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Amt für Soziales - Betreuungsstelle

Tel.: 0841 305-50220
Fax: 0841 305-50239
E-Mail-Adresse oder
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Öffnungszeiten

Vorsprachen nach Terminvereinbarung auf digitalem Weg (Telefon, E-Mail: sozialamt@ingolstadt.de oder online)

Tag Uhrzeit
Mo. - Fr. 08:00 - 12:30 Uhr
Mo., Di. 13:30 - 16:00 Uhr
Do. 13:30 - 17:30 Uhr

Rechtliche Betreuung

Die Zeiten von Entmündigung und Vormundschaft bei psychischer Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder bei Gebrechlichkeit sind seit 1992 in Deutschland vorbei. Seitdem gibt es das Betreuungsrecht

Vormundschaften gibt es heute nur noch für Jugendliche und Kinder.

Betreuungsstelle der Stadt Ingolstadt

Wer durch Unfall, Krankheit oder Alter nicht mehr eigenverantwortlich Handeln und wichtige Entscheidungen treffen kann, braucht Hilfe. Eine frühzeitige Vorsorge ist wichtig!

Eine Möglichkeit für diesen Fall vorzubeugen, ist die Vorsorgevollmacht.

Wenn diese nicht oder nur für bestimmte Aufgaben erstellt ist, wird durch das Betreuungsgericht beim zuständigen Amtsgericht Ingolstadt ein Betreuer bestellt.
Grundlage des Verfahrens ist die Beachtung des größtmöglichen Rechts auf Selbstbestimmung. Der Betreuer kann nur in dem gerichtlich festgelegten Umfang handeln und muss dabei auch die Wünsche des Betroffenen beachten. Das Betreuungsgericht beauftragt die Betreuungsstelle mit der Erstellung eines Sozialberichtes als Entscheidungshilfe im Verfahren. Dabei wird geprüft, ob und in welchen Lebensbereichen die Einrichtung einer Betreuung erforderlich ist und wer gegebenenfalls als Betreuerin oder Betreuer bestellt werden kann.

Der Begriff “rechtliche Betreuung“ beinhaltet nicht die persönliche oder soziale Betreuung z. B. im Sinne von Pflege- oder Aufsichtsleistungen.

Hilfe zur persönlichen und familiären Vorsorge für diese Fälle bietet die Betreuungsstelle der Stadt Ingolstadt.

Unser Angebot für Sie:

  • Hilfe bei Fragen zum Betreuungsrecht
  • Hilfe bei der Gestaltung und Formulierung einer Vollmacht zur Vorsorge
  • Information über und Hilfe bei der Formulierung einer Patientenverfügung
  • Information über und Hilfe bei der Formulierung einer Betreuungsverfügung

Als Ansprechpartner in Fragen zu rechtlicher Betreuung und Vorsorge steht Ihnen ein Team von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen zur Verfügung. Es empfiehlt sich eine telefonische Terminvereinbarung beim Sachbearbeiter. 

  • A - B
    Telefon: 0841 305-50221
  • C - Geh
    Telefon: 0841 305-50222
  • Gei - Kara
    Telefon: 0841 305-50223
  • Karb - Ma
    Telefon: 0841 305-50224

  • Mb - Ra
    Telefon: 0841 305-50228
  • Rb - Ste
    Telefon: 0841 305-50225
  • Stf - Vo
    Telefon: 0841 305-50226
  •  Vp - Z
    Telefon: 0841 305-50227
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Vorsprachen nach Terminvereinbarung auf digitalem Weg (Telefon, E-Mail: sozialamt@ingolstadt.de oder online)

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Informationen für Betroffene, Betreuer und Bevollmächtigte

Am 1. Januar 1992 löste das Betreuungsrecht das alte Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht ab. Das Betreuungsgericht bestellt eine Betreuungsperson, wenn die Bestimmungen des § 1896 BGB (Absatz 1, Satz 1) erfüllt sind:
Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer (/ Betreuerin).

Eine Betreuung kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll beantragt oder angeregt werden beim Betreuungsgericht, der zuständigen Abteilung des Amtsgerichts.

Über die Bestellung eines Betreuers entscheidet der Betreuungsrichter nach vorheriger umfangreicher Prüfung der Voraussetzungen und der Erforderlichkeit.

Die Betreuungsstelle unterstützt das Betreuungsgericht hierbei durch Sachverhaltsermittlungen und Stellungnahmen zu den Lebensverhältnissen der betroffenen Person und Stellungnahmen zum vorliegenden Handlungsbedarf.

Mit der Bestellung eines rechtlichen Betreuers werden die Betroffenen nicht entmündigt. Vielmehr sollen sie, soweit erforderlich, unterstützt und begleitet werden. Wahlrecht, Testierfähigkeit und Ehemündigkeit bestehen für betreute Menschen grundsätzlich genau so wie für jeden anderen volljährigen Menschen auch. Dies gilt auch für die Geschäftsfähigkeit. Die Betreuten können - wie alle anderen auch - selbstständig Rechtsgeschäfte tätigen. Zu ihrem Schutz kann jedoch das Betreuungsgericht anordnen, dass diese Rechtsgeschäfte nur Gültigkeit erlangen, wenn der Betreuer oder die Betreuerin eingewilligt hat.

Der Begriff rechtliche Betreuung beinhaltet nicht die persönliche oder soziale Betreuung z. B. im Sinne von Pflege- oder Aufsichtsleistungen.

… und wie kann ich für den Betreuungsfall vorsorgen?

Das gerichtliche Betreuungsverfahren ist nicht erforderlich, wenn der/die Betroffene rechtzeitig einer anderen Person eine ausreichend umfängliche Vollmacht zur Regelung seiner/ihrer Angelegenheiten erteilt hat. Dies kann in Form einer Vorsorgevollmacht geregelt sein, mit der Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, für Sie rechtswirksam zu handeln. Weitere Möglichkeiten der rechtlichen Vorsorge sind die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung (auch Patiententestament genannt).

In einer Betreuungsverfügung können Sie richtungweisende Wünsche für Ihre eventuelle spätere Betreuung benennen, die das Gericht oder der zukünftige Betreuer berücksichtigt.

In einer Patientenverfügung bekunden Sie eigene Wünsche in Bezug auf medizinische Behandlung und Pflege bei schwerster und aussichtsloser Erkrankung.

Eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung kann jeder volljährige und geschäftsfähige Mensch als Vorsorge für die Zukunft verfassen.

Bei Volljährigen gibt es – auch für nahe Angehörige – kein automatisches Vertretungsrecht.

Das gilt also auch dann, wenn ein Ehegatte oder Kinder und Eltern bereit sind, sich um die Angelegenheiten der oder des Betroffenen zu kümmern. Manche sind überrascht, wenn sie z. B. im Falle einer psychischen Erkrankung, Altersdemenz, Schlaganfall, Unfall etc. eines Angehörigen erst zur Betreuerin oder zum Betreuer bestellt werden müssen, um handeln zu können. Hierbei bedarf es z. B. oft des Zugriffs auf das Girokonto der erkrankten Person, um die laufenden Kosten zu decken. Aber auch dies ist, wenn keine Kontovollmacht erteilt wurde, nicht einmal dem Ehegatten möglich.

  • Unterstützung durch die Betreuungsvereine
    Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Bevollmächtigte werden neben der Beratung durch die Betreuungsstelle auch von den beiden Ingolstädter Betreuungsvereinen unterstützt. Es werden Einführungsveranstaltungen sowie individuelle Gespräche nach Terminvereinbarung angeboten.

  • Betreuungsstelle der Stadt Ingolstadt

Als Ansprechpartner in Fragen zu rechtlicher Betreuung und Vorsorge steht Ihnen ein Team von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen zur Verfügung.

 

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Für den Fall, dass Sie ihre persönlichen Dinge wegen einem Unfall oder Krankheit nicht mehr selbst regeln können und auf die Unterstützung anderer angewiesen sind, können Sie Vorsorge treffen.

Mit der Vorsorgevollmacht erteilen Sie einem Menschen Ihres Vertrauens das Recht, für Sie Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich oder bezüglich Ihres Vermögens zu treffen, wenn der Fall der Fälle eingetreten ist. Damit ist der oder die Bevollmächtigte insbesondere im Notfall sofort handlungsfähig. Darüber hinaus können Sie mit einer rechtzeitigen und ausreichend erteilten Vorsorgevollmacht vermeiden, dass das Betreuungsgericht eine Betreuung anordnen muss.

Auch wenn Vollmachten widerrufen werden können: Denken Sie stets daran, dass die Erteilung einer Vorsorgevollmacht uneingeschränktes und besonderes Vertrauen in die Person der oder des Bevollmächtigten voraussetzt, da Sie diesem Menschen Vertretungsmacht für alle oder einige Ihrer Lebensbereiche einräumen.

In einer Betreuungsverfügung schlagen Sie dagegen zunächst lediglich eine Person vor, die das Amtsgericht – Betreuungsgericht – als Ihre Betreuerin oder Ihren Betreuer ernennen soll, wenn der Notfall dann wirklich eingetreten ist.

Form und Inhalt

Das Angebot an Broschüren, Formularen und Handreichungen zur Vorsorgevollmacht, das herausgegeben sowie im Internet veröffentlicht wird, ist vielfältig und nahezu unüberschaubar. Betreuungsvereine, Betreuungsbehörden, Krankenkassen, Hochschulen, Ärztekammern und andere bieten sehr viele Informationen an. Eine Empfehlung, auf welches Material zurückgegriffen werden sollte, ist daher nicht möglich. Exemplarisch verweisen wir auf die entsprechenden Vorlagen und Informationen des Bundesministeriums der Justiz und des Bayerischen Justizministeriums.

Da es sich um eine sehr weit reichende und in der Regel lebenslang wirksame Erklärung handelt, sollten Sie sie eigenständig, erst nach reiflicher Überlegung und gegebenenfalls nach Beratung im Familienkreis zu Papier bringen. Selbstverständlich sollte die künftig bevollmächtigte Vertrauensperson vorher ihr Einverständnis erklärt haben.

Die einzige Formvorschrift für eine Vorsorgevollmacht ist die Schriftform, die aber nicht handschriftlich sein muss.

Beglaubigung der Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde

Aufgrund von Zweifeln an der Gültigkeit oder der Vertretungsbefugnis wurde nicht selten eine rechtliche Betreuung beim Betreuungsgericht angeregt. Mit der Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsstellen (Betreuungsbehörden) ist die von der Betreuungsstelle beglaubigte Vorsorgevollmacht einer öffentlich beglaubigten Vollmacht gleichgestellt und entfaltet damit die selbe Wirksamkeit. Dies ist z.B. für melderechtliche Angelegenheiten von Bedeutung. Bei komplizierten rechtlichen Angelegenheiten sollten Sie aber auf jeden Fall den Rat eines Experten einholen.

Die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber kann die eigenhändig vor der Urkundsperson der Betreuungsstelle ausgeführte Unterschrift auf dem Dokument beglaubigen lassen. Dies gilt auch für Ihre Betreuungsverfügung. Die Beglaubigung ist aber nicht Voraussetzung für die Gültigkeit Ihrer Vollmacht. Die Beglaubigung wird bei der für Sie regional zuständigen Betreuungsstelle vorgenommen. Eine Gebühr von 10.- Euro ist vor der Beglaubigung zu entrichten. Bei einem sehr niedrigen Einkommen wird keine Gebühr erhoben. Dazu sind die entsprechenden Nachweise vorzulegen.

Achtung Hinweis:
Zur Beglaubigung müssen Sie Ihre Vollmacht oder Ihre Betreuungsverfügung persönlich vor der Urkundsperson unterschreiben.

Aufbewahrung der Vollmacht / Verfügung

Die Vollmacht sollten Sie an einem sicheren Ort hinterlegen. Als Vollmachtgeber sollten Sie ein entsprechendes Hinweiskärtchen (siehe Broschüre "Vorsorge in ingolstadt") bei sich tragen. Selbstverständlich sollte die Vertrauensperson, die sich künftig um alles kümmern soll, Bescheid wissen.

Ganz gleich, ob Sie Ihre Vorsorgevollmacht notariell beurkunden und beglaubigen ließen, oder sie ohne Mitwirkung eines Notars erstellt haben: Sie können sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen. Die Meldung können Sie per Post vornehmen, die Adresse lautet:

Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 080151, 10001 Berlin
Die Registrierung ist auch per Internet auf der Seite www.zvr-online.de/zvr/Meldung.aspx möglich.

Weitere Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister und den anfallen Gebühren erhalten Sie unter der Rufnummer 0800 - 35 50 500 oder bei Ihrem Rechtsanwalt oder Notar, der Sie bei der Errichtung Ihrer Vorsorgevollmacht rechtlich beraten hat. 


Informationen zum Thema vom Bundesministerium der Justiz

Informationen zum Thema vom Bayerischen Justizministerium 

Europäische Erbrechtsverordnung

Die Patientenverfügung

Grundsätzlich zu unterscheiden von der Vorsorgevollmacht ist die Patientenverfügung.

Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Einwilligungsunfähigkeit, etwa auf Grund von Bewusstlosigkeit, vorliegt. Da die Erklärungen nur schwer so genau zu formulieren sind, dass sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entscheidung genau vorgeben, ist es wichtig, dass die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt wird. Denn der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.

Bei der Umsetzung des Patientenwillens kommt dem Vorsorgebevollmächtigten, bzw. wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, dem gesetzlichen Betreuer, die zentrale Bedeutung zu:
Er muss prüfen, ob die Festlegungen im Patiententestament auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Im Gespräch zwischen Vorsorgebevollmächtigtem und dem behandelnden Arzt soll dann entschieden werden, welche Maßnahmen getroffen werden.
Es ist Aufgabe des Vorsorgebevollmächtigten, dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung zu verschaffen. Deshalb muss eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden; andernfalls entscheidet ein gerichtlich bestellter Betreuer.

Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Informationen zum Thema vom Bundesministerium der Justiz

Informationen zum Thema vom Bayerischen Justizministerium

Ehegattenvertretungsrecht

Seit dem 01.01.2023 gibt es eine wesentliche Neuerung bei der gegenseitigen Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es Ehegatten auch ohne Vollmacht oder einer gesetzlichen Betreuung erlaubt die Vertretung zu übernehmen.
Dies gilt nur für den Bereich der Gesundheitssorge und ist auf maximal sechs Monate befristet.

Voraussetzung

Liegt ein Ehegatte notfallmäßig im Krankenhaus und kann aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht wahrnehmen.

Berechtigung des anderen Ehegatten

Sofern die Voraussetzungen erfüllt und keine Ausschlussgründe vorliegen, ist der vertretender Ehegatte berechtigt,

  • in Untersuchungen, Behandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder diese zu untersagen,
  • ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,
  • Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,
  • in freiheitsentziehende Maßnahmen einzuwilligen (für maximal sechs Wochen und mit richterlicher Genehmigung),
  • Ansprüche, die aus Anlass der Erkrankung zustehen, geltend zu machen und
  • die betreffenden Krankenunterlagen einzusehen und ihre Weitergabe an Dritte zu bewilligen.

Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden.

Ausschluss des Vertretungsrechts

Das Ehegattenvertretungsrecht bestehen nicht, wenn

  • die Ehegatten getrennt leben,
  • dem vertretenden Ehegatten oder der Ärztin bzw. dem Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte
    • eine Vertretung durch ihn in den oben genannten Angelegenheiten ablehnt oder
    • jemanden zur Wahrnehmung den oben genannten Angelegenheiten bevollmächtigt hat,
  • ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die oben genannten Angelegenheiten umfasst,
  • die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
  • mehr als sechs Monate vergangen sind.

Weitere Bestimmungen

Die Ärztin oder der Arzt hat

  • das Vorliegen der Voraussetzungen und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind, schriftlich zu bestätigen,
  • dem vertretenden Ehegatten die Bestätigung mit einer schriftlichen Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe vorzulegen und
  • sich von dem vertretenden Ehegatten schriftlich versichern zu lassen, dass
    • das Vertretungsrecht wegen der Bewusstlosigkeit oder Krankheit, aufgrund derer der Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann, bisher nicht ausgeübt wurde und
    • kein Ausschlussgrund vorliegt.

Die Dokumente sind dem vertretenden Ehegatten für die weitere Ausübung des Vertretungsrechts auszuhändigen.

Unterstützung durch die Betreuungsvereine

Neben der Beratung durch die Betreuungsstelle werden ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Bevollmächtigte auch von den beiden Ingolstädter Betreuungsvereinen unterstützt. Es werden Einführungsveranstaltungen sowie kostenfreie individuelle Beratungsgespräche nach Terminvereinbarung angeboten. Auch Betroffene und deren Angehörige können sich hier Rat holen.

Betreuungsverein des Caritasverbandes für die Diözöse Eichtätt e. V.
Jesuitenstraße 1, 85049 Ingolstadt
Telefon: 0841 309-131
Fax: 0841 309-199
E-Mail: vereinsbetreuung@caritas-ingolstadt.de

Weitere Informationen unter www.caritas-kreisstellen.de/betreuungen

Betreuungsverein des Sozialdienstes Katholischer Frauen e. V. 
Schrannenstraße 1a, 85049 Ingolstadt
Telefon: 0841 93755-0
Fax: 0841 93755-30
E-Mail: info@skf-ingolstadt.de

Das Betreuungsgericht

Eine Betreuung kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll beantragt oder angeregt werden beim Betreuungsgericht (die zuständige Abteilung des Amtsgerichts).

Eine Genehmigung des Betreuungsgerichts muss beantragt werden bei ...

Über die Bestellung eines Betreuers entscheidet der Betreuungsrichter nach vorheriger umfangreicher Prüfung der Voraussetzungen und der Erforderlichkeit.

Die Betreuungsstelle unterstützt das Betreuungsgericht hierbei durch Sachverhaltsermittlungen und Stellungnahmen zu den Lebensverhältnissen der betroffenen Person und Stellungnahmen zum vorliegenden Handlungsbedarf.

Mit der Bestellung eines rechtlichen Betreuers werden die Betroffenen nicht entmündigt. Vielmehr sollen sie, soweit erforderlich, unterstützt und begleitet werden. Wahlrecht, Testierfähigkeit und Ehemündigkeit bestehen für betreute Menschen grundsätzlich genau so wie für jeden anderen volljährigen Menschen auch. Dies gilt auch für die Geschäftsfähigkeit. Die Betreuten können – wie alle anderen auch – selbstständig Rechtsgeschäfte tätigen. Zu ihrem Schutz kann jedoch das Betreuungsgericht anordnen, dass diese Rechtsgeschäfte nur Gültigkeit erlangen, wenn der Betreuer oder die Betreuerin eingewilligt hat.

Der Begriff rechtliche Betreuung beinhaltet nicht die persönliche oder soziale Betreuung z. B. im Sinne von Pflege- oder Aufsichtsleistungen.

Zuständig für 5 Dienstleistungen