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Testament und Sterbevorsorge

Wenn Sie Ihr Eigentum nicht nach der gesetzlichen Erbfolge verteilen möchten, sollten Sie ein Testament erstellen. Das Gesetz unterscheidet das notarielle Testament und das private Testament.

Das private Testament

Die einfachste Art, seinen letzten Willen festzulegen, ist das eigenhändig verfasste Testament. Sie müssen sich dabei an folgende Vorschriften halten, da es sonst für ungültig erklärt werden kann. Sie müssen es handschriftlich verfassen und mit Datum und Unterschrift versehen sowie mit Vor- und Nachnamen unterzeichnen. Bei Ehegatten müssen beide unterschreiben. Das Testament darf nicht mit Schreibmaschine oder PC sowie durch ein Diktat von einer anderen Person geschrieben werden. Bei komplizierten Vermögenssituationen sollten Sie sich durch einen spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.

Das notarielle Testament

Es wird mündlich vor einem Notar erklärt und von diesem in einer Niederschrift festgehalten und beurkundet. Die Beurkundung ist gebührenpflichtig. 

Wichtig:

Sie können Ihr Testament jederzeit ändern oder widerrufen, wenn es nicht mehr Ihrem Willen entspricht. Sie können Ihr Testament, egal ob mit oder ohne Hilfe eines Rechtsanwalts erstellt, bei einem Notar oder auch beim Amtsgericht zur amtlichen Verwahrung hinterlegen. Die Verwahrung eines Testaments oder Erbvertrags ist einmalig kostenpflichtig – unabhängig vom Vermögenswert. Hinzu kommt eine einmalige Gebühr für die Eintragung ins Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer. 

Das Zentrale Testamentsregister

Im Zentralen Testamentsregister für Deutschland, das von der Bundesnotarkammer geführt wird, werden alle von Notaren beurkundete oder in gerichtliche Verwahrung gelangte erbfolgerelevanten Urkunden (Testamente) aufgeführt.

In jedem Sterbefall wird von Amts wegen durch die Bundesnotarkammer das Register auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Über das Ergebnis wird das zuständige Nachlassgericht informiert um dem Letzten Willen des Verstorbenen gerecht zu werden.


Rechtsgrundlage

§ 2247 BGB – Eigenhändiges Testament
§ 2267 BGB – Gemeinschaftliches eigen­händiges Testament
§ 2248 BGB – Verwahrung des eigen­händigen Testaments

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 12100 Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung

Wichtige Dokumente und Urkunden für den Todesfall

Sie sollten eine Mappe mit allen wichtigen Unterlagen anlegen. Verständigen Sie Ihre nächsten Verwandten oder/und die von Ihnen gewünschten Erben, wo Sie diese Mappe aufbewahren.

In diese Dokumentenmappe gehört zum Beispiel:

  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde, Familienstammbuch, evtl. Scheidungsurteil
  • Sozialversicherungsunterlagen
  • Rentenbescheid oder
  • Versicherungspolicen
  • Sparbücher
  • Testament, eigene Willenserklärung zur Feuer- oder Seebestattung
  • Evtl. besondere Wünsche zur Trauerfeier und Bestattung
  • vorhandene Graburkunde

Ablieferungspflicht

Wer ein Testament im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich an das jeweilige Nachlassgericht herauszugeben. Dies gilt ab dem Zeitpunkt, in dem der Besitzer erfahren hat, dass der Erblasser verstorben ist. Diese Ablieferungspflicht besteht auch dann, wenn der Besitzer das Testament als widerrufen oder ungültig einordnet. Diese Entscheidung steht allein dem Nachlassgericht zu. (Quelle: Zentrales Testamentsregister)

Eine kostenlose Broschüre zum Thema "Was Sie über das Erbrecht wissen sollten" erhalten Sie auch beim Bundesministerium für Justiz oder auch bei den Amtsgerichten.

Eine interessante Übersicht gibt es zum Beispiel hier www.todesfall-checkliste.de/index.htm.

Erbfälle nach dem 17.08.2015

Erbfälle beurteilen sich bei Erbfällen, welche ab dem 17.8.2015 eintreten, in den Staaten der Europäischen Union (mit Ausnahme des Vereinigten Königreiches, Irland und Dänemark) nach der EU-Erbrechtsverordnung Verordnung (EU) Nr. 650/2012 . Diese bestimmt, welches nationale Recht zur Anwendung kommt. Weitere Informationen bietet Wikipedia (Erbrechtsverordnung).

Eheleute, die sich gewöhnlich im Ausland aufhalten oder beabsichtigen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland zu verlegen, und ein gemeinschaftliches Testament errichtet haben, sollten sich unbedingt beraten lassen. Die Zuständigkeit der Nachlass-Gerichte und Behörden richtet sich in Erbfällen nach dem gewöhnliche Aufenthalt.

Zum Beispiel kann ein längerfristiger Aufenthalt in einem Pflegeheim einen Wohnsitz begründen!

Bestehende Testamente, besonders das „Berliner Testament“, sollten ergänzt oder durch Erbverträge ersetzt werden. Hier müssten die Ehegatten durch handschriftlichen Zusatz verfügen, dass für ihren Nachlass das deutsche Erbrecht gelten soll.

Für Ehepaare mit unterschiedlichen Nationalitäten ist ein Erbvertrag statt eines Testaments meist die bessere Lösung.

Das neue EU-Recht schafft auch neue Möglichkeiten:

Es gibt in anderen EU-Ländern z. B. andere Erbquoten und Pflichtteilsrechte. Überlebende Ehegatten und Kinder erben in Deutschland grundsätzlich gemeinsam. In Frankreich und Spanien können die Kinder alles erben und der Ehegatte erhält nur ein Nutzungsrecht für das Haus oder die Wohnung. In Schweden könnte der Ehepartner allein erben.

Bei weiteren Fragen lassen Sie sich bitte von einem Erbrechts-Fachanwalt beraten.