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Sozialhilfe

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Leistungen werden allerdings nur so weit gewährt, als der Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestritten werden kann.

Wer mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten kann und noch nicht im Rentenalter ist, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe, sondern auf Bürgergeld. Die Zahlungen sind aber gleich hoch.


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Wichtiger Hinweis zum Verfahren zur Online-Terminreservierung:

Nachdem Sie Ihre Daten eingegeben und einen Termin im Kalender ausgewählt haben, bekommen Sie eine Mail an Ihre angegebene Mail-Adresse.
Diese Mail enthält einen Link, mit dem Sie Ihre Reservierung bestätigen; dieser Link ist 1 Stunde gültig. Jetzt wird der Termin im System eingetragen und Sie erhalten eine weitere Mail mit der genauen Terminzeit, einer 5-stelligen Terminnummer und eventuell mitzubringenden Unterlagen.
Erst wenn Sie diese zweite Mail bekommen, ist der Termin reserviert.

Ansprechpartner

Sollten Sie in eine finanzielle Notlage geraten, scheuen Sie nicht den Weg zum Amt für Soziales. Wir beraten Sie und unterbreiten Ihnen individuelle Hilfsangebote. Bitte kommen Sie zur Vorsprache möglichst nur nach einer Terminvereinbarung.

Einen Beratungstermin vereinbaren Sie per E-Mail oder telefonisch:

Nachname
Telefon
A - G
0841 305-50113
H - O
0841 305-50111
P - Z
0841 305-50112

Sie finden uns im Gebäude Auf der Schanz 39 im 2. Obergeschoss.

Was versteht man unter Sozialhilfe?

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Leistungen werden allerdings nur so weit gewährt, als der Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestritten werden kann.

Vor Eintritt der Sozialhilfe müssen daher alle anderen, der Sozialhilfe vorgehenden Ansprüche, z. B. auf Renten o. ä., geltend gemacht werden. Sozialhilfe muss in der Regel nicht zurückgezahlt werden.

Hinweis:

Ein Unterhaltsrückgriff bei Eltern oder Kindern ist ausgeschlossen, sofern deren Jahreseinkommen einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro nicht überschreitet. Auch auf eine Kostenerstattung durch die Erben wird verzichtet.

Wer hat grundsätzlich Anspruch auf Sozialhilfe?

Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die

Nicht erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit, d. h. länger als 6 Monate, außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Feststellung wird durch den Rententräger oder einen Amtsarzt getroffen.

Der tatsächliche Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente ist nicht erforderlich.

Die anspruchsberechtigte Person muss ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Wer erhält grundsätzlich keine Sozialhilfe?

Erwerbsfähige Personen zwischen dem 15. und 65. oder 67. Lebensjahr (gestaffelt nach der maßgebenden Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII) können Bürgergeld im Jobcenter der Stadt Ingolstadt beantragen.
Erwerbsunfähige Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder dauerhaft Erwerbsgemindert sind, können bei Vorliegen der Voraussetzungen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen.

Können EU-Bürgerinnen und EU-Bürger Sozialhilfe erhalten?

In Ingolstadt gemeldete EU-Bürgerinnen und EU-Bürger können Zugang zu Sozialleistungen haben. Ob die Voraussetzungen zum Bezug im Einzelnen vorliegen, ist durch das Amt für Soziales zu prüfen.

Benötigte Unterlagen:

Nähere Informationen dazu, welche Unterlagen im Einzelfall benötigt werden, erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Sozialhilfesachbearbeitung:

Sozialhilfe - Liste der bei Antragstellung benötigten Unterlagen (Hinweisblatt)

Welche Leistungen erhalte ich?

Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören vor allem Nahrungsmittel, Kleidung, Kosten einer Wohnung oder Unterkunft (einschließlich der Heizkosten), Haushaltsenergie sowie weitere Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Mehrkosten zum Beispiel für eingeschränkte Mobilität und für kostenaufwendige Ernährung gewährt werden. Anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Zusatzbeiträge und Vorsorgebeiträge werden übernommen.

Sind die Einkünfte geringer als der Bedarf, wird monatlich Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des Unterschiedsbetrages geleistet.
Ergibt die Berechnung, dass die Höhe der Einkünfte im Moment keinen Anspruch auf laufende monatliche Sozialhilfe begründet, kann vielleicht eine einmalige Hilfe gewährt werden.

Ob und in welcher Höhe Sozialhilfeleistungen gewährt werden hängt ab von

  • der Größe der Bedarfsgemeinschaft,
  • der Höhe der Kosten der Unterkunft,
  • der Höhe der Kosten für die Krankenversicherung,
  • der Höhe des Familieneinkommens und der verwertbaren Vermögenswerte.

Schweres Wort: Bedarfsgemeinschaft
Erklärung: Anzahl der Familienmitglieder Ihres Haushaltes.

Unterkunftskosten

Grundsätzlich können im Rahmen der Sozialhilfe nur die angemessen Miet-, Heiz- und Nebenkosten übernommen werden.
Jedoch werden im ersten Jahr ab Stellung eines Erstantrages die tatsächlich anfallenden Mietkosten übernommen (Karenzzeit), auch wenn sie in ihrer Höhe unangemessen sind.
Nach Ablauf dieser Karenzzeit hat der Leistungsempfänger auf eine Verminderung der Mietkosten auf die jeweiligen Mietobergrenzen (s. Tabelle) hinzuwirken.
Sollte innerhalb von weiteren sechs Monaten keine Minderung der Mietkosten erfolgen, so können dann nur noch die angemessenen Mietkosten in Höhe der Mietobergrenzen übernommen werden.
Da für die Heizkosten keine Karenzzeit gilt, können nur die angemessenen Heizkosten anerkannt werden, die sich nach den entsprechenden Werten des bundesweiten Heizspiegels richtet.

Bei einem Umzug und bestehendem oder absehbarem Hilfebedarf setzen Sie bitte frühzeitig vor Abschluss des Mietvertrages mit dem Amt für Soziales in Verbindung und beantragen eine Zusicherung über die Übernahme der Unterkunftskosten, damit auch Mietkautionen oder sonstige Wohnungsbeschaffungskosten gegebenenfalls übernommen werden können.

Sollten Sie mit Ihrer Mietzahlung im Rückstand gekommen sein und in der Folge der Verlust der Wohnung drohen, so kann der Rückstand möglicherweise darlehensweise im Rahmen der Sozialhilfe übernommen werden.
Diese Leistung steht jedem Bürger unabhängig von einem sozialhilferechtlichem oder sonstigem Leistungsanspruch offen.
Hierfür nehmen Sie sich bitte ebenfalls unverzüglich Kontakt mit dem Amt für Soziales auf.

In Ingolstadt gelten seit dem 01.07.2024 für die Angemessenheit der Mietkosten folgende Mietobergrenzen: 

Personenzahl

angemessene qm

angemessene Bruttokaltmiete
(Grundmiete + Betriebskosten (ohne Heizung))

1

 50

 570 Euro 

2

 65

 729 Euro

3

 75

 854 Euro

4

 90

 967 Euro

5

 105

1.128 Euro

Jede weitere Person

 +15

+162 Euro

Wie kann ich selbst prüfen, ob ich Sozialhilfeleistungen erhalte?

Der nachfolgenden Rechner ermöglicht Ihnen eine unverbindliche Einschätzung, ob an Hand Ihrer Einkommenssituation und unter Berücksichtigung Ihrer eigenen Haushaltssituation ein möglicher Sozialhilfeanspruch bestehen könnte.

Bitte klicken Sie zum Aktivieren des Inhalts auf den unten stehenden Link.
Wir weisen darauf hin, dass nach der Aktivierung Daten an den jeweiligen Anbieter übermittelt werden.
Es gilt damit die Datenschutzerklärung des jeweiligen Anbieters.

zum Smart-Sozialhilferechner - Externe Inhalte freigeben

 

Wichtig:

Erst nach Bekanntwerden Ihrer Bedürftigkeit und nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und Angaben kann die für Sie zuständige Sozialhilfestelle rechtsverbindlich Ihren Sozialhilfeanspruch berechnen und Sie bei Erfordernis beraten.
Die Berechnung mit einem Sozialhilferechner ersetzt dies nicht.

Welche Leistungen beim Amt für Soziales beantragen?

Folgende Leistungen können Sie beim Amt für Soziales der Stadt Ingolstadt beantragen:

  • Leistungen zum Lebensunterhalt für erwerbsunfähige Personen (§ 27 - § 40 SGB XII )
  • Hilfe zur Gesundheit (§ 47 - § 52 SGB XII)
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67 - § 69 SGB XII)
  • Hilfe in anderen Lebenslagen  § 70 - § 74 SGB XII)
  • Hilfe zu Bestattungskosten (§ 74 SGB XII): Hier erfahren Sie mehr zum Thema der “Übernahme von Bestattungskosten“

Einmalige Hilfen:

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
  • Erstausstattungen für Bekleidung
  • Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
  • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

Bitte fragen Sie in Zweifelsfällen beim Amt für Soziales nach.

Hinweis: Bitte beantragen Sie Leistungen im Amt für Soziales der Stadt Ingolstadt über die Seite “Formulare“.

Welche Leistungen beim Bezirk Oberbayern beantragen?

Hinweis:

Wenn Sie einen Antrag auf Leistungen beim Bezirk Oberbayern stellen möchten, besuchen Sie bitte die jeweilige Seite im Themenbereich:

oder nehmen Sie Kontakt zur Servicestelle des Bezirks Oberbayern auf.

Sie erreichen die Servicestelle unter den Telefonnummern 089 2198-21010, -21011 und -21012 sowie per E-Mail unter: servicestelle@bezirk-oberbayern.de oder informieren Sie sich hier über die "Vor-Ort-Beratung des Bezirks Oberbayern".

Erhalte ich weitere Leistungen oder Vergünstigungen?

IngolstadtPass

Sozialhilfeleistungsbezieher erhalten auf Antrag den IngolstadtPass,
Mit dem IngolstadtPass erhalten Sie zum Beispiel Vergünstigungen in den städtischen Bädern, den städtischen Museen, beim Eislaufen, in der Stadtbibliothek, dem Stadttheater und weiteren Einrichtungen.
Nähere Infos: IngolstadtPass - Ingolstadt Miterleben

Bildungs- und Teilhabepaket

Kinder und Jugendliche, deren Eltern Sozialhilfeleistungen erhalten haben, zusätzlich einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket [Kostenübernahme für Schulausflüge, Klassenfahrten, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, Pauschale für persönlichen Schulbedarf (insgesamt 174 Euro pro Kind und Schuljahr), evtl. Lernförderung und ein Teilhabebudget (pro Kind bis zu 180 Euro jährlich).
Nähere Infos: Leistungen für Bildung und Teilhabe (ingolstadt.de)

Kostenfreie Kita und Mittagsbetreuung

Für Familien, die Grundsicherungsleistungen erhalten werden auf Antrag die Gebühren für den Kitabesuch (Krippe, Kindergarten, Hort), die Kindertagespflege oder die Mittagsbetreuung durch die Stadt (Amt für Kinderbetreuung und -bildung) übernommen.

Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Personen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen bzw. eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages beantragen. Minderjährige sind nicht beitragspflichtig.
Sie haben die Möglichkeit diesen Antrag online zu stellen unter Antrag auf Befreiung.
Antragsformulare können Sie auch im Bürgerservice im Neuen Rathaus abholen bzw. dort stellen (siehe www.ingolstadt.de/rundfunkbeitrag).

Welches Einkommen zählt?
Was ist mit meinem Vermögen und Auto?

Zum Einkommen zählen beispielsweise Renten und Pensionen, Betriebsrenten, Unterhaltszahlungen, Elterngeld, Kindergeld, Erwerbseinkommen auch aus selbstständiger oder geringfügiger Beschäftigung, Miet-, Pacht- und Zinseinnahmen. Auch Zahlungen aus dem Ausland werden angerechnet.

Vom Erwerbseinkommen werden Freibeträge und Beiträge zu Haftpflicht-, Hausratversicherungen sowie dem VdK vom Einkommen abgesetzt. Pflegegeld und Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit werden nicht als Einkommen berücksichtigt.

Schonvermögen bis zu einem Betrag von 10.000 Euro je Person, ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine Wohnung sowie gefördertes Altersvorsorgevermögen sind vor einer Verwertung geschützt. Zusätzlich zählt auch ein Kraftfahrzeug mit einem (Rest-)Wert von bis zu 7.500 Euro zum Schonvermögen.
Vermögen über der Schongrenze muss für den Lebensunterhalt eingesetzt werden.

Erforderliche Unterlagen

Die zur Beantragung erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dieser Liste:
Sozialhilfe - Liste der bei Antragstellung benötigten Unterlagen (Hinweisblatt)

Bearbeitungsdauer

Die Hilfe beginnt in der Regel mit dem Bekanntwerden der Notlage beim Sozialamt. Setzen Sie sich daher bitte mit uns persönlich, telefonisch oder mit E-Mail in Verbindung. Die Dauer der Bearbeitung ist abhängig vom Einzelfall; bei längerer Verfahrensdauer wird erforderlichenfalls ein Vorschuss gewährt.

Online Verfahren

Derzeit aufgrund des Umfangs der benötigten Daten noch nicht umsetzbar.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der Sozialhilfestelle kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.