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Sozialhilfe; Beantragung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Kurzbeschreibung

Bei bestehender Bedürftigkeit können ältere oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen.

Beschreibung

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe. Sie sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die wegen Alters oder dauerhafter voller Erwerbsminderung nicht mehr arbeiten können, und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Höhe und Umfang der Grundsicherung sind mit der Hilfe zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe vergleichbar. Eigenes Einkommen und Vermögen werden auf die Grundsicherung angerechnet. Grundsicherung muss beantragt werden und ist gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt vorrangig.

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben bei bestehender Bedürftigkeit ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

Leistungsberechtigt sind:

  • Personen, die die maßgebliche Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits erreicht haben (derzeit zwischen 65 und 67 Jahren).
  • Personen, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet, jedoch noch nicht die Altersgrenze erreicht haben, wenn sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder wenn sie das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.

Eine dauerhafte volle Erwerbsminderung liegt immer dann vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung vermindert ist, so dass man auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Erwerbsminderungsrente). Die Feststellung der Dauerhaftigkeit setzt voraus, dass unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.

Die Grundsicherung ist abhängig von der Bedürftigkeit und entspricht der Höhe nach der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe. Daher wird eigenes Einkommen und Vermögen ebenfalls wie in der Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt.

Unterhaltspflichtige Kinder oder Eltern mit einem Jahreseinkommen von jeweils bis einschließlich 100.000 EUR müssen nicht dafür aufkommen, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen. Auf eine Kostenerstattungspflicht durch die Erben wird ebenfalls verzichtet.

Darüber hinaus gilt in der Grundsicherung nicht die sozialhilferechtliche Vermutung, dass derjenige, der in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, von diesen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält. So erhalten insbesondere behinderte Menschen mit einer dauerhaft vollen Erwerbsminderung, die häufig bei ihren Eltern oder sonstigen Verwandten leben, durch die Grundsicherung eine eigenständige materielle Absicherung ihres Lebensunterhalts.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Anspruchsberechtigte erwachsende Personen, die durch Erreichen der Regelalters­grenze oder durch dauerhafte volle Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, erhalten Grundsicherungs­leistungen, wenn Sie ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen bestreiten können.

Erwerbsfähige Personen, die noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben, können bei entsprechenden Voraussetzungen (z.B. kein ausreichendes Einkommen und Vermögen) Bürgergeld oder andere Sozialhilfeleistungen erhalten.

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Nachdem Sie Ihre Daten eingegeben und einen Termin im Kalender ausgewählt haben, bekommen Sie eine Mail an Ihre angegebene Mail-Adresse.
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Ansprechpartner

Sollten Sie in eine finanzielle Notlage geraten, scheuen Sie nicht den Weg zum Amt für Soziales. Wir beraten Sie und unterbreiten Ihnen individuelle Hilfsangebote. Bitte kommen Sie zur Vorsprache möglichst nur nach einer Terminvereinbarung.
Einen Beratungstermin vereinbaren Sie per E-Mail oder telefonisch:

Nachname Telefon
A – B 0841 305-50119
C – E 0841 305-50121
F – Hok 0841 305-50114
Hol – Ln 0841 305-50115
Lo – M 0841 305-50122
N – R 0841 305-50118
Sa – Sg 0841 305-50116
Sh – Stq 0841 305-50120
Str – Z 0841 305-50117

Für Personen in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM):

Nachname
Telefon
A – D
0841 305-50119
E – Z
0841 305-50123

Sie finden uns im Gebäude Auf der Schanz 39 im 2. Obergeschoss.

Was versteht man unter Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?

Grundsicherung im Alter erhalten alle Personen, die die Regelaltersgrenze überschritten haben oder auf Dauer voll erwerbsgemindert sind und deren Einkommen nicht ausreicht um ihren Lebensunterhalt zu decken.

Hinweis:

Ein Unterhaltsrückgriff bei Eltern oder Kindern ist ausgeschlossen, sofern deren Jahreseinkommen einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro nicht überschreitet. Auch auf eine Kostenerstattung durch die Erben wird verzichtet.

Wer hat grundsätzlich Anspruch auf Grundsicherungsleistungen?

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung haben:

  • Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. die ab Geburtsjahrgang 1947 gestaffelt angehobene Altersgrenze bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres) erreicht haben oder
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sindund die durch ihr Alter oder dauerhafte volle Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen bestreiten können
  • Auch Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind für den Zeitraum, in dem sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich tätig sind, leistungsberechtigt.

Der tatsächliche Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente ist nicht erforderlich.

Die anspruchsberechtigte Person muss ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Wer erhält grundsätzlich keine Grundsicherungsleistungen?

  • Arbeitsuchende, erwerbsfähige Personen und deren Familienangehörige können beim Vorliegen der Voraussetzungen Leistungen aus dem Bürgergeld beantragen.
    Nähere Infos: www.ingolstadt.de/Bürgergeld/
  • Personen mit einer befristeten Erwerbsminderungsrente: Diese haben Anspruch auf Sozialhilfe, die auch im Amt für Soziales beantragt werden kann.
    Nähere Infos: https://www.ingolstadt.de/Sozialhilfe/

Wo erhalte ich die Vor-Ort-Beratung des Bezirks Oberbayern?

Sprechtag des Bezirks Oberbayern im Pflegestützpunkt Ingolstadt

Bei unserem wöchentlichen Sprechtag beraten wir Sie zur Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen und zur Hilfe zur Pflege für pflegebedürftige Personen. Die Vor-Ort-Beratung umfasst allgemeine Auskünfte über die sozialen Leistungen des Bezirks Oberbayern sowie die rechtlichen Voraussetzungen für deren Bezug. Sie informiert zu Antragstellung, Antragsverfahren, notwendigen Unterlagen und Ansprechpersonen in der Sozialverwaltung des Bezirks Oberbayern.
Die Beratung unterliegt dem Sozialdatenschutz und ist für Sie kostenlos.

Wann ist unsere Vor-Ort-Beratung für Sie da?

Sie erreichen die Vor-Ort-Beratung telefonisch oder per E-Mail von Montag bis Freitag:
089 2198-21057

beratung-in@bezirk-oberbayern.de

Unser Sprechtag findet einmal wöchentlich an jedem Donnerstag im Pflegestützpunkt Ingolstadt statt:
Pflegestützpunkt Ingolstadt
Fechtgasse 6, 85049 Ingolstadt

Wir bieten Ihnen eine offene Sprechzeit von 10 – 12 Uhr an. Nach individueller Terminvereinbarung stehen wir Ihnen auch außerhalb dieser Sprechzeit am Donnerstag für persönliche Beratungstermine zur Verfügung.

Weitere Informationen finden Sie hier: www.pflegestuetzpunkt-ingolstadt.de

Können EU-Bürgerinnen und EU-Bürger Sozialhilfe erhalten?

In Ingolstadt gemeldete EU-Bürgerinnen und EU-Bürger können Zugang zu Sozialleistungen haben. Ob die Voraussetzungen zum Bezug im Einzelnen vorliegen, ist durch das Amt für Soziales zu prüfen.

Benötigte Unterlagen:

Nähere Informationen dazu, welche Unterlagen im Einzelfall benötigt werden, erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Sozialhilfesachbearbeitung:

Sozialhilfe - Liste der bei Antragstellung benötigten Unterlagen (Hinweisblatt)

Kann ich beide Leistungen gleichzeitig beziehen?

Nein, der gleichzeitige Bezug von Wohngeld und Grundsicherungsleistung ist ausgeschlossen. Ihre Wohngeldstelle oder das Amt für Soziales berechnet, was für Sie günstiger ist.

Wie kann ich Grundsicherungsleistung beantragen?

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird, im Gegensatz zu anderen Sozialhilfeleistungen, nur auf Antrag gewährt. Grundsicherungsleistungen im Alter und bei voller Erwerbsminderung können Sie mit den Anträgen unter „Formulare“ erstmalig oder weiterhin beantragen. „Erforderliche Unterlagen“ sollten zur Antragstellung mit eingereicht werden, um die Bearbeitung zu ermöglichen und zu beschleunigen.

Antrag und Unterlagen sind in Papierform (durch Zusendung per Post oder Einwurf in den Hausbriefkasten) einzureichen beim

Amt für Soziales - Sachgebiet Sozialhilfe & Grundsicherung
Auf der Schanz 39, 85049 Ingolstadt

Gibt es einen Unterhaltsrückgriff bei Kindern oder Eltern?

Ein Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern ist ausgeschlossen, sofern deren Jahresbruttoeinkommen einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro nicht überschreitet.
Auch auf eine Kostenerstattungspflicht durch die Erben wird verzichtet.

Was bedeutet volle Erwerbsminderung?

Eine volle Erwerbsminderung liegt in der Regel dann vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung vermindert ist. Diese Minderung muss so erheblich sein, dass die Person auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Feststellung der Dauerhaftigkeit setzt voraus, dass unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.

Welches Einkommen zählt?
Was ist mit meinem Vermögen und Auto?

Zum Einkommen zählen beispielsweise Renten und Pensionen, Betriebsrenten, Unterhaltszahlungen, Elterngeld, Kindergeld, Erwerbseinkommen auch aus selbstständiger oder geringfügiger Beschäftigung, Miet-, Pacht- und Zinseinnahmen. Auch Zahlungen aus dem Ausland werden angerechnet.

Vom Erwerbseinkommen werden Freibeträge und Beiträge zu Haftpflicht-, Hausratversicherungen sowie dem VdK vom Einkommen abgesetzt. Pflegegeld und Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit werden nicht als Einkommen berücksichtigt.

Schonvermögen bis zu einem Betrag von 10.000 Euro je Person, ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine Wohnung sowie gefördertes Altersvorsorgevermögen sind vor einer Verwertung geschützt. Zusätzlich zählt auch ein Kraftfahrzeug mit einem (Rest-)Wert von bis zu 7.500 Euro zum Schonvermögen.
Vermögen über der Schongrenze muss für den Lebensunterhalt eingesetzt werden.

Welche Grundsicherungsleistungen erhalte ich?

Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören vor allem Nahrungsmittel, Kleidung, Kosten einer Wohnung oder Unterkunft (einschließlich der Heizkosten), Haushaltsenergie sowie weitere Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Mehrkosten zum Beispiel für eingeschränkte Mobilität und für kostenaufwendige Ernährung gewährt werden. Anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Zusatzbeiträge und Vorsorgebeiträge werden übernommen.

Sind die Einkünfte geringer als der Bedarf, wird monatlich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe des Unterschiedsbetrages geleistet.
Ergibt die Berechnung, dass die Höhe der Einkünfte im Moment keinen Anspruch auf laufende monatliche Sozialhilfe begründet, kann vielleicht eine einmalige Hilfe gewährt werden.

Ob und in welcher Höhe Sozialhilfeleistungen gewährt werden hängt ab von

  • der Größe der Bedarfsgemeinschaft,
  • der Höhe der Kosten der Unterkunft,
  • der Höhe der Kosten für die Krankenversicherung,
  • der Höhe des Familieneinkommens und der verwertbaren Vermögenswerte.

Schweres Wort: Bedarfsgemeinschaft
Erklärung: Anzahl der Familienmitglieder Ihres Haushaltes.

Unterkunftskosten

Grundsätzlich können im Rahmen der Sozialhilfe nur die angemessen Miet-, Heiz- und Nebenkosten übernommen werden.
Jedoch werden im ersten Jahr ab Stellung eines Erstantrages die tatsächlich anfallenden Mietkosten übernommen (Karenzzeit), auch wenn sie in ihrer Höhe unangemessen sind.
Nach Ablauf dieser Karenzzeit hat der Leistungsempfänger auf eine Verminderung der Mietkosten auf die jeweiligen Mietobergrenzen (s. Tabelle) hinzuwirken.
Sollte innerhalb von weiteren sechs Monaten keine Minderung der Mietkosten erfolgen, so können dann nur noch die angemessenen Mietkosten in Höhe der Mietobergrenzen übernommen werden.
Da für die Heizkosten keine Karenzzeit gilt, können nur die angemessenen Heizkosten anerkannt werden, die sich nach den entsprechenden Werten des bundesweiten Heizspiegels richtet.

Bei einem Umzug und bestehendem oder absehbarem Hilfebedarf setzen Sie bitte frühzeitig vor Abschluss des Mietvertrages mit dem Amt für Soziales in Verbindung und beantragen eine Zusicherung über die Übernahme der Unterkunftskosten, damit auch Mietkautionen oder sonstige Wohnungsbeschaffungskosten gegebenenfalls übernommen werden können.

Sollten Sie mit Ihrer Mietzahlung im Rückstand gekommen sein und in der Folge der Verlust der Wohnung drohen, so kann der Rückstand möglicherweise darlehensweise im Rahmen der Sozialhilfe übernommen werden.
Diese Leistung steht jedem Bürger unabhängig von einem sozialhilferechtlichem oder sonstigem Leistungsanspruch offen.
Hierfür nehmen Sie sich bitte ebenfalls unverzüglich Kontakt mit dem Amt für Soziales auf.

In Ingolstadt gelten seit dem 01.07.2024 für die Angemessenheit der Mietkosten folgende Mietobergrenzen: 

Personenzahl

angemessene qm

angemessene Bruttokaltmiete
(Grundmiete + Betriebskosten (ohne Heizung))

1

 50

 570 Euro 

2

 65

 729 Euro

3

 75

 854 Euro

4

 90

 967 Euro

5

 105

1.128 Euro

Jede weitere Person

 +15

+162 Euro

Wie kann ich selbst prüfen, ob ich Grundsicherungsleistungen erhalte?

Der nachfolgenden Rechner ermöglicht Ihnen eine unverbindliche Einschätzung, ob an Hand Ihrer Einkommenssituation und unter Berücksichtigung Ihrer eigenen Haushaltssituation ein möglicher Grundsicherungsanspruch bestehen könnte.

Bitte klicken Sie zum Aktivieren des Inhalts auf den unten stehenden Link.
Wir weisen darauf hin, dass nach der Aktivierung Daten an den jeweiligen Anbieter übermittelt werden.
Es gilt damit die Datenschutzerklärung des jeweiligen Anbieters.

zum Smart-Grundsicherungsrechner - Externe Inhalte freigeben

 

Wichtig:

Erst nach dem Eingang Ihres Antrages mit allen erforderlichen Unterlagen und Angaben kann die für Sie zuständige Grundsicherungsstelle rechtsverbindlich Ihren Grundsicherungsanspruch berechnen und Sie bei Erfordernis beraten.
Die Berechnung mit einem Grundsicherungsrechner ersetzt diesen nicht.

Erhalte ich weitere Leistungen oder Vergünstigungen?

IngolstadtPass

Sozialhilfeleistungsbezieher erhalten auf Antrag den IngolstadtPass,
Mit dem IngolstadtPass erhalten Sie zum Beispiel Vergünstigungen in den städtischen Bädern, den städtischen Museen, beim Eislaufen, in der Stadtbibliothek, dem Stadttheater und weiteren Einrichtungen.
Nähere Infos: IngolstadtPass - Ingolstadt Miterleben

Bildungs- und Teilhabepaket

Kinder und Jugendliche, deren Eltern Sozialhilfeleistungen erhalten haben, zusätzlich einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket [Kostenübernahme für Schulausflüge, Klassenfahrten, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, Pauschale für persönlichen Schulbedarf (insgesamt 174 Euro pro Kind und Schuljahr), evtl. Lernförderung und ein Teilhabebudget (pro Kind bis zu 180 Euro jährlich).
Nähere Infos: Leistungen für Bildung und Teilhabe (ingolstadt.de)

Kostenfreie Kita und Mittagsbetreuung

Für Familien, die Grundsicherungsleistungen erhalten werden auf Antrag die Gebühren für den Kitabesuch (Krippe, Kindergarten, Hort), die Kindertagespflege oder die Mittagsbetreuung durch die Stadt (Amt für Kinderbetreuung und -bildung) übernommen.

Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Personen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen bzw. eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages beantragen. Minderjährige sind nicht beitragspflichtig.
Sie haben die Möglichkeit diesen Antrag online zu stellen unter Antrag auf Befreiung.
Antragsformulare können Sie auch im Bürgerservice im Neuen Rathaus abholen bzw. dort stellen (siehe www.ingolstadt.de/rundfunkbeitrag).

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Antragseingang, dem jeweiligen Einzelfall und der Vollzähligkeit der erforderlichen Unterlagen abhängig.

Erforderliche Unterlagen

Die zur Beantragung erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dieser Liste:

Grundsicherung - Liste der bei Antragstellung benötigten Unterlagen (Hinweisblatt)

Bitte beachten Sie:

Wenn der Hilfesuchende bei der Feststellung des Anspruchs seine Mitwirkung verweigert, kann auch die Sozialhilfeleistungen verweigert werden.
Fachwort: Mitwirkung verweigern
Erklärung: Sie helfen nicht mit. Sie legen zum Beispiel keine Unterlagen zum Einkommen, zum Vermögen oder zu Ihrer Gesundheit vor.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Online Verfahren

Derzeit aufgrund des Umfangs der benötigten Daten noch nicht umsetzbar.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der Grundsicherungsstelle kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

Leistung an- bzw. abmelden

Im persönlichen Kontakt wird geklärt, welche Unterlagen für die Leistungsgewährung notwendig sind.

Die Abmeldung erfolgt in der Regel durch Kontaktaufnahme mit der gewährenden Leistungsstelle.

Für eine persönliche Vorsprache vereinbaren Sie bitte möglichst einen Termin. Damit können Wartezeiten vermieden werden.

Voraussetzungen

Leistungsberechtigt sind Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland unter folgenden Voraussetzungen:

  • Erreichen der Altersgrenze der Regelaltersrente
    oder
    dauerhaft volle Erwerbsminderung ab dem 18. Geburtstag, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage. Es ist nicht notwendig, dass bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen wird, die dauerhaft volle Erwerbsminderung kann auch von der Rentenversicherung im Auftrag des Sozialhilfeträgers festgestellt werden.
    Menschen mit Behinderungen gelten generell als voll erwerbsgemindert, solange sie das Eingangsverfahren oder den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen bzw. dort im Arbeitsbereich beschäftigt sind. 
    und
  • es ist keine Deckung des Lebensunterhalts aus eigenem Einkommen und Vermögen möglich. Auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehe- oder Lebenspartners wird angerechnet, wenn es dessen Eigenbedarf übersteigt,
    und
  • es gibt keine unterhaltspflichtigen Angehörigen mit einem jährlich zu versteuernden Gesamteinkommen über 100.000 EUR (sog. Unterhaltsregress). Bei einer Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihrem Kind wird deren gemeinsames Einkommen betrachtet, bei Kindern gegenüber ihren Eltern gilt diese Einkommensgrenze für jedes einzelne Kind.

Nicht leistungsberechtigt sind Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Verfahrensablauf

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird, im Gegensatz zu anderen Sozialhilfeleistungen, nur auf Antrag gewährt. Sie müssen den Antrag bei dem für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Sozialamt zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Über das Ergebnis erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid (Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid).

Die Grundsicherung wird in der Regel für 12 Kalendermonate bewilligt.

Erstbewilligung: Die Auszahlung beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde oder in dem die Voraussetzungen (z. B. Erreichen des Renteneintrittsalters) eingetreten sind und mitgeteilt wurden.

Änderung: Änderungen zugunsten des Berechtigten werden ab dem Ersten des Monats angerechnet, in dem die Änderung eintritt bzw. gemeldet wird. Bekommt der Berechtigte infolge der Änderung weniger Leistungen, beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats.

Nach Bezug von Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) beginnt die Auszahlung am Ersten des Folgemonats.

Hinweise

Bewilligungsdauer
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden regelmäßig für ein Jahr bewilligt.

Grundsicherung bei Auslandsaufenthalt
Eine Voraussetzung für den Erhalt von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist, dass der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Urlaubsreisen oder der Besuch von Verwandten im Ausland stehen dem nicht entgegen, solange der Auslandsaufenthalt weniger als 4 Wochen dauert. Wer sich länger als 4 Wochen ununterbrochen im Ausland aufhält, bekommt bis zu seiner nachgewiesenen Rückkehr keine Leistungen der Grundsicherung (§ 41a SGB XII).

Fristen

Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.

Des Weiteren gibt es eine Widerspruchsfrist, wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind. Diese ist unbedingt einzuhalten, denn nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird der Bescheid bestandskräftig.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel (Kopie)
  • ggf. Nachweis, der dauerhaften vollen Erwerbsminderung (Kopie)
  • Vermögens- und Einkommenserklärung
    • Kontoauszüge aller geführten Konten der letzten 6 Monate mit abschließendem Kontostand (Kopie)
    • bei Haus- und Grundeigentum: Kopie des Einheitswertbescheides und der Brandversicherungsurkunde
    • ggf. Kopie des Bescheids der Pflegeversicherung (Kopie)
    • ggf. Bescheid über Arbeitslosengeld I oder II, Unterhaltshilfe nach Lastenausgleichsgesetz, Versorgungsbezüge nach Bundesversorgungsgesetz usw. (Kopie)
    • ggf. Rentenbescheid (Kopie)
    • ggf. Beitragsbescheid der Krankenkasse (Kopie)
  • Mietvertrag
    und ggf. letztes Mietererhöhungsschreiben (Kopie)
  • bei Betreuung: Betreuerausweis (Kopie)
  • ggf. Vollmacht
  • Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen verlangen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

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