Unterbringung von Asylbewerbern
Asylbewerber werden grundsätzlich in staatlichen Einrichtungen untergebracht. Soweit dies mangels vorhandener Unterbringungsplätze nicht möglich ist, erfolgt die Unterbringung durch die Landratsämter als Staatsbehörden und die kreisfreien Gemeinden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises (sog. dezentrale Unterbringung).
Asylbewerber sind verpflichtet, zunächst für die Dauer von bis zu sechs Monaten gegebenenfalls auch bis zu 24 Monaten in einer ANKER-Einrichtung/Aufnahmeeinrichtung zu verbringen, um für die ersten Verfahrensschritte nach dem Asylverfahrensgesetz jederzeit erreichbar zu sein. Für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten kann dies gegebenenfalls auch bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bzw. bis zu ihrer Ausreise oder Abschiebung gelten. In Bayern bestehen mittlerweile in jedem Regierungsbezirk ANKER-Einrichtungen mit einer Außenstelle des Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration.
Aus den ANKER-Einrichtungen und zum Teil angegliederten Unterkunfts-Dependancen erfolgt mit dem Ende der Wohnverpflichtung gegebenenfalls die Verteilung in die Anschlussunterbringung nach einem landesgesetzlich festgelegten Verteilungsschlüssel. Über die Verteilung entscheidet die Beauftragte des Freistaats Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge. Innerhalb der Regierungsbezirke übernehmen die Regierungen die Verteilung.
Es gibt zwei Formen der Anschlussunterbringung: die Gemeinschaftsunterkünfte und die dezentrale Unterbringung. Die Gemeinschaftsunterkünfte werden durch die Regierungen betrieben.
Die dezentrale Unterbringung obliegt den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter bzw. kreisfreie Städte, Art. 6 Abs. 1 AufnG).
Rechtsgrundlagen
Kontakt
Telefon: 0841 305-50280, -50281E-Mail: unterbringung-asyl@ingolstadt.de
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