Beteiligungsbericht; Bereitstellung durch Kommune
Gemeinden, Landkreise und Bezirke müssen jährlich einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts erstellen, wenn ihnen mindestens fünf Prozent der Anteile eines Unternehmens gehören.
Beschreibung
Aufgrund der Bestimmungen des Art. 94 Abs. 3 Gemeindeordnung hat jede Gemeinde jährlich einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen, wenn die Beteiligungsquote mindestens 5% beträgt. Gleiches gilt für jeden Landkreis gemäß Art. 82 Abs. 3 Landkreisordnung und für jeden Bezirk gemäß Art. 80 Abs. 3 Bezirksordnung.
Schwerpunkte der Berichterstattung sollen dabei Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks gemäß Art. 87 Gemeindeordnung (bzw. Art. 75 Landkreisordnung oder Art. 73 Bezirksordnung), die Beteiligungsverhältnisse, die Zusammensetzung der Gesellschaftsorgane, die Bezüge der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 5 Gemeindeordnung (bzw. Art. 82 Abs. 1 Nr. 5 Landkreisordnung oder Art. 80 Abs. 1 Nr. 5 Bezirksordnung), die Ertragslage und die Kreditaufnahme sein.
Der Beteiligungsbericht der Gemeinde, des Landkreises oder des Bezirks dient nicht der Steuerungsfunktion, sondern soll dafür sorgen, dass die Erfüllung kommunaler Aufgaben trotz privatrechtlicher Ausgliederungen für die Kommune und für die Bürgerinnen und Bürger transparent bleibt.
Beteiligungsmanagement der Stadt Ingolstadt
Beteiligungsmanagement der Stadt Ingolstadt
Die Stadt Ingolstadt hat die Erfüllung zahlreicher kommunaler Aufgaben auf Gesellschaften des privaten Rechts sowie Anstalten des öffentlichen Rechts und Zweckverbände übertragen. Ein Blick auf das Leistungsspektrum zeigt die unmittelbare Bedeutung der 56 Unternehmen und Beteiligungen für die Bevölkerung und die Privatwirtschaft Ingolstadts. So erstreckt sich das Aufgabengebiet insbesondere auf die Energie- und Trinkwasserversorgung, die Abfall- und Abwasserentsorgung, Krankenhaus- und Pflegeleistungen, die Wohnraumbereitstellung, Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung sowie den öffentlichen Personennahverkehr. Zusätzlich werden attraktive Freizeitanlagen in Form von Sport- und Hallenbädern sowie Eishallen zur Verfügung gestellt. Die städtischen Beteiligungen leisten somit einen wesentlichen Beitrag für die hohe Lebensqualität in Ingolstadt.
Das Beteiligungsmanagement der Stadt Ingolstadt unterstützt als Stabsstelle der Verwaltungsleitung den Stadtrat und die kommunalen Mandatsträger in den Unternehmensorganen bei der Steuerung der städtischen Beteiligungen im Sinne des Gemeinwohls der Bürgerinnen und Bürger.
Einen Gesamtüberblick über die Beteiligungsverhältnisse der Stadt Ingolstadt gibt die
Rechtsgrundlagen
- Art. 94 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Sonstige Vorschriften für Unternehmen in Privatrechtsform - Art. 87 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen - Art. 82 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Sonstige Vorschriften für Unternehmen in Privatrechtsform - Art. 75 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen - Art. 80 Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO)
Sonstige Vorschriften für Unternehmen in Privatrechtsform - Art. 73 Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO)
Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen