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Behördenwegweiser

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Aufenthaltserlaubnis; Allgemeine Informationen

Nicht-EU-Staatsangehörigen kann für verschiedene Aufenthaltszwecke (z. B. Erwerbstätigkeit, Studium, Au-pair, Familiennachzug) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert werden.

Aufenthalt

Aufenthalt

Bitte beachten: Vorsprachen sind nur mit Termin möglich

Aufenthaltsgenehmigung: Beantragung eines elektronischen Aufenthaltstitels


Antragstellung

Anträge zur Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels erhalten Sie beim Amt für Ausländerwesen und Migration. Der Antrag muss vom Antragsteller persönlich ausgefüllt und unterschrieben werden. Bei Minderjährigen bis zum 16. Lebensjahr sind die Unterschriften beider Elternteile erforderlich. Mit Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels zum 01.09.2011 ist die persönliche Vorsprache des Antragstellers zur Beantragung des Aufenthaltstitels zwingend erforderlich.

Darüber hinaus muss ein aktuelles biometrisches Lichtbild des Antragstellers vorgelegt werden und die Erfassung der Fingerabdrücke für den elektronischen Aufenthaltstitel ist zwingend vorgeschrieben ab dem 6. Lebensjahr.

Benötigte Unterlagen - Formulare

Zur Antragstellung sind regelmäßig mitzubringen:

Gebühren und Gebührenbefreiung

Von der Gebühr befreit sind folgende Personen:

  • Angehörige von EU-Staaten
  • Studenten mit Stipendium einer deutschen Organisation
  • Empfänger von SGB II und SGB XII
  • Bundeswehrangehörige

Von der Gebühr bis zu 50 Prozent ermäßigt sind folgende Personen:

  • Minderjährige

Wohnort- und Adressänderung

Wohnortänderung

Adressänderungen müssen im Bürgeramt der Stadt Ingolstadt erfolgen.

Adressänderung auf dem elektronischen Aufenthaltstitel

Bitte buchen Sie sich  hier einen Termin zur Adressänderung auf Ihrem elektronischen Aufenthaltstitel.

Wartezeit

Ihr Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines elektronischen Aufenthaltstitels wird nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen unverzüglich bearbeitet und an die Bundesdruckerei in Berlin weitergeleitet. Der elektronische Aufenthaltstitel wird von der Bundesdruckerei in Berlin zentral hergestellt und über die zuständige Ausländerbehörde innerhalb von vier bis sechs Wochen ausgehändigt.

In der Zwischenzeit erhalten Sie von der Bundesdruckerei in Berlin ein Schreiben mit Ihren persönlichen Zugangsdaten (PIN- und PUK-Brief).

Abholung

Die Aushändigung des Aufenthaltstitels erfolgt nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung.

Sollte es Ihnen nicht möglich sein, Ihren elektronischen Aufenthaltstitel selbst abzuholen, füllen Sie bitte die nebenstehende Vollmacht aus und geben diese samt der Terminreservierung Ihrer Vertrauensperson mit.


>> Hier können Sie Online einen Termin vereinbaren
Sie können auch eine Nachricht an das für Sie zuständige Sachbearbeiter Team senden. Sie erleichtern uns die Zuordnung, wenn Sie uns neben Ihrem Anliegen auch Ihr Geburtsdatum mitteilen.
A - Ca
Kontaktformular Team 1 0841 305-2921
0841 305-2995
Cb - Ho
Kontaktformular Team 3
0841 305-1544
0841 305-2920
Hp - Me
Kontaktformular Team 2 0841 305-2961
0841 305-1545
Mf - Sal
Kontaktformular Team 5 0841 305-2942
0841 305-2928
Sam - Z
Kontaktformular Team 4
0841 305-1541
0841 305-1546

Sie erhalten von uns eine Benachrichtigung, welche Unterlagen wir für die Bearbeitung Ihres Anliegens benötigen. Sobald uns die Unterlagen vollständig vorliegen, senden wir Ihnen einen Terminvorschlag zu.
Im Regelfall ist für die Bearbeitung Ihres Anliegens eine einmalige Vorsprache zum vereinbarten Termin erforderlich.

Beschreibung

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt z. B. aus

  • aus humanitären Gründen,
  • zum Zwecke des Studiums oder der Ausbildung,
  • zur Ausübung einer Beschäftigung, einer selbständigen Tätigkeit oder zur Forschung,
  • zum Familiennachzug für Ehegatten/Lebenspartner und minderjährige Kinder, sofern der hier lebende Ausländer selbst ein Aufenthaltsrecht besitzt,
  • für Ehegatten/Lebenspartner und minderjährige Kinder von Deutschen,
  • im Rahmen des am 31.12.2022 eingeführten Chancen-Aufenthaltsrechts (siehe: weiterführende Informationen)

Das Aufenthaltsgesetz regelt für die einzelnen Aufenthaltszwecke neben den Erteilungsvoraussetzungen auch, ob ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht, oder ob die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.

Die Aufenthaltserlaubnis gilt normalerweise für das gesamte Bundesgebiet, kann aber mit Auflagen und Bedingungen erteilt und verlängert werden. Auflagen, z. B. eine räumliche Beschränkung, können auch nachträglich verfügt werden. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter, anerkannter Flüchtling, subsidiär Schutzberechtigter oder bei einem festgestellten Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 AufenthG müssen Reisen in das Heimatland zudem gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzeigen.

Die Aufenthaltserlaubnis bildet - trotz zunächst zeitlicher Befristung - die Grundlage für ein ständiges Aufenthaltsrecht, sofern nicht von Vornherein, z. B. bei zeitlich befristeten Aufenthaltszwecken, eine Verlängerung ausgeschlossen wird.

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist, ebenso wie die Erteilung, bei der Ausländerbehörde zu beantragen.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck.

Allgemein setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass

  • der Lebensunterhalt gesichert ist,
  • die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
  • kein Ausweisungsgrund vorliegt,
  • soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
  • die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird;

sowie, dass der Ausländer

  • mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
  • die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist.

Fristen

Visumpflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen.


Für den konkreten Aufenthaltszweck von der Visumpflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise bzw. spätestens innerhalb von 90 Tagen beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.

Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel u.a. die folgend genannten Unterlagen:

  • gültiger Pass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
  • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis über den Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag, Heiratsurkunde
  • ggf. weitere Unterlagen

Online-Verfahren

Kosten

Erteilung:

  • Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100 Euro
  • Geltungsdauer von mehr als einem Jahr: 100 Euro

Verlängerung:

  • von bis zu drei Monaten: 96 Euro
  • von mehr als drei Monaten: 93 Euro

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Weiterführende Links

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Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 07.11.2024