezahlen zu können, können einen Antrag auf Wohngeld stellen. Auch Rentnerinnen und Rentner sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- oder Pflegeheimen können Wohngeld beantragen, ebenso wie Studierende, die keinen Anspruch auf BAföG haben oder dieses als Volldarlehen erhalten, und Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld.

Wer hat grundsätzlich Anspruch auf Wohngeld?

Mieterinnen und Mieter wie auch Eigentümerinnen und Eigentümer können einen Zuschuss zu ihren Wohnkosten erhalten.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird Wohngeld gewährt als Mietzuschuss für:

  • die (Unter-)Mieterin oder den Mieter für die Kosten einer Wohnung oder eines Zimmers,
  • den Bewohner bzw. die Bewohnerin eines Alten-, Wohn- oder Pflegeheims für den Wohnkostenanteil,
  • die Inhaber bzw. die Inhaberin eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
  • den Eigentümer bzw. Die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses oder eines Geschäftshauses, wenn er/sie in diesem Haus wohnt,
  • den Eigentümer bzw. die Eigentümerin eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem er/sie wohnt, dass jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als Eigenheim angesehen werden kann sind.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird Wohngeld gewährt als Lastenzuschuss für:

  • den Eigentümer bzw. die Eigentümerin eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung,
  • den Eigentümer bzw. die Eigentümerin einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle,
  • den Inhaber bzw. Eigentümerin eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts.

Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum haben Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren Lasten. Maßgeblich sind die Kosten für den Kapitaldienst (Zinsen und Tilgung), Kosten für die Bewirtschaftung von Wohnraum wie Instandhaltungskosten, Betriebskosten ohne Heizkosten und Verwaltungskosten.

Wer erhält grundsätzlich kein Wohngeld?

Kein Wohngeld erhalten diejenigen Personen, die bereits andere Transferleistungen erhalten. Dazu zählen z.B. das Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder Ausbildungsförderungshilfen (Schüler-BAföG, BAföG oder Berufsausbildungshilfe). Bei all diesen Sozialleistungen sind die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt.

Erhält der Antragsteller und alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder eine der oben genannten Leistungen, besteht kein zusätzlicher Wohngeldanspruch.

Bezieht eines oder mehrere Haushaltsmitglieder eines Haushalts keine der oben genannten Leistungen, so kann für diese Person/en weiterhin ein Anspruch auf Wohngeld bestehen.

Wie kann ich selbst prüfen, ob ich Wohngeld Plus bekommen kann?

Für eine erste sehr grobe Einschätzung, ob Sie mit Ihrem (Brutto‐)Einkommen über den Einkommensgrenzen liegen, können Sie sich folgende PDF-Datei »Wohngeld Plus Info Einkommensgrenzen Ingolstadt 2023« anschauen. Beachten Sie bitte die der Übersicht beigefügten Erläuterungen.

Der nachfolgenden Rechner ermöglicht Ihnen eine unverbindliche Einschätzung, ob an Hand Ihrer Einkommenssituation und unter Berücksichtigung Ihrer eigenen Miete ein möglicher Wohngeldanspruch bestehen könnte.

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Wichtig:

Erst nach dem Eingang Ihres Antrages mit allen erforderlichen Unterlagen und Angaben kann die für Sie zuständige Wohngeldbehörde rechtsverbindlich Ihren Wohngeldanspruch berechnen und Sie bei Erfordernis beraten. Die Berechnung mit einem Wohngeldrechner ersetzt diesen nicht.

Wie kann ich Wohngeld beantragen?

Die Anträge auf Miet- oder Lastenzuschuss von Ingolstädter Bürgerinnen und Bürgern können sowohl online über die Homepage der Stadt (www.ingolstadt.de/ Wohngeld), als auch klassisch in Papierform (durch Zusendung per Post oder Einwurf in den Hausbriefkasten) gestellt werden.

Adresse

Tel.: 0841 305-50165
Tel.: Sachbearbeiter Ansprechpartner
E-Mail-Adresse oder
Nachricht schreiben
Website besuchen

Wie lange dauert es, bis mein Antrag auf Wohngeld bearbeitet ist?

Um Wohngeldanträge der Bürgerinnen und Bürger schnellstmöglich bearbeiten zu können, hat die Stadt Ingolstadt das Team im Amt für Soziales personell verstärkt. Aufgrund der Vielzahl der Bürgerinnen und Bürger, die nun erstmals einen Anspruch auf Wohngeld haben, wird es in den ersten Monaten des neuen Jahres durch das hohe Aufkommen neuer Wohngeldanträge zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Es wird aber sichergestellt, dass die beantragten Leistungen ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, nachgezahlt werden.

Keine zusätzlichen Anträge nötig, wenn bereits Wohngeld bezogen wird

Die Stadt Ingolstadt weist darauf hin, dass für bereits bewilligte Wohngeldanträge nach den alten Rechtsvorschriften kein neuer Antrag notwendig ist. Diese Fälle wurden bereits von Amts wegen neu berechnet und das höhere Wohngeld rückwirkend ab Beginn des Jahres 2023 nachbezahlt.

Haushalte, die im Zeitraum von September 2022 bis Dezember 2022 für mindestens einen Monat bereits Wohngeld bezogen haben, erhalten außerdem zum Ausgleich der höheren Heizkosten im vergangenen Jahr einen weiteren einmaligen pauschalen Heizkostenzuschuss. Auch dieser Zuschuss muss nicht beantragt werden, sondern wird vom Amt für Soziales automatisch, voraussichtlich im Laufe des 1. Quartals 2023 ausgezahlt.

Zudem wird neu geregelt, dass eine Änderung des Wohngeldes im Bezugszeitraum bereits dann möglich sein soll, wenn sich die Miete oder Belastung um mehr als 10 Prozent erhöht.

Wann und Was muss ich bei Änderungen melden?

Mitteilungspflichten des Antragstellers

Wenn sich das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht oder die Miete um 15 Prozent verringert, muss dies der Wohngeldbehörde mitgeteilt werden.

Auch die Verringerung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, ein Umzug, der Bezug von Transferleistungen durch einzelne Haushaltsmitglieder (Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe) oder sonstige Gründe, die zum Wegfall des Wohngeldanspruchs führen können, müssen der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.

Es wird eine Neuberechnung des Wohngeldes durchgeführt, die auch zur Verringerung oder zum Wegfall des Wohngeldanspruchs führen kann (§ 27 Abs. 2 WoGG).

Die Neufestsetzung tritt in der Regel mit Beginn des nächsten Monats in Kraft.

Bei einer Erhöhung der Anzahl von zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern, bei einer mehr als 10-prozentigen Erhöhung der Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten oder einer Verringerung des Gesamteinkommens um mehr als 10 Prozent sollte ein Antrag auf Erhöhung des Wohngeldes bei der zuständigen Wohngeldbehörde gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

Grunddaten

  • Kopie Ausweis oder Pass
  • Aufenthaltstitel von allen Haushaltsmitgliedern
  • bei Kinder ab 15 Jahren eine aktuelle Schulbescheinigung
  • Schwerbehindertenausweis (100 Prozent)
  • bei Schwerbehindertenausweis unter 100 Prozent zusätzlich ein Nachweis über Pflegegrad
  • Bei Zuzug oder mehreren Wohnsitzen Negativbescheinigung vom letzten Wohnort oder falls Wohngeld bezogen wurde Einstellungsbescheid

Nachweis über das Bruttoeinkommen aller Haushaltsmitglieder z.B.

  • Verdienstbescheinigung für die letzten 12 Monate und die aktuelle Lohnabrechnung oder die Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate, auch bei Mini oder Midijob
  • aktuellen Rentenbescheid auch Zusatzrenten und Betriebsrenten
  • Bescheid über Arbeitslosengeld I
  • Bestätigung über Krankengeld von der Krankenkasse Nachweis (Bruttokrankengeld)
  • Nachweis über das Kindergeld (aktueller Kontoauszug)
  • Nachweis über Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss (Unterhaltsfestsetzung und Kontoauszug über Unterhaltszahlung oder Bescheid über den Unterhaltsvorschuss
  • Bescheide Elterngeld und Familiengeld
  • bei Selbständigen: Einkommensteuerbescheid des letzten Jahres, - Gewinn und Verlustrechnung, Gewerbeanmeldung
  • Nachweis über Vermögen (wie im Antrag anzugeben ist)

Nachweis über sonstige Einkünfte

  • z.B. Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen

Nachweis über Kapitalerträge

  • z.B. Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen u.ä.

Studenten und Auszubildende

  • Immatrikulationsbescheinigung
  • Ausbildungsvertrag und Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate (bzw. Ausbildungsbeginn)
  • Bafög- oder BAB-Bescheid (auch Ablehnungen)

Bei Mietzuschuss

  • kompletten Mietvertrag
  • aktuelles Mietänderungsschreiben
  • aktuellen Kontoauszug über die Mietzahlung

Bei Lastenzuschuss

  • Kaufvertrag
  • Darlehensvertrag
  • Jahreskontoauszug über Darlehensrückzahlung
  • Grundsteuerbescheid und Kontoauszug über Zahlung
  • Abrechnung Hausgeld (bei Eigentumswohnungen)
  • Grundbuchauszug

Kosten

keine

Online Verfahren

  • Wohngeld-Plus - Rechner

    Der Wohngeld-Plus - Rechner ermöglicht eine unkomplizierte und schnelle Berechnung des voraussichtlichen Wohngeldanspruchs. Der Wohngeld-Plus - Rechner dient lediglich einer ersten Orientierung. Eine rechtsverbindliche Auskunft zu einem eventuellen Wohngeldanspruch kann nur Ihre zuständige Wohngeldbehörde geben.

  • Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Stadt Ingolstadt):
  • Antrag auf Wohngeld
    Sie können online Wohngeld (als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss) beantragen und Unterlagen nachreichen.

Formulare

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Weiterführende Links

  • Wohngeld
    Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zum Wohngeld
  • Wohngeld online beantragen

    Soweit die zuständige Wohngeldbehörde bereits einen entsprechenden Online-Wohngeldantrag anbietet, ist eine digitale Antragstellung möglich. Für die Auswahl der zuständigen Behörde ist unter "Ort auswählen" die Postleitzahl oder der Ort der Wohnung einzugeben, für die Wohngeld beantragt werden soll. Soweit vorhanden wird sodann das Online-Verfahren der zuständigen Behörde angezeigt.

    Übergangsweise werden derzeit von den Wohngeldbehörden unterschiedliche Online-Verfahren angeboten. Das Online-Verfahren „Antrag auf Wohngeld“ ermöglicht die Beantragung von Mietzuschuss und Lastenzuschuss sowie das Nachreichen von Unterlagen zu einem bereits gestellten Antrag. 

    Wenn der Antrag nicht als Online-Verfahren zur Verfügung steht, ist der entsprechende Antragsvordruck (unter "Formulare") ausgefüllt und unterschrieben mit den zugehörigen Nachweisen bei der zuständigen Behörde einzureichen.