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Behördenwegweiser

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Bürgergeld; Beantragung eines Darlehens in bestimmten akuten Notsituationen

Wenn Sie Bürgergeld beziehen, können Sie auf Antrag in akuten Notsituationen ein Darlehen vom Jobcenter erhalten, wenn Sie einen eigentlich aus dem Regelbedarf zu deckendem Betrag nicht selbst aufbringen und Sie die Zahlung auch nicht aufschieben können.

Beschreibung

Wenn Sie Bürgergeld beziehen, wird dabei ein pauschaler Geldbetrag für den Regelbedarf berücksichtigt. Dieser pauschalierte Regelbedarf umfasst neben den laufenden Bedarfen auch die in unregelmäßigen beziehungsweise in großen Abständen anfallenden Bedarfe. Die Höhe des Regelbedarfs richtet sich nach der jeweils zugeordneten Regelbedarfsstufe, die von Ihrem Alter und Ihrer familiären Situation abhängt.

Der Regelbedarf deckt insbesondere folgende Bedarfe:

  • Ernährung,
  • Kleidung,
  • Körperpflege,
  • Hausrat,
  • Haushaltsenergie ohne die Anteile, die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallen sowie
  • persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens(einschließlich Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft).

Wenn Sie aufgrund besonderer Umstände kurzfristig mehr Geld für Ihre alltäglichen Bedürfnisse brauchen, als der Regelbedarf für Ihren individuellen Fall vorsieht, und Sie diese Kosten weder selbst bezahlen noch aufschieben können, gewährt Ihnen das Jobcenter für den unabweisbaren Bedarf auf Antrag ein zinsloses Darlehen.

Ein unabweisbarer Bedarf ist gegeben,

  • wenn er nicht aufgeschoben werden kann und daher ein Darlehen zur Vermeidung einer akuten Notsituation unvermeidlich ist und
  • nicht erwartet werden kann, dass Sie diesen Bedarf mit den nächsten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs ausgleichen können.

Beispiele dafür sind:

  • notwendige Reparaturen,
  • notwendige Anschaffungen (zum Beispiel neue Winterkleidung bei heranwachsenden Kindern),
  • die drohende Sperrung der Stromversorgung (Haushaltsstrom) wegen sogenannter "Neuschulden, sofern Sie die Stromsperre nicht auf andere Weise abwenden können, zum Beispiel durch Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Versorgungsunternehmen,
  • Diebstahl oder Verlust sowie
  • Wohnungs- oder Hausbrand.

Das Darlehen müssen Sie gesondert beantragen und den unabweisbaren Bedarf müssen Sie grundsätzlich belegen. Wenn Sie Vermögen haben, müssen Sie zunächst dieses einsetzen, um die Ausgaben zu finanzieren. Je nach Sachlage kann das Jobcenter auch seinen Außendienst damit beauftragen, den Bedarf festzustellen.

Das Jobcenter kann auch entscheiden, dass Sie anstelle von Geld Sachleistungen bekommen. Die Höhe des Darlehens entspricht dann genau dem Wert des erforderlichen Bedarfs.

Das Darlehen müssen Sie zweckentsprechend verwenden. Das Jobcenter kann hierfür einen Nachweis (zum Beispiel einen Kaufbeleg) verlangen.

Sie müssen das Darlehen zurückzahlen. Wenn Sie zukünftig weiterhin Leistungen nach dem SGB II beziehen, wird das Darlehen monatlich mit Ihrem Leistungsanspruch aufgerechnet:

  • Bei einem Darlehen: in Höhe von 10 Prozent Ihres Regelbedarfs (der maßgebenden Regelbedarfsstufe)
  • Bei mehreren Darlehen: insgesamt höchstens in Höhe von 30 Prozent Ihres maßgebenden Regelbedarfs (der maßgebenden Regelbedarfsstufe).

Wie das Darlehen in Ihrem konkreten Fall aufgerechnet wird, wird Ihnen schriftlich erklärt. Die Tilgung beginnt ab dem Monat, der auf die Auszahlung des Darlehens folgt.

Infos & Fragen zum Bürgergeld

Infos & Fragen zum Bürgergeld

Ab dem 1. Januar 2023 ersetzt das Bürgergeld das bisherige Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Die Leistungen werden vom Jobcenter wie bisher automatisch mit den neuen Regelsätzen ausbezahlt. Haben Sie bisher bereits Leistungen vom Jobcenter erhalten, müssen Sie keinen neuen Antrag stellen.

Wie hoch sind die Leistungen ab dem 01.01.2024?

Regelbedarfe für
bis 31.12.2023
ab 01.01.2024
Volljährige / allein Erziehende
502 Euro
563 Euro
Volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft
451 Euro
506 Euro
U 25-Jährige im Haushalt der Eltern / ohne Zustimmung ausgezogene U 25'er
402 Euro
451Euro
Kinder von 14 bis 17 Jahren
420 Euro
471 Euro
Kinder von 6 bis 13 Jahren
348 Euro
390 Euro
Kinder von 0 bis 5 Jahren
318 Euro
357 Euro

Arbeit und Weiterbildung

Wer eine Ausbildung oder Umschulung machen will, soll intensiver unterstützt werden. Es gilt der Grundsatz „Ausbildung vor Aushilfsjob“. Dazu zählt unter anderem, dass bei Bedarf das Nachholen eines Berufsabschlusses auch unverkürzt (also beispielsweise drei statt zwei Jahre) gefördert werden kann. Dies wird mit einem monatlichen Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro unterstützt. Für Abschlüsse und Zwischenabschlüsse gibt es extra Prämien.
Jeder Fall wird dabei mit den persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern des Jobcenters individuell besprochen.

Kann ich in meiner Wohnung bleiben?

Im ersten Jahr (Karenzzeit) übernehmen die Jobcenter die tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft, unabhängig ob die Wohnung angemessen ist oder nicht.
Nach Ablauf dieses Jahres muss die Wohnung jedoch angemessen (siehe Mietobergrenzen) sein. Auch Heizkosten werden nicht unbegrenzt erstattet, sondern müssen angemessen sein; hier richten sich die Werte nach dem Bundesweiten Heizspiegel.

Erfolgt in der Karenzzeit jedoch ein nicht erforderlicher Umzug mit höheren Kosten für Unterkunft und Heizung, so wird nur der bisherige Bedarf anerkannt.
Sollte ein Umzug anstehen, sprechen Sie vor dem Unterzeichnen des Mietvertrages im Jobcenter vor und beantragen eine Kostenzusicherung.
Für Personen, deren Aufwendungen für eine nicht angemessene Wohnung bereits gekürzt sind, gilt diese Karenzzeit von einem Jahr nicht neu.

Welche Leistungsminderungen gibt es?

Die Aussetzung der Sanktionen (Sanktionsmoratorium) wurde zum 1. Januar 2023 aufgehoben. Damit können bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen wieder die Leistungen gekürzt werden. Bei der 1. Pflichtverletzung wird der Regelbedarf um 1 Monat um 10 Prozent gekürzt, bei der 2. Pflichtverletzung um 20 Prozent für 2 Monate. Ab der 3. Pflichtverletzung und für alle folgenden erfolgt eine Kürzung um 30 Prozent für 3 Monate.

Diese Regelungen gelten für alle Bürgergeldbeziehenden unabhängig vom Alter.

Häufige Fragen zum Bürgergeld

Wer bekommt Bürgergeld?

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden können oder mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen, haben bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Bürgergeld, das auch als ergänzende (aufstockende) Leistung zum Einkommen zu gewähren ist. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln vor allem durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende verfolgt einen haushaltsbezogenen Ansatz. Das bedeutet, dass neben dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbsfähigen Angehörigen bei Hilfebedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Bürgergeld erhalten. Die Leistungen werden monatlich im Voraus als pauschalierte Geldleistung erbracht.

Wie hoch sind die »Regelleistungen« beim Bürgergeld?

Auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe werden die Regelbedarfe nach einem Mischindex unter Berücksichtigung der Preissteigerungen für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen und der Entwicklung der Nettolöhne und Nettogehälter ermittelt.

Weitere Informationen, auch zur Höhe der aktuellen Regelleistung finden Sie  auf der Webseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMA) .

Wie lange wird das Bürgergeld gezahlt?

Sie erhalten Bürgergeld solange Sie hilfebedürftig sind und die weiteren Voraussetzungen erfüllen (Erwerbsfähigkeit, Altersgrenze etc.). Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende prüfen in der Regel alle zwölf Monate, ob sich die Voraussetzungen geändert haben. In Einzelfällen können die Voraussetzungen auch in kürzeren Abständen (z. B. sechs Monate) geprüft werden.

Wann und wie werden die Geldleistungen ausgezahlt?

Das Bürgergeld wird monatlich im Voraus erbracht. Daran müssen Sie bei Mietzahlungen denken. Wenn Sie über ein Konto verfügen, kommt das Geld per Überweisung. Sie können auch das Konto eines Familienmitglieds oder eines Bekannten angeben.

Haben Sie kein eigenes Konto und wollen das Geld nicht auf ein fremdes Konto überweisen lassen, sind die Leistungen per Zahlungsanweisung zur Verrechnung anzuweisen. Das verursacht aber Kosten. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende übernehmen diese Kosten nur dann, wenn Sie nachweisen, dass die Bank sich weigert, Ihnen ein Konto einzurichten. Sie müssen sich dies von der Bank bescheinigen lassen.

Wie ändern sich die Freibeträge für Erwerbseinkommen ab 01.01.2024?

Ab dem 01.07.2023 wird der Freibetrag für Erwerbseinkommen, das zwischen 520 und 1.000 Euro im Monat liegt, auf 30 Prozent des Einkommens angehoben. Dies gilt auch in 2024 weiter.

Für Erwerbseinkommen von Schüler/-innen, Studierenden, Auszubildenden und Bundesfreiwilligen- und FSJ-Dienstleistenden wird der Freibetrag ab dem 01.07.2023 bis zur Minijob-Grenze (dynamisiert) erhöht. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn.

In den Ferien können Schüler/-innen unbegrenzt hinzuverdienen.

Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten werden ab dem 01.07.2023 Aufwandsentschädigungen bis zu 3.000 Euro im Kalenderjahr nicht als Einkommen angerechnet.

Wie viel Vermögen darf ich haben?

Während der Karenzzeit, also dem ersten Jahr des Leistungsbezugs, bleiben 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Für jede weitere Person bleiben 15.000 Euro unangetastet. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt die Grenze von 15.000 Euro für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Bei Selbstständigen wird künftig auch Vermögen, das speziell der Alterssicherung dient - unabhängig von der Anlageform -, bis zu einer gesetzlich bestimmbaren Höhe nicht berücksichtigt.

Kann ich in der Ausbildung/im Studium Bürgergeld bekommen?

Grundsätzlich sind Sie während Ihrer Ausbildung/Studium leistungsberechtigt, wenn Sie tatsächlich BAföG erhalten oder die BAföG-Stelle noch nicht über Ihren BAföG-Antrag entschieden hat. Allerdings haben Studierende außerhalb des Elternhaushalts und internatsmäßig untergebrachte Personen in einer Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme keinen Anspruch auf Bürgergeld aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Allerdings können in bestimmten Lebenssituationen ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für ansonsten von Leistungen ausgeschlossene Personen (z. B. Studierende außerhalb des Elternhaushalts) erbracht werden, wenn die Studierenden die Bedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen decken können. In diesen Fällen sind z. B. ergänzende Leistungen bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, bei aus gesundheitlichen Gründen erforderlicher kostenaufwändiger Ernährung sowie für unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe möglich. Zudem können einmalige Leistungen zur Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt in Betracht kommen. Diese Leistungen sind beim Jobcenter zu beantragen. In besonderen Härtefällen können Auszubildenden, die ansonsten keinen Leistungsanspruch haben, Leistungen als Darlehen gewährt werden.

Darf ich mein Auto behalten, wenn ich Bürgergeld beziehe?

Ein Auto oder Motorrad ist für viele Arbeitnehmer/-innen unverzichtbar, um ihren Arbeitsort zu erreichen. Daher wird ein angemessenes Kraftfahrzeug nicht als Vermögen berücksichtigt. Zur Prüfung der Angemessenheit ziehen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter anderem die Größe der Bedarfsgemeinschaft heran, die Anzahl der Kfz in der Gemeinschaft und den Zeitpunkt des Erwerbs.

Bis zu einem Wert von 15.000 Euro (ggf. abzüglich bestehender Kreditverbindlichkeiten) wird ein Kfz nicht berücksichtigt.

Wann ist eine Wohnung angemessen?

In der Regel ist durch die kommunalen Träger in einer so genannten „Richtlinie“ bestimmt, welche Kosten angemessen sind. In einer Großstadt wird oft eine höhere monatliche Kaltmiete als auf dem Land akzeptiert. Als Richtwerte für angemessenen Wohnraum werden 50 für eine Person, zwei Personen ca. 65 , drei Personen ca. 75 , vier Personen 90 sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 15 mehr angesetzt. Bitte wenden Sie sich im Einzelfall an die Leistungsabteilung im Jobcenter.

Angemessene Unterkunftskosten im Bereich der Stadt Ingolstadt

Im ersten Jahr (Karenzzeit) übernehmen die Jobcenter die tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft, unabhängig ob die Wohnung angemessen ist oder nicht. Nach Ablauf dieses Jahres muss die Wohnung jedoch angemessen (siehe Tabelle) sein. Auch Heizkosten werden nicht unbegrenzt erstattet, sondern müssen angemessen sein. Hier richten sich die Werte nach dem bundesweiten Heizspiegel.

Erfolgt in der Karenzzeit ein nicht erforderlicher Umzug mit höheren Kosten für Unterkunft und Heizung, so wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Sollte ein Umzug anstehen, sprechen Sie vor dem Unterzeichnen des Mietvertrages im Jobcenter vor und beantragen eine Kostenzusicherung. Für Personen, deren Aufwendungen für eine nicht angemessene Wohnung bereits gekürzt sind, gilt diese Karenzzeit von einem Jahr nicht neu.

Seit dem 01.07.2024 gelten für die Bezieher/-innen von Bürgergeld folgende Mietobergrenzen: 

Personenzahl

angemessene qm

angemessene Bruttokaltmiete
(Grundmiete + Betriebskosten (ohne Heizung))

1

 50

 570 Euro 

2

 65

 729 Euro

3

 75

 854 Euro

4

 90

 967 Euro

5

 105

1.128 Euro

Jede weitere Person

 +15

+162 Euro

Bekomme ich einen neuen Kühlschrank oder Möbel bezahlt?

Normalerweise Nein. Diese Kosten sind bereits in der Regelleistung berücksichtigt. Gegebenenfalls kann aber ein Darlehen in Betracht kommen. Die Gewährung eines Darlehns können Sie auch beantragen, wenn Sie zwar wegen fehlender Hilfebedürftigkeit keine Leistungen erhalten, aber Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen um die Kosten der Anschaffung abzudecken.

Sonderfall Erstausstattung: Beim erstmaligen Bezug einer eigenen Wohnung erhält man in Abhängigkeit von der Größe der Bedarfsgemeinschaft Geldleistungen für die Anschaffung.

Ich bin schwanger. Bekomme ich nun mehr Geld?

Ja, auf Antrag. Werdende Mütter erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.

Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft können auch Leistungen für Umstandskleidung beantragt werden. Leistungen für Babyerstausstattung und Babykleidung können 8 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin beantragt werden.

Alleinerziehenden mit einem minderjährigen Kind unter 7 Jahren steht ein Zuschlag von 36 Prozent zu. Ab dem 7. Lebensjahr werden 12 Prozent gewährt. Hierbei wird berücksichtigt, dass mit dem schulpflichtigen Alter des Kindes der zeitliche Betreuungsaufwand des Elternteils für die Zeit des Schulbesuchs abnimmt.

Welche Leistungen zu Bildung und Teilhabe gibt es? Wo bekomme ich sie?

Informationen dazu finden Sie >> hier.

Was muss ich dem Jobcenter auf jeden Fall mitteilen?

Arbeitsaufnahme: Die Aufnahme einer Beschäftigung, egal ob Minijob oder sozialversicherungspflichtig, muss umgehend und unter Vorlage des Arbeitsvertrages mitgeteilt werden.

Einnahmen: Alle Einnahmen (oder Veränderungen in den Einnahmen), egal ob aus einer Berufstätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Unterhalt etc. oder auch einmalig, wie z.B. aus einer Erbschaft müssen der Leistungssachbearbeiter oder dem Leistungssachbearbeiter mitgeteilt werden.

Veränderungen in der Bedarfsgemeinschaft: Wichtig ist die sofortige Mitteilung über den Einzug oder Auszug eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft, genauso wie die Information über die Geburt eines Kindes oder ein Todesfall.

Ist Ihre Frage nicht dabei?

Hier finden Sie weitere Fragen und Antworten zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (BMAS, PDF)

Voraussetzungen

Damit Sie das Darlehen vom Jobcenter bekommen können, müssen Sie nachweisen, dass:

  • Sie einen akuten, einmaligen Bedarf haben, der seiner Art nach zu den alltäglichen Bedürfnissen gehört (Regelbedarf),
  • Sie diesen Bedarf nicht durch die dafür vorgesehene Leistung (Bürgergeld) ausgleichen können und Sie kein Vermögen haben,
  • Sie keine andere Möglichkeit haben, den Bedarf zu decken (zum Beispiel über Gebrauchtwarenlager oder Kleiderkammer) und,
  • der Bedarf unabweisbar ist. Dies trifft zu,
    • wenn Sie ihn nicht aufschieben können und
    • Sie den Bedarf nicht mit den nächsten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs ausgleichen können.

Verfahrensablauf

Damit Sie das Darlehen bekommen können, müssen Sie es bei Ihrem Jobcenter beantragen. Dies ist auch online möglich (über den digitalen Bürgergeldantrag).

  • Setzen Sie sich nach Möglichkeit mit Ihrer Ansprechpartnerin beziehungsweise Ihrem Ansprechpartner im Jobcenter in Verbindung.
  • Stellen Sie einen Antrag. Sie können auch einen formlosen Antrag stellen. Ein eventuell angebotenes Formular erhalten Sie vom Jobcenter vor Ort.
  • Reichen Sie Ihren Antrag mit allen Nachweisen bei Ihrem Jobcenter ein.
  • Das Jobcenter prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen.
  • Sie erhalten vom Jobcenter einen Bescheid über die Entscheidung Ihres Antrages (bewilligt oder abgelehnt).
  • In der Regel wird der Darlehensbetrag auf Ihr Konto überwiesen. Anders ist dies in der Regel zum Beispiel bei Stromschulden mit drohender Stromsperre. Der Darlehensbetrag wird dann grundsätzlich direkt an Ihr Versorgungsunternehmen überwiesen.

Hinweise

Die fachlichen Weisungen der BA binden nur die Jobcenter, die in Form einer gemeinsamen Einrichtung (gE) der Bundesagentur für Arbeit und des kommunalen Trägers vor Ort (Kommune oder Kreis) geführt werden. Die Aufsicht obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Daneben gibt es Jobcenter, die als zugelassene kommunale Träger (zkT) geführt werden (sogenannte Optionskommunen). Bei diesen obliegt die Aufsicht den jeweiligen Ländern.

Bearbeitungsdauer

6 Monate

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlage/n
  • Nachweise, dass und in welcher Höhe ein unabweisbarer Bedarf gegeben ist, zum Beispiel
    • Diebstahlanzeige,
    • Kostenvoranschlag oder Auftrag für Reparaturen und/oder
    • aktuelle Kontoauszüge.

Kosten

Sie haben keine Kosten zu tragen, wenn Sie ein Konto besitzen. Haben Sie kein Konto, bekommen Sie eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung für eine Barauszahlung (ZzV-Bar). Das ist ein Scheck. Dadurch entstehen Ihnen allerdings Kosten, die Ihnen direkt von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Da die Höhe der Kosten für die Zahlungsanweisung variieren kann, informieren Sie sich hierzu bei Ihrem zuständigen Jobcenter. Den Scheck können Sie sich in bar auszahlen lassen. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich über die Filialen der Postbank. Die ZzV-Bar ist ein Zahlungsmittel der Postbank AG, dessen Verwendung zwischen Bundesagentur für Arbeit und Postbank gesondert vereinbart wurde.

Fristen

Widerspruchsfrist: 1 Monat

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Eilverfahren vor dem Sozialgericht
  • Klage vor dem Sozialgericht

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