Wohnungsbauförderung
Im Stadtplanungsamt der Stadt Ingolstadt erhalten Sie Informationen über Fördermöglichkeiten, wenn Sie zur Eigennutzung bauen oder kaufen möchten oder wenn Sie Mietwohnungsraum schaffen. Es können nur Förderanträge bearbeitet werden, die sich auf ein Bauobjekt im Stadtgebiet von Ingolstadt beziehen.
Förderung von selbstgenutztem Eigenwohnraum
Möglichkeiten ergeben sich bei
- Schaffung von Wohnraum (Neubau), Ersterwerb einer Kaufimmobilie
- Erwerb von vorhandenem Wohnraum (Zweiterwerb) und im begrenzten Umfang damit verbundene Modernisierungsaufwendungen
- Gebäudeänderung (zum Beispiel Dachgeschoßausbau)
- Wohnraumänderung (Gebäude älter als 25 bzw. 35 Jahre)
Eine Auflistung der erforderlichen Unterlagen zur Beratung finden Sie im
Einen Überblick über die Einkommensgrenzen und die Bau-Darlehen finden Sie im
Nach Beginn der Baumaßnahme oder Kaufvertragsabschluss ist eine Förderung ausgeschlossen. Möglichkeiten, dem vorzubeugen, finden Sie im "Merkblatt Vorhabensbeginn".
Für Auskünfte, Beratung zur Antragstellung, Bautechnik und Finanzierung bei der Stadt Ingolstadt vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Mietwohnraumförderung
Möglichkeiten ergeben sich bei
- Schaffung von Mietwohnraum (Neubau)
- Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum geschaffen wird (Gebäudeänderung)
- Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse (Wohnraumänderung)
- Modernisierung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern unter Begründung einer Belegungs- und Mietbindung
- Bauliche Maßnahmen zur Anpassung von Wohnraum an die Belange schwer behinderter oder nicht nur vorübergehend schwer kranker Menschen
Nach Beginn der Baumaßnahme oder Kaufvertragsabschluss ist eine Förderung ausgeschlossen. Möglichkeiten, dem vorzubeugen, finden Sie im "Merkblatt Vorhabensbeginn".
Für Auskünfte und Beratung zur Antragstellung bei der Stadt Ingolstadt vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin unter 0841 305-2152 und -2156.
Die Antragstellung erfolgt über die Regierung von Oberbayern (Telefon: 089 2176-0).
Beantragung eines Mietzuschusses für öffentlich geförderte Wohnungen
Einkommensorientierte Zusatzförderung (EOF)
Mieter öffentlich geförderter Wohnungen können einen einkommensabhängigen monatlichen Mietkostenzuschuss erhalten.
Für eine Antragstellung ist KEINE persönliche Terminvorsprache erforderlich. Der Antrag kann über folgende Wege eingereicht werden:
- per Post an die nebenstehende Adresse
- durch Einwurf in den Hausbriefkasten
- per E-Mail an wohnungsbaufoerderung@ingolstadt.de
Die notwendigen Formulare können Sie ⮕ hier ⬅ herunterladen und ausdrucken. Sollte Ihnen dies nicht möglich sein kontaktieren Sie uns für den Versand in Papierform.
Persönliche Vorsprachen bei Bedarf sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!
Erforderliche Unterlagen
Einkommensnachweise aller Haushaltsangehörigen der letzten 12 Monate, z.B.:
- jeweils letzte 12 Lohnzettel oder Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber (auch bei Minijob)
- aktuelle Bescheide über Rente, Betriebsrente, Zusatzrente in Kopie
- aktuelle Bescheide über Arbeitslosengeld, Grundsicherung in Kopie
- aktuelle Bescheide über Elterngeld, Krankengeld, BaföG, etc. in Kopie
- Nachweis über Miet-/ oder Pachteinnahmen, Kapitaleinkünfte, etc.
- bei Selbstständigen: Einkommensteuerbescheid oder Gewinnermittlung
Es besteht die Verpflichtung, Nachweise über alle Einkünfte (außer Kindergeld und Pflegegeld) vorzulegen. Nicht wahrheitsgemäße oder unvollständige Angaben können zu Rückzahlungsverpflichtungen führen!
- Kopie des unterschriebenen Mietvertrags (bei Erstantrag) bzw. aktuelle Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des Vermieters (bei Wiederholungsantrag)
- falls eine Schwerbehinderung ab GdB 50 vorliegt: Kopie des Schwerbehindertenausweises
- falls eine Eheschließung vor weniger als 8 Kalenderjahren erfolgte: Kopie der Eheurkunde
- falls Kinderbetreuungskosten bezahlt werden: Bescheid Schule/Kita
- falls Unterhalt bezahlt wird: Unterhaltstitel, oder Kontoauszug mit Unterhaltszahlung
- falls Werbungskosten vorliegen, die die steuerlichen Pauschalbeträge übersteigen: letzter Bescheid über Einkommensteuer
Was bedeutet EOF?
Die einkommensorientierte Zusatzförderung ist ein Mittel der Wohnungsbauförderung und soll der Bevölkerung preisgünstigen Mietwohnraum ermöglichen.
Als Höhe der Förderung wird für jedes geförderte Bauvorhaben individuell ein Monatsbetrag pro Quadratmeter Wohnfläche festgelegt. Dieser bleibt für die Bindungsdauer von 25 oder 40 Jahren unverändert. Mieterhöhungen führen deshalb nicht zu einer Änderung der Förderung.
Die Förderung wird den Mieter-/innen ausschließlich auf Antrag für eine Dauer von 24 Monaten gewährt. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes kann ein Wiederholungsantrag gestellt werden. Die Förderung kann frühestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums erneut beantragt werden.
Die Förderung wird den Mieter-/innen am Monatsanfang auf ihr Konto überwiesen. Bei einer Überweisung der Förderung direkt an den Vermieter muss dessen schrifliche Zustimmung vorab eingeholt werden.
Einkommensänderungen oder Änderungen in der Haushaltszusammensetzung während des Bewilligungszeitraums müssen bei Bescheiden, die vor dem 01.04.2022 erlassen wurden, unverzüglich der Bewilligungsstelle mitgeteilt werden.
Einkommensänderungen oder Änderungen in der Haushaltszusammensetzung während des Bewilligungszeitraums müssen bei Bescheiden, die nach dem 01.04.2022 erlassen wurden, nicht mehr mitgeteilt werden. Es besteht jedoch die Verpflichtung mitzuteilen, wenn der Mietvertrag für die geförderte Wohnung gekündigt wird.
Wer erhält EOF?
Die Einkommensorientierte Zusatzförderung können ausschließlich Mieter-/innen von öffentlich geförderten Mietwohnungen erhalten, die die jeweiligen Einkommensgrenzen einhalten.
Um Zugang zu einer geförderten Mietwohnung zu erhalten, muss zunächst ein Antrag auf eine Wohnberechtigung (www.ingolstadt.de/wohnberechtigungsschein) beim Wohnungsamt gestellt werden. Mit dieser kann ein Mietvertrag für eine förderfähige Wohnung abgeschlossen werden.
Ob eine Wohung mit der einkommensorientierten Förderung gefördert ist, ist im jeweiligen Mietvertrag erkennbar.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe der Förderung bemisst sich anhand der Zuordnung zu folgenden Einkommensstufen (ESt) zum Zeitpunkt der Antragstellung:
Bedeutung der Abkürzungen
BJE / ESt = circa Bruttojahreseinkommen für Einkommensstufe I, II bzw. III
Kj. = Kalenderjahre
Alleinerz. = Alleinerziehende/-r
verh. = verheiratet
Haushalt | BJE / ESt I | BJE / ESt II | BJE / ESt III |
1 Erwachsener | 26.200 Euro |
33.900 Euro |
41.600 Euro |
1 Alleinerz. + 1 Kind | 42.300 Euro |
54.900 Euro |
67.500 Euro |
1 Alleinerz. + 2 Kinder | 51.300 Euro |
69.300 Euro |
87.300 Euro |
2 Erwachsene | 40.500 Euro |
51.700 Euro |
62.900 Euro |
2 Erwachsene kürzer als 7 Kj. verh. | 47.600 Euro |
58.800 Euro |
70.000 Euro |
2 Erwachsene + 1 Kind | 49.500 Euro |
66.100 Euro |
82.800 Euro |
2 Erwachsene kürzer als 7 Kj. verh. + 1 Kind | 56.600 Euro |
73.300 Euro |
89.900 Euro |
2 Erwachsene + 2 Kinder | 58.500 Euro |
80.500 Euro |
101.100 Euro |
2 Erwachsene kürzer als 7 Kj. verh. + 2 Kinder | 65.600 Euro |
87.700 Euro |
109.800 Euro |
2 Erwachsene + 3 Kinder | 67.500 Euro |
95.000 Euro |
122.500 Euro |
2 Erwachsene kürzer als 7 Kj. verh. + 3 Kinder | 74.600 Euro |
102.200 Euro |
129.600 Euro |
Die Haushalte können zudem von weiteren Abzugsbeträgen (z.B. zu leistende Unterhaltsverpflichtungen, Kinderbetreuungskosten, Werbungskosten, etc.) profitieren.
Rentner/-in
Bedeutung der Abkürzungen
BJR / ESt = circa Bruttojahresrente für Einkommensstufe I, II bzw. III
SchwB = Schwerbehinderung
GdB = Grad der Behinderung
Haushalt | BJR / ESt I | BJR / ESt II | BJR / ESt III |
1 Rentner/-in | 19.500 Euro |
25.500 Euro |
31.500 Euro |
1 Rentner/-in mit SchwB ab GdB 50 | 23.900 Euro |
29.900 Euro |
35.900 Euro |
Rentnerehepaar | 30.600 Euro |
39.300 Euro |
48.100 Euro |
Rentnerehepaar mit einer SchwB ab GdB 50 |
35.100 Euro |
43.800 Euro |
52.500 Euro |
Rentnerehepaar mit zwei SchwB ab GdB 50 |
39.500 Euro |
48.200 Euro |
56.900 Euro |
Wichtig:
Bei älteren geförderten Wohnblöcken gelten zum Teil andere Einkommensgrenzen.
Bei anderen Einkunftsarten als nichtselbstständiger Arbeit ergeben sich bei der Einkommensberechnung andere Freibeträge. Die Zuordnung zu den Einkommensstufen kann in diesen Fällen deutlich zu den oben genannten Zahlen abweichen!
Mietbelastung (von den Mietern zu entrichten):
Die Mietbelastung in den geförderten Wohnungen wird für jeden Wohnblock individuell unter Berücksichtigung des örtlichen Mietniveaus durch die Regierung von Oberbayern festgesetzt.
Folgendes Beispiel zeigt die sinkende Mietbelastung durch die Förderung bei einer höchstzulässigen Miete von 13,00 Euro/m²:
Einkommensstufe I |
Einkommensstufe II |
Einkommensstufe III |
|
Höchstzulässige Miete |
13,00 Euro/m² | 13,00 Euro/m² | 13,00 Euro/m² |
- Förderung |
7,50 Euro/m² | 6,50 Euro/m² | 5,50 Euro/m² |
= Vom Mieter zu entrichten |
5,50 Euro/m² | 6,50 Euro/m² | 7,50 Euro/m² |
Bei Überschreitung der Einkommensstufe III wird keine Förderung mehr gewährt.
Betriebskosten werden im Rahmen der EOF nicht gefördert.
Was ist der Unterschied zu Wohngeld?
Wohngeld (www.ingolstadt.de/wohngeld) kann als staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten als Sozialleistung von einkommensschwächeren Haushalten beim Wohnungsamt beantragt werden. Hierbei muss es sich nicht um öffentlich geförderte Wohnungen handeln.
Es ist möglich, Wohngeld gleichzeitig zur einkommensorientierten Zusatzförderung zu beziehen.
Formulare
Online-Terminvereinbarung - bei Bedarf (zur Antragsabgabe)
Wichtiger Hinweis zum Verfahren zur Online-Terminreservierung:
Nachdem Sie Ihre Daten eingegeben und einen Termin im Kalender ausgewählt haben, bekommen Sie eine Mail an Ihre angegebene Mail-Adresse.
Diese Mail enthält einen Link, mit dem Sie Ihre Reservierung bestätigen; dieser Link ist 1 Stunde gültig. Jetzt wird der Termin im System eingetragen und Sie erhalten eine weitere Mail mit der genauen Terminzeit, einer 5-stelligen Terminnummer und eventuell mitzubringenden Unterlagen.
Erst wenn Sie diese zweite Mail bekommen, ist der Termin reserviert.
Kosten
Fristen
Die Zusatzförderung wird frühestens ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. (Eingang des Antragsformulars bei der Bewilligungsstelle)
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Kontakt
Angebot Wohnberatungsstelle
Das Stadtplanungsamt bietet mit der Wohnberatungsstelle allen Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Ingolstadt Rat, Hilfe und Unterstützung in Fragen der Planung, der Umsetzung und der Finanzierung von alters- bzw. körperlich bedingten Anpassungsmaßnahmen in den eigenen vier Wänden an.
Hier finden Sie weitere Informationen zur Wohnberatungsstelle der Stadt Ingolstadt.