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Behördenwegweiser

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Parkgebühren; Zahlung

Die Gemeinden dürfen für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen Gebühren erheben, mittels Parkuhren, Parkscheinautomaten oder Bezahlsystemen (z. B. sog. Handyparken).

Beschreibung

Parkuhren und Parkscheinautomaten sind vor allem dort anzuordnen, wo kein ausreichender Parkraum vorhanden ist und deshalb erreicht werden muss, dass möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze genau begrenzte Zeit parken können. Damit erleichtert die sog. Parkraumbewirtschaftung auch bei angespannter Parkraumsituation dem einzelnen Verkehrsteilnehmer das Finden eines Parkplatzes.

Das Straßenverkehrsgesetz des Bundes ermächtigt die Landesregierungen zum Erlass entsprechender Gebührenverordnungen, sog. Parkgebührenordnungen. In Bayern wurde die Ermächtigung zum Erlass der Verordnungen an die örtlichen (Gemeinden) und unteren Straßenverkehrsbehörden (Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und Große Kreisstädte) weiterdelegiert.

Diese Gebührenordnungen gelten für das Parken auf gekennzeichneten öffentlichen Wegen und Plätzen. Die Parkgebühren dürfen höchstens 0,50 €, in Gebieten mit besonderem Parkdruck höchstens 1,30 € je angefangener halber Stunde betragen.

Auf Flächen, an denen kein straßenrechtlicher Gemeingebrauch besteht (z. B. private Parkplätze), können (höhere) zivilrechtliche Entgelte aufgrund privatrechtlicher Regelungen erhoben werden.

Kosten

Die Parkgebührenhöhe unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde. Für das Parken elektrisch betriebener Fahrzeuge können Vergünstigungen vorgesehen werden.

Online-Verfahren

  • Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Stadt Ingolstadt):
  • Parken - ParkIN Serviceportal (IFG)
    Hier finden Sie das Onlineportal für alle Parkservices der IFG zum drahtlosen Bezahlen und mehr.
  • Parken - Mängelmelder für Parkeinrichtungen (IFG)
    Wir kontrollieren regelmäßig all unsere Parkeinrichtungen, trotzdem kann es einmal vorkommen, dass wir etwas übersehen. Wir freuen uns über Ihre Hinweise, wenn etwas nicht ordnungsgemäß funktioniert, kaputt ist oder Ähnliches. Gerne können Sie Ihr Anliegen auch mit Fotos dokumentieren und diese hier hochladen. Wir gehen der Sache gerne nach.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

(fakultatives) Widerspruchsverfahren

Normenkontrollverfahren

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Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
Stand: 05.03.2024