Rat & Hilfe
Hier finden Sie einen Überblick, an welche Fachkräfte und Experten Sie sich zu verschiedenen Fragestellungen wenden können und wo Sie Hilfestellung und Unterstützung bekommen.
Das Büro der Familienbeauftragten ist Anlauf- und Informationsstelle für Ingolstädter Familien zu allen Fragen rund ums Thema Familie. Sie können sich auch an die Familienstützpunkte wenden.
für Alleinerziehende
In Ingolstadt gibt es wie in Deutschland immer mehr Alleinerziehende: Beinahe jede vierte Familie besteht in Ingolstadt aus einem alleinerziehenden Elternteil. Diese Mütter und Väter stehen bei der Bewältigung des Alltags vor besonderen Herausforderungen. Aber allein zu erziehen, bedeutet nicht, auch mit allen Problemen allein zu sein. Es gibt Hilfsangebote, die Alleinerziehende besonders unterstützen sollen.
Hilfsangebote vor Ort finden Sie zum Beispiel bei
- Caritas Ingolstadt
- Jobcenter Ingolstadt: Team zur Beratung Alleinerziehender
- Amt für Jugend und Familie
- Erziehungsberatung der kirchlichen Werke
- Sozialdienst katholischer Frauen
Wenn ein Elternteil nicht mehr da ist, bedeutet dies eine große Veränderung für den Partner - und die ganze Familie.
Vor allem Kinder sollen vor zu schweren Einschnitten geschützt werden. Deshalb gibt es gesetzliche Regelungen zu Unterhalt, Umgangs- und Sorgerecht
Weiterführende Informationen
- Informationen zu Unterhalt und zu Umgang und Sorgerecht finden Sie zum Beispiel unter www.familien-wegweiser.de
- allgemeine weiterführende Informationen für Alleinerziehende finden Sie beim Verband alleinerziehender Mütter und Väter
- zum Netzwerk für Ingolstädter Alleinerziehende finden Sie unter NINA
Mütter-/Väterkuren für Alleinerziehende
Wenn Eltern die ganze Verantwortung für ihre Familie alleine tragen, leiden sie besonders häufig unter starken körperlichen und psychischen Belastungen, die sich auf Dauer auch auf den Gesundheitszustand auswirken. Vor diesem Hintergrund bieten sieben Müttergenesungskliniken gezielte Schwerpunktmaßnahmen für allein erziehende Mütter an. Mütter und Väter, bei denen im Zusammenhang mit der besonderen familiären Belastungssituation bestimmte Gesundheitsrisiken oder bereits bestehen Krankheiten vorliegen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter. Die so genannten Mütter- bzw. Mutter/Vater-Kind-Kuren sind Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, ein dementsprechender Antrag ist also an die Krankenkassen zu richten.
Nähere Informationen zu den Schwerpunktmaßnahmen für alleinerziehende Mütter sind am Kurtelefon des Deutschen Müttergenesungswerkes unter 030 330029-29 oder auf den Internetseiten des Müttergenesungswerkes erhältlich.
Allein erziehende Mütter und Väter, die nicht zur Kur fahren können, weil ihnen das nötige Geld für den gesetzlichen Eigenanteil, den Fahrkostenanteil, für kurspezifische Kinderkleidung oder die Zuzahlung für eine Familienhilfe fehlt, werden durch Spendenmittel des Deutschen Müttergenesungswerks unterstützt. Bei der Vermittlung der Spendengelder spielen die 1.400 wohnortnahen Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände eine wichtige Rolle, die zudem auch bei der Antragsstellung und bei der Wahl einer geeigneten Klinik behilflich sind. Auf der Internetseite des Deutschen Müttergenesungswerks finden Sie eine Datenbank, in der Sie die Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle mittels Eingabe der Postleitzahl ermitteln können.
in Arbeit & Beruf
für Menschen mit Behinderung
bei Erziehungs- und Partnerschaftsfragen
- Amt für Jugend und Familie
- Caritas Ingolstadt
- Ehe-, Familien- und Lebensberatung (Bistum Eichstätt)
- Erziehungsberatungsstelle der kirchlichen Werke (Diakonie)
- Eltern im Netz
- Sozialdienst katholischer Frauen
- Verein TuSch, Trennung und Scheidung e. V.
Online-Beratung
- bke-Onlineberatung
- bke-Jugendberatung
- bke-Elternberatung
- Anti-Mobbing-Chat mit Experten - kidnetting.de / Kinderportal der Stadt Ingolstadt (jeden Donnerstag von 17:00 bis 19:00 Uhr zu erreichen)
bei finanziellen Problemen
Ansprechpartner vor Ort:
- Amt für Soziales
- Jobcenter Ingolstadt
- Agentur für Arbeit
- Schuldnerberatung der Caritas
- Schuldnerberatung der Diakonie
Informationen zu Kindergeld, Kindergeldzuschlag und Elterngeld finden Sie unter:
bei Gewalt/sexuellem Missbrauch/Straffälligkeit
Amt für Jugend und Familie
Online Formulare
Hier haben Sie die Möglichkeit, Ihre Unterlagen bequem und digital an die genannten Fachdienste hochzuladen.
Bitte scannen Sie Ihre jeweiligen Dokumente zusammenhängend, um einen reibungslosen Upload zu gewährleisten.
Upload Soziale Dienste (Allgemeiner Sozialdienst, Trennung und Scheidung, Jugendhilfe im Strafverfahren und Vormundschaften)
Weitere Formularvorlagen
Sollten Sie zur Vorlage einer Erklärung zur elterlichen Sorge aufgefordert worden sein, dann können Sie hier das notwendige Formular downloaden und ausdrucken.
Bitte beachten Sie, dass die zuständigen Stellen das Formular i. d. R. mit einer eigenständigen Unterschrift im Original benötigen.
Adoption
Die Jugendämter der Stadt Ingolstadt sowie der Landkreise Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen sowie Pfaffenhofen bilden zusammen die Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der Region 10.
Sie erhalten Auskunft, Beratung und Unterstützung von der Adoptionsvermittlungsstelle, wenn
Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben möchten
Wenn Sie überlegen, Ihr Kind zur Adoption freizugeben, werden Sie zunächst ausführlich von der Adoptionsvermittlungsstelle beraten. Durch Beratung und Information über mögliche Alternativen und Unterstützungsmöglichkeiten sollen Sie dabei unterstützt werden, eine verantwortungsbewusste Entscheidung für sich und Ihr Kind zu treffen. Die Beratung ist ergebnisoffen, wobei wichtig ist, dass Sie gemeinsam mit der Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle den richtigen Weg für sich finden.
Sie werden umfassend über den rechtlichen Rahmen, die Konsequenzen und den zeitlichen Ablauf einer Adoption informiert. Die verschiedenen Möglichkeiten hinsichtlich der Adoptionsform werden besprochen, so dass Sie selbst bestimmen können, wie Sie die Adoption gestalten wollen. Großer Wert wird auf die Miteinbeziehung in die Auswahl der Adoptiveltern gelegt. Sie können Ihre Wünsche und Vorstellungen zu den zukünftigen Adoptiveltern Ihres Kindes äußern und möglichst weitgehend mitentscheiden, bei wem Ihr Kind aufwachsen soll. Sie übernehmen dadurch Verantwortung für Ihr Kind, was sich langfristig positiv auf das Gelingen des Adoptionsverhältnisses auswirkt.
Wenn Sie die Entscheidung zur Adoptionsfreigabe getroffen haben, werden Sie weiterhin im gesamten Vermittlungsprozess begleitet und unterstützt. Ihnen wird die Begleitung zum Notartermin angeboten, um Sie auch in diesem entscheidenden Moment unterstützen zu können. Auch nach Aufnahme des Kindes in die Adoptivfamilie stehen die Fachkräfte der Gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung. Zur Nachbetreuung gehört auf Wunsch auch die Weiterleitung von Informationen, Briefen und Fotos.
Sie ein Kind adoptieren möchten
Wenn Sie überlegen, ein Kind zu adoptieren, erhalten Sie zunächst im Rahmen eines persönlichen Gespräches mit der Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle wesentliche Informationen zur Bewerbung und dem Ablauf einer Adoption. Dabei wird großer Wert auf eine vertrauensschaffende Atmosphäre und die transparente Darstellung des Adoptionsverfahrens und den damit verbundenen Anforderungen an Adoptiveltern gelegt. Weitere Gesprächsinhalte sind u.a. Ihre aktuelle Lebenssituation, Ihre Gründe für den Adoptionswunsch sowie die realistische Darstellung der aktuellen Aussichten auf die Vermittlung eines Kindes. Im Anschluss an das Informationsgespräch erhalten Sie die weiteren erforderlichen Bewerbungsunterlagen, sofern Sie die Eignungsüberprüfung als Adoptiveltern durchführen möchten. Nach der Rücksendung der vollständigen Bewerbungsunterlagen erhalten Sie die Einladung zum nächsten Vorbereitungsseminar der Adoptionsvermittlungsstelle. Dieses findet in der Regel einmal im Jahr statt. Die Teilnahme an diesem Seminar ist eine Voraussetzung für die spätere Aufnahme auf die Warteliste der Adoptionsbewerber.
Nach dem Vorbereitungsseminar finden noch mehrere Gespräche und Hausbesuche durch die Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle statt. Danach entscheidet die Fachkraft im Austausch mit den anderen Fachkräften der Adoptionsvermittlungsstelle über Ihre Adoptionseignung. Als Grundlage für die Beurteilung der Adoptionseignung dienen die jeweils aktuellen Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter bzw. des Bayerischen Landesjugendamtes. Bei einem positiven Ergebnis wird ein Abschlussbericht erstellt und Sie werden auf die Warteliste der Adoptionsbewerber der Region 10 aufgenommen. Bei einem negativen Ergebnis ergeht ein schriftlicher Ablehnungsbescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.
Wenn ein Kind vermittelt wird, steht das Kindeswohl an oberster Stelle. Die Adoptionsvermittlungsstelle ist stets bemüht, die für das Kind am besten geeigneten Bewerber auszuwählen. Die Kontaktanbahnung zwischen Kind und zukünftigen Adoptiveltern wird jeweils individuell gestaltet. Die Fachkraft gestaltet die Kontaktanbahnung zusammen mit den zukünftigen Adoptiveltern, wobei die individuellen Bedürfnisse des Kindes und der Adoptiveltern berücksichtigt werden. Nach der Aufnahme des Kindes in die Adoptivfamilie beginnt die sogenannte Adoptionspflegezeit, an deren Ende der Adoptionsantrag der Adoptiveltern steht.
Bei einem Säugling ist von einer angemessenen Adoptionspflegezeit von etwa einem Jahr auszugehen, bei älteren Kindern ist diese Zeit, in der eine Eltern-Kind-Beziehung entstehen soll, deutlich länger. Während der Adoptionspflegezeit wird die Adoptivfamilie von der Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle regelmäßig betreut und beraten. Es finden Telefonate, Gespräche im Amt und selbstverständlich auch Hausbesuche statt, wobei sich der Umfang der Betreuung nach dem individuellen Bedarf richtet. Auf der Basis der Informationen und Eindrücke während der Adoptionspflegezeit wird nach dem Adoptionsantrag von der Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle eine Stellungnahme zur Adoption für das Familiengericht erstellt.
Auch nach dem Adoptionsbeschluss stehen die Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstelle für eine individuelle Beratung zur Verfügung. Zur Nachbetreuung gehört auf Wunsch der leiblichen Eltern und der Adoptivfamilie auch die Weiterleitung von Informationen, Briefen und Fotos.
Die Adoptionsvermittlungsstelle organisiert außerdem regelmäßig Veranstaltungen, Fachvorträge etc., wodurch Adoptivfamilien Gelegenheit gegeben wird, sich auch weiterhin mit dem Thema Adoption und den damit verbundenen Aufgaben auseinander zu setzen.
Sie selbst adoptiert wurden
Adoptierte haben das berechtigte Interesse, ihre biologischen Wurzeln zu kennen. In einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1989 hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, auch Adoptierte haben ein Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung. Die Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle der Region 10 bietet Beratung und Unterstützung von Adoptierten bei der Suche nach leiblichen Eltern und Verwandten. Ebenso ist die Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle beratend und unterstützend zur Stelle, wenn leibliche Eltern ihre vor Jahren zur Adoption freigegebenen Kinder suchen und Kontakt zu ihnen aufnehmen wollen.
Die Fachkraft der Gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle nimmt in der Regel zunächst schriftlichen Kontakt zum „Gesuchten“ auf und erkundigt sich bei diesem/dieser, inwieweit überhaupt Interesse am weiteren Procedere besteht. Das Einverständnis aller Beteiligten muss für den weiteren Prozess vorliegen. Ist die Resonanz positiv, kann an der weiteren langsamen Kontaktentwicklung mitgewirkt werden (Briefe, Telefonate, persönliche Begegnungen).
Wenn Adoptierte das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben sie ein Recht auf Akteneinsicht in die Vermittlungsakte, soweit sie deren Herkunft und Lebensgeschichte betrifft. Die Akteneinsicht erfolgt unter Anleitung der Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle. Die Datenschutzbelange und Persönlichkeitsrechte anderer genannter Personen müssen beachtet werden. Seit 26.11.2015 ist gesetzlich vorgeschrieben, Aufzeichnungen und Unterlagen über jede einzelne Vermittlung über den Zeitraum von 100 Jahren ab Geburtsdatum des Kindes aufzubewahren.
Weitere Informationen aus dem Behördenwegweiser
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Allgemeiner Sozialdienst
Manchmal brauchen Kinder, Jugendliche, Alleinstehende und Familien Hilfe und Unterstützung durch Fachleute, insbesondere in Krisen, Konflikten und Notsituationen.
Wenn Sie Eltern oder Alleinerziehende sind und Fragen haben zu:
- Erziehung und Entwicklung Ihrer Kinder
- Konflikten innerhalb und außerhalb der Familie
- Verhaltensauffälligkeiten Ihrer Kinder
- Partnerschaftskrisen, Trennung und Scheidung
- körperlicher, seelischer oder sexueller Misshandlung
- Vernachlässigung
- schulischen Schwierigkeiten
dann kommen Sie zu uns.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können sich an uns wenden bei:
- Problemen mit Eltern, Geschwistern, Freunden
- Problemen in Kindertagesstätte, Schule, Ausbildung
- Problemen mit sich selbst
Wir gehen in persönlichen Gesprächen auf Ihre Fragen, Sorgen, Erwartungen und Befürchtungen ein. Wir helfen, Zusammenhänge und Hintergründe zu verstehen. Wir klären gemeinsam, was zu tun ist und welche Hilfe und Unterstützung wir anbieten können.
Unser Angebot
- Beratung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen
- Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung
- Beratung in Fragen von Partnerschaft, Trennung und Scheidung
- Vermittlung geeigneter und qualifizierter Jugendhilfen
- Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
- Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
- Persönliche Beratung und Unterstützung bei Gewalt in Partnerschaft und Familie
- Mitteilungen über Gefährdungen von Kindern werden von uns auf Wunsch anonym behandelt. Jeder Mitteilung wird nachgegangen.
Kontakt
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Öffnungszeiten Jourdienst Allgemeiner Sozialdienst
Vorsprachen nach individueller Terminvereinbarung (per Telefon oder E-Mail)
Tag | Uhrzeit |
Mo. bis Mi. | 08:00 - 12:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr |
Do. |
08:00 - 12:30 Uhr 13:30 - 17:30 Uhr |
Fr. | 08:00 - 12:30 Uhr |
Telefon: 0841 305-45717
Beurkundungen
Eltern können folgende Beurkundungen im Amt für Jugend und Familie (Dienstgebäude: Soziales Rathaus, Adolf-Kolping-Straße 10, 85049 Ingolstadt, 1. Stock) vornehmen lassen:
- Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter
- Erklärungen über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge (Sorgeerklärung)
- Unterhaltsverpflichtungen und Abänderungen von bestehenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern und Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
- Unterhaltsverpflichtungen nach § 1615 I BGB gegenüber dem betreuendem Elternteil (Betreuungsunterhalt der Mutter bzw. des Vaters)
Insbesondere die Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmungserklärung der Mutter sowie die Sorgeerklärung können bereits vor Geburt des Kindes abgegeben werden.
Sollte eine/r der Erklärenden der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sein, bitten wir Sie zur Beurkundung mit einem Dolmetscher/Sprachmittler zu erscheinen. Hierbei muss es sich nicht um einen vereidigten Dolmetscher handeln.
Zur Beurkundung bitten wir Sie folgende Unterlagen mitzubringen:
- gültige Lichtbildausweise aller Erklärenden (Personalausweis, Reisepass etc.) ggf. auch der/des Dolmetschers/Sprachmittlers
- Geburtsurkunde des Kindes, alternativ Geburtsanzeige des Klinikums bzw. Mutterpass
- bei Unterhaltsbeurkundungen: ggf. Schreiben über die Unterhaltshöhe, die festgesetzt werden soll, Anschrift des anderen Elternteils bzw. dessen bevollmächtigten Rechtsanwalts
Beurkundungen können nur nach vorheriger Terminabsprache durchgeführt werden.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben oder einen Termin zur Beurkundung vereinbaren wollen, so stehen Ihnen im Amt für Jugend und Familie folgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung:
- Buchstabenbereich A:
Telefon: 0841 305-45420 - Buchstabenbereich B - E:
Telefon: 0841 305-45443 - Buchstabenbereich F - K:
Telefon: 0841 305-45442 - Buchstabenbereich L - Q:
Telefon: 0841 305-45445 - Buchstabenbereich R - U:
Telefon: 0841 305-45446 - Buchstabenbereich V - Z:
Telefon: 0841 305-45440
Öffnungszeiten
Vorsprachen nach individueller Terminvereinbarung (per E-Mail oder Telefon).
Tag | Uhrzeit |
Mo., Di. | 08:00 - 12:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr |
Mi. | nach Vereinbarung |
Do. |
08:00 - 12:30 Uhr 13:30 - 17:30 Uhr |
Fr. | 08:00 - 12:30 Uhr |
Trotz der genannten Sprechzeiten ist eine Beurkundung nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Fachdienst Asyl
Weiterhin werden von den Polizeibehörden in Deutschland minderjährige Ausländer aufgegriffen, die ohne Begleitung Ihrer Eltern oder anderen Familienangehörigen nach Deutschland gekommen sind. Diese jungen Menschen besitzen bei Ankunft meist nicht mehr als das, was sie am Leibe tragen.
Laut UN-Konvention über die Rechte des Kindes, dem Haager Minderjährigenschutzabkommen und dem Kinder- und Jugendschutzgesetz (SGB VIII), haben Minderjährige ein besonderes Recht auf Schutz, Versorgung und Beteiligung sowie umfassende und ganzheitliche Entwicklungs- und Bildungschancen.
Das Amt für Jugend und Familie entspricht seinen gesetzlichen Pflichten und seiner Verantwortung gegenüber den in Ingolstadt lebenden unbegleiteten minderjährigen Ausländern – kurz UMA, indem es anerkannte Träger der freien Jugendhilfe beauftragt und dabei unterstützt, UMAs in Ingolstadt angemessen unterzubringen, zu versorgen, vor seelischem und körperlichem Leiden zu schützen und in ihrer Entwicklung und Bildung zu fördern. Dazu ist es notwendig, die grundlegenden Rahmenbedingungen der Fürsorge für diese jungen Menschen im Rahmen der Jugendhilfeplanung sicherzustellen:
- Kooperation mit den freien Trägern der Jugendhilfe in Ingolstadt
- Kooperation mit städtischen, sowie Landes- und Bundesbehörden (Polizeibehörde Ingolstadt und Bundespolizei, Bundesverwaltungsamt, Regierung von Oberbayern, Ausländeramt, Liegenschaftsamt, Hochbauamt, Sozialamt, Jobcenter, Gesundheitsamt, Schulverwaltungsamt, Schulamt, Allgemeinbildende Schulen und Berufsschulen…)
Wird ein UMA im Stadtgebiet Ingolstadt dem Amt für Jugend und Familie bekannt, werden umgehend die Voraussetzungen einer Inobhutnahme geprüft. Hierzu wird zunächst im Rahmen einer qualifizierten Inaugenscheinnahme im Beisein eines Sprachmittlers festgestellt, ob Minderjährigkeit vorliegt. Gegebenenfalls wird sofort eine vorläufige Inobhutnahme vorgenommen. Im Rahmen der Inobhutnahme sind folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Einleitung der vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII meist durch Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe
- Aufklärung und Beratung bezüglich der Perspektiven, Chancen, Rechte und Pflichten von UMAs in Deutschland im Beisein eines Sprachmittlers in der jeweiligen Muttersprache
- schnellstmögliche Veranlassung einer gesundheitlichen Erstuntersuchung im Gesundheitsamt
- anschließend entweder Übergabe an ein in Folge zuständiges Jugendamt im Rahmen der bundesweiten Verteilung, oder
- bei Verbleib in Ingolstadt, Anregung einer Vormundschaft, die bis zur Volljährigkeit des UMA dessen elterliche Sorge ausübt. Nähere Informationen zu den Aufgaben und Tätigkeiten der Vormundschaft finden Sie unter folgendem Link: Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft
- baldmöglich bedarfsgerechte Vermittlung in weiterführende Maßnahmen der Jugendhilfe.
UMAs sind meist in jeder Beziehung akut unterversorgte junge Menschen, die in erster Linie einen sicheren Ort benötigen, wo sie seelische, körperliche und existentielle Sicherheit, Versorgung und Förderung erfahren. Einen solchen Ort bietet kurzfristig die Inobhutnahmestelle, langfristig sind bedarfsgerechte meist stationäre Maßnahmen der Jugendhilfe einzuleiten, im Verlauf derer die jungen Menschen auf ein eigenständiges und selbstverantwortetes Leben vorbereitet werden. Der Fachbereich UMA Soziale Dienste übernimmt hierbei folgende Aufgaben:
- Einleitung bedarfsgerechter Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII, der Jugendsozialarbeit gemäß § 13 SGB VIII und nach Erreichen der Volljährigkeit im Einzelfall der Hilfen für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII
- Steuerung jeder einzelnen Maßnahme im Rahmen einer regelmäßigen Hilfeplanung gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII.
- Formulierung von Zielvereinbarungen im Rahmen der Hilfeplanung für alle Lebensbereiche: So zum Beispiel Sprachkompetenz und Schulbildung, seelische und körperliche Gesundheit, Persönlichkeitsbildung, berufliche Orientierung, behördliche Angelegenheiten (Asylverfahren), soziokulturelle Integration, eigener Wohnraum, Familienzusammenführung, Rückkehrberatung, alltags- und lebenspraktische Kompetenzen, Freizeitgestaltung u.v.a.
Wenn Sie mehr wissen wollen über die Situation der UMAs in Deutschland, ihre Rechte, Pflichten und Chancen, sowie den Integrationsbemühungen der Kommunen und des Landes Bayern, finden Sie unter folgenden Links weiterführende Informationen:
www.blja.bayern.de
www.b-umf.de
www.bamf.de
Weitere Informationen aus dem Behördenwegweiser
Wenn Sie mehr wissen wollen über die Situation der UMAs in Ingolstadt und die Aufgaben des Amtes für Jugend und Familie – Fachbereich UMA Soziale Dienste, richten Sie Ihre Fragen an das
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85049 Ingolstadt
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Raum: 306
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Fachdienst Trennung und Scheidung
Wenn Eltern überlegen oder sich entschieden haben, nicht länger in Ehe oder Partnerschaft miteinander leben zu wollen, sind und bleiben beide Teile für ihre Kinder doch immer die Eltern.
Damit eine Trennung der Eltern für die Kinder so behutsam wie möglich abläuft, das Umgangsrecht im Sinne des Kindes fair und rücksichtsvoll für beide Elternteile gestaltet wird, unterstützen die Mitarbeiterinnen des Fachbereiches mit einer professionellen Trennungs- und Scheidungsberatung.
- Beratung zu Fragen der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts
- Beratung von Eltern und Kindern in Trennungs- und Scheidungskonflikten, Wahrnehmung elterlicher Verantwortung orientiert am Alter und Entwicklungsstand der Kinder
- Angemessene Unterstützung zur Erhaltung der Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zu wichtigen Bezugspersonen z.B. Geschwister oder Großeltern
- Unterstützung, um einen Weg zu finden, wie Eltern das Sorgerecht und den Umgang mit den Kindern auch nach der Trennung wahrnehmen und gestalten können
- Beratung bei Umgangskonflikten, Erarbeitung von Bewältigungsstrategien für aktuelle und zukünftige Konflikte
- Erarbeitung eines einvernehmlichen, nach Möglichkeit schriftlich fixierten Konzepts zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge einschließlich des Umgangs mittels Methoden der Mediation
- Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs mit dem Kind, dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, u.a.
- Stärkung der Kinder und Jugendliche durch angemessene Beteiligung in der Beratung
- Angebot des Begleiteten Umgangs oder Vermittlung eines begleiteten Umgangs bei richterlicher Anordnung
Mit dem Begleiteten Umgang wahren wir das Recht des Kindes auf Kontakt mit seinen Eltern. Durch den begleiteten Umgang wird die Anbahnung, Wiederherstellung oder Weiterführung der Umgangskontakte zwischen einem Kind und dem abwesenden Elternteil oder anderen wichtigen Bezugspersonen in einem geschützten Rahmen ermöglicht.
Weitere Informationen im Behördenwegweiser zur Trennungs- und Scheidungsberatung
Kontakt
Adolf-Kolping-Straße 10
85049 Ingolstadt
Fax: 0841 305-45409
E-Mail-Adresse oder
Nachricht schreiben
Raum: 323/324 (Infopoint/zentrales Geschäftszimmer)
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Familienportal / Familienbeauftragte
Zukunft braucht Familie und Familien brauchen Zukunft.
Der Familie als kleinster und wichtigster Einheit kommt in unserer Gesellschaft eine besondere Bedeutung zu. In der Familie gestalten wir mit unseren Kindern schon heute die Welt von morgen.
In Ingolstadt wird viel dafür getan, um eine hohe Lebensqualität für Familien zu gewährleisten. In den letzten Jahren wurde beispielsweise stark in den Ausbau der Kinderbetreuung für alle Altersstufen investiert und ein lokales Bündnis für Familie Ingolstadt gegründet.
Ingolstadt bietet den Familien ein vielfältiges Angebot an Bildungs-, Begegnungs-, Freizeit- und Unterstützungsmöglichkeiten.
Hier gelangen Sie zum Familienportal der Familienbeauftragten
Jugendberufsagentur
Als Kooperation von Amt für Jugend und Familie, Jobcenter und Agentur für Arbeit berät die Jugendberufsagentur (Jubag) junge Menschen zwischen 15 und 25 Jahren, die in Ingolstadt leben.
Ziel der Jugendberufsagentur ist es, Jugendlichen und jungen Erwachsenen den Übergang zwischen Schule und Beruf zu erleichtern. Die Jubag ist dabei zentrale Anlaufstelle für alle Belange, die in den Rechtskreisen des SGB II, SGB III und SGB VIII angesiedelt sind.
Die Jubag bietet den jungen Menschen einen niedrigschwelligen Zugang zu den entsprechenden Fachämtern, ein Clearing der eigenen Bedarfslage sowie im Einzelfall auch Begleitung zu den involvierten Ämtern. Die Jubag unterstützt auch bei der Erstellung von Bewerbungen und beantwortet Fragen in Zusammenhang damit.
Der Zugang für die jungen Menschen ist dabei über die offenen Sprechstunden dienstags von 10 bis 15 Uhr und donnerstags von 14 bis 17 Uhr am Heydeckplatz 1 oder montags von 15 bis 17 Uhr im Jugendtreff SPOT sowie mittwochs 16 bis 18 Uhr im Piustreff möglich.
Im Rahmen der Netzwerkarbeit ist es Aufgabe der Jubag, einen Überblick über die Angebote für junge Menschen in der Region Ingolstadt zu haben. Die Informationen können auf Anfrage allen Interessierten zur Verfügung gestellt werden.
Die Jubag befindet sich am Heydeckplatz 1, 85049 Ingolstadt, Raum 562 in den Räumen des Jobcenters und der Agentur für Arbeit, Eingang Technische Hochschule und Jobcenter Ingolstadt
Weitere Infos unter
www.instagram.com/jubag_ingolstadt
Flyer Jubag - Offene Beratung für junge Menschen...
Kontakt
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Jugendhilfeplanung / Qualitätsmanagement
Im Rahmen der Jugendhilfeplanung wird der Bestand der vorhandenen Einrichtungen und Angebote der Jugendhilfe festgestellt, der Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen von jungen Menschen und Personensorgeberechtigten ermittelt und die zur Befriedung des Bedarfs erforderlichen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend geplant. Die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen sollen aufeinander abgestimmt werden.
Weitere Informationen zur Jugendhilfeplanung und zur Förderung anerkannter Träger bietet der Behördenwegweiser.
Kontakt
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85049 Ingolstadt
Fax: 0841 305-45409
E-Mail-Adresse oder
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Raum: 329
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Trotz der genannten Sprechzeiten ist es empfehlenswert, Terminvereinbarungen vorzunehmen.
Jugendhilfe im Strafverfahren / Jugendgerichtshilfe
Eine Hilfe bei Jugendgerichtsverfahren gemäß § 38 JGG
- berät und betreut Jugendliche und Heranwachsende vor, während und nach dem Strafverfahren
- ist Ansprechpartner, auch für Eltern, Verwandte und Freunde
- gibt Hilfestellung bei Problemen mit Familie, Wohnung, Ausbildung, Beziehung
- vermittelt bei Drogen- und Alkoholproblemen
- besucht inhaftierte Jugendliche und Heranwachsende in Untersuchungshaft
- begleitet Jugendliche und Heranwachsende bei Gerichtsverhandlungen
Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist Ansprechpartner für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, sie
- wird automatisch durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht informiert
- wird tätig, wenn Kinder (unter 14 Jahre), Jugendliche (14 bis 17 Jahre) oder Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) eine Straftat begangen haben
- spricht mit den jungen Menschen über die Straftat und ihre Lebenssituation
- informiert über das Strafverfahren und seine Folgen
- unterstützt bei Wiedergutmachungen und Schadensregulierung
Die Jugendhilfe im Strafverfahren vermittelt zwischen Jugendlichen / Heranwachsenden und Gericht
- hat im Jugendgerichtsverfahren ein Mitwirkungsrecht
- berichtet dem Gericht über Lebenslauf, soziales Umfeld, Freizeit; über Probleme, Zukunftspläne und Sozialprognose
- macht Vorschläge zur Anordnung von richterlichen Maßnahmen
- vermittelt die angeordneten Weisungen und Auflagen, Arbeitsstunden, pädagogische Maßnahmen und Bewährungshilfe
Die Jugendhilfe im Strafverfahren wird von Sozialpädagogen/-innen geleistet und
- ist erste Anlaufstelle wenn's passiert ist
- ermittelt nicht die Straftat – das erfolgt durch Polizei und Staatsanwaltschaft
- berät und klärt in der „Drucksituation“
- zeigt mögliche Wege auf
- erarbeitet gemeinsam mit den Betroffenen Lösungen
- verurteilt nicht
- unterbreitet dem Gericht erzieherische Vorschläge
- arbeitet mit anderen Netzwerkpartnern zusammen, z. B. Freie Trägern, Schulen, Bewährungshilfe
Oft erscheint nach einer Straftat für junge Menschen und Eltern die Situation ausweglos. Das gegenseitige Vertrauen ist sehr belastet. Viele reagieren hilflos und verunsichert. Es kommt oft zu zusätzlichen Spannungen zwischen Eltern und Jugendlichen.
Das Gesprächsangebot gilt jungen Menschen und Eltern mit dem Ziel, Wege für eine Verbesserung der Situation zu finden.
Die Jugendgerichtshilfe im Amt für Jugend und Familie ist in jedem Stadium des Strafverfahrens Ansprechpartner.
Informationen aus dem Behördenwegweiser
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Raum: 321
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Trotz der genannten Sprechzeiten ist es empfehlenswert, Terminvereinbarungen vorzunehmen.
Jugendschutz
Das Amt für Jugend und Familie ist sowohl beim erzieherischen Jugendschutz für Kinder und Jugendliche als auch beim ordnungsrechtlichen Jugendschutz Ansprechpartner.
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85049 Ingolstadt
Fax: 0841 305-45409
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Raum: 330
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Jugendsozialarbeit an Schulen
Die Jugendsozialarbeit an Schulen ist ein Angebot der Jugendhilfe. Sie ist
- direkt an der Schule,
- freiwillig und kostenlos sowie
- vertraulich.
Jugendsozialarbeit bietet
- Beratung und sozialpädagogische Hilfen
- In Einzel- oder Gruppengesprächen wird versucht, die Probleme der Kinder und Jugendlichen im Alltag, in der Familie und in der Schule zu lösen.
- In Einzel- oder Gruppengesprächen wird versucht, die Probleme der Kinder und Jugendlichen im Alltag, in der Familie und in der Schule zu lösen.
- Elternarbeit bei erzieherischen Problemen
- Beratungsangebote für Eltern (auch in den Abendstunden oder durch Hausbesuch)
- Auf Bedarf können weitere Leistungen der Jugendhilfe einbezogen werden.
- Projekte und soziale Gruppenarbeit
- zu unterschiedlichen aktuellen Themen
- zu unterschiedlichen aktuellen Themen
- Vernetzung und Zusammenarbeit
- mit den Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe und anderen sozialen Einrichtungen
Jugendsozialarbeit an Ingolstädter Schulen in Ingolstadt
Informationen aus dem Behördenwegweiser
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Raum: 329
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Kinder- und Jugendpartizipation
Der Stadtrat hat im Juli 2017 beschlossen, die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen in Ingolstadt zu stärken. Um aus erster Hand Informationen über die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen zu erhalten, werden durch das Amt für Jugend und Familie – Fachstelle Jugendpartizipation in den zwölf Stadtbezirken der Stadt Ingolstadt Kinder- und Jugendversammlungen angeboten. Die jungen Bürger machen dabei praktische Erfahrungen, wie durch ihre Ideen und Vorschläge Einfluss genommen werden kann, um die Lebensbedingungen in ihrem Stadtteil, in ihrer Stadt mit zu gestalten.
Bei den Versammlungen treten politische Entscheidungsträger, Bildungseinrichtungen, Vereine und Jugendeinrichtungen in Kontakt mit den Kindern und Jugendlichen. Die generationsübergreifende Kommunikation und Kooperation wird gestärkt und die demokratische Kompetenz der Kinder und Jugendlichen eingeübt und erweitert.
Im Februar 2021 wurde vom Ingolstädter Stadtrat beschlossen, die Partizipation von jungen Menschen durch ein Jugendparlament zu erweitern.
Hier geht's zu den Internetauftritten
Koordinationsstelle frühe Kindheit (KoKi)
KoKi ist eine Fachberatungsstelle für werdende Eltern und Familien mit Babys und Kleinkindern bis zum dritten Lebensjahr. Die Beratung soll die positive Entwicklung Ihres Kindes unterstützen. Sie ist kostenfrei und vertraulich.
Hier gelangen Sie zum Internetauftritt der Koordinationsstelle frühe Kindheit
Kontakt
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85049 Ingolstadt
Fax: 0841 305-45409
E-Mail-Adresse oder
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Raum: 113
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Koordinierungsstelle Familienbildung
Familienbildung informiert, unterstützt und stärkt Eltern und Familien in Fragen der Erziehung und in ihrem Familienanalltag
Familienbildung mit ihren Angeboten umfasst Eltern-Kind-Gruppen, Familiencafés, (Online)Infoveranstaltungen, Kurse und Workshops sowie Beratung zu Fragen der Erziehung. Die vielfältigen Themenbereiche familienbildender Angebote reichen von Schwangerschaft und Geburt, Gesundheit, Pubertät und bis zu neuen Medien.
Die Aufgabe der Koordinierungsstelle Familienbildung besteht darin
- die große Vielfalt der Angebote der Eltern- und Familienbildung in der Stadt Ingolstadt aufeinander abzustimmen und bedarfsgerecht weiter zu entwickeln
- Koordinierung der Ingolstädter Familienstützpunkte mit ihren Unterstützungs- und Hilfsangeboten für Eltern und Familien
- die Qualitätssicherung und fachliche Unterstützung der Familienstützpunkte in Ingolstadt
- die Netzwerkarbeit im Bereich der Familienbildung zu leisten
- die Öffentlichkeit über Familienbildung, deren Angebote und Ziele zu informieren
- die Planung und Durchführung von familienbildenden Veranstaltungen, wie der große Ingolstädter Familientag, Vortragsreihen und der Familienbildungstag
Die Koordinierungsstelle Familienbildung wird gefördert durch:
Zum Webauftritt der Koordinierungsstelle Familienbildung
>> Weitere Informationen zur Eltern- und Familienbildung bzw. zu Familienbildungsprojekten im Behördenwegweiser
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85049 Ingolstadt
Fax: 0841 305-45409
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Pflegekinderdienst Ingolstadt
Manchmal brauchen Eltern Unterstützung in schwierigen persönlichen Situationen, in denen es ihnen nicht möglich ist, ihre Kinder selbst zu versorgen und zu pflegen. Diese Kinder können für einen vorübergehenden oder längeren Zeitraum in einer Pflegefamilie aufgenommen werden.
Der Pflegekinderdienst ist zuständig für die Auswahl geeigneter Pflegeeltern, die Vermittlung der Kinder in Pflegefamilien und die Betreuung der Pflegeverhältnisse, also der Kinder sowie der leiblichen Eltern und Pflegeeltern.
Während des gesamten Pflegeverhältnisses ist es die Aufgabe des Pflegekinderdienstes, gemeinsam mit den Pflegeeltern auf das Wohl des Kindes zu achten und seine Entwicklung zu fördern. Die Eltern und die Pflegeeltern haben während der Dauer der Pflege Anspruch auf Unterstützung und Beratung durch die Mitarbeiterinnen des Fachbereiches zu allen Fragen, die das Pflegekind betreffen.
Als Ziel eines Pflegeverhältnisses soll unter Beachtung des Kindeswohls eine Rückführung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern angestrebt werden. Damit das Pflegeverhältnis gelingt, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Pflegeeltern, den leiblichen Eltern des Kindes und dem Pflegekinderdienst erforderlich.
Wenn Sie als Eltern oder Alleinerziehende Unterstützung bei der Erziehung ihres Kindes benötigen, wenden Sie sich an den Pflegekinderdienst. Wir gehen in persönlichen Gesprächen auf Fragen, Sorgen, Erwartungen und Befürchtungen ein. Wir klären gemeinsam, was zu tun ist und welche Hilfe und Unterstützung wir anbieten können.
Wenn Sie sich für die Aufnahme eines Pflegekindes interessieren, wenn Sie genügend Zeit, Geduld und Einfühlungsvermögen in die Bedürfnisse von Kindern haben, Verständnis für andere Lebensumstände aufbringen und in stabilen und gesicherten familiären und finanziellen Verhältnissen leben, dann wenden Sie sich an unseren Pflegekinderdienst. Wir informieren Sie gerne in einem unverbindlichen Gespräch.
Wir laden Sie auch herzlich ein, an unserem Online-Informationsabend zum Thema "Pflegeeltern werden" teilzunehmen. Der Online-Infoabend findet vierteljährlich statt. Der nächste Termin findet statt am 26.09.2024 um 17 Uhr. Sie können sich über folgenden Link zur Veranstaltung anmelden und erhalten dann den Link für die Online-Plattform.
Link zur Anmeldung: www.ingolstadt.de/Pflegeeltern-werden
Kontakt
Amt für Jugend und Familie
Adolf-Kolping-Straße 10
85049 Ingolstadt
Telefon 0841 305-45742 und 305-45744
E-Mail: pflegekinderdienst@ingolstadt.de
Sorgeregister / Alleinsorgemitteilung
Wie weise ich das alleinige Sorgerecht nach?
1. Gerichtsbeschluss als Nachweis über die Alleinsorge
Elternteile, denen das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen wurde, dient das Gerichtsurteil als Nachweis über die Alleinsorge.
2. Schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister als Nachweis für das alleinige Sorgerecht
Für die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes kann der Nachweis, dass sie die Alleinsorge für ihr Kind hat, Schwierigkeiten bereiten. Um diesen Nachweisschwierigkeiten abhelfen zu können, wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern ein Sorgeregister geführt. Das Register wird gemäß § 87c Abs. 6 Satz 2 SGB VIII von dem Jugendamt geführt, in dessen Bezirk das Kind geboren worden ist.
Die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung
- Keine Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben werden.
- Im Sorgeregister keine familiengerichtliche rechtskräftige Entscheidung zur Übertragung der ganzen oder teilweisen gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626a Abs.1 Nr. 3 BGB, § 155a FamFG eingetragen ist.
- Keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verwahrt wird, aufgrund derer die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen wurde.
Die schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister über die Alleinsorge (Alleinsorgemitteilung) erhalten Mütter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet waren oder sind und die alleinige elterliche Sorge inne haben – unabhängig davon, ob sie mit dem Vater des Kindes zusammenleben oder nicht. Sie wird beim Jugendamt beantragt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Mutter wohnt, und kostenfrei ausgestellt.
Durch die Vorlage der Alleinsorgemitteilung bei Behörden, Banken etc. kann die Mutter ihre Alleinsorge dokumentieren.
Die Alleinsorgemitteilung können Sie per E-Mail an jugendamt.beistandschaft@ingolstadt.de unter Angabe Ihres Namens, Ihrer Adresse sowie den Namen, Geburtsdatum und Geburtsort Ihres Kindes beantragen.
Unterhalt / Beistandschaft
Beratung
Mütter und Väter, die alleinerziehend und/oder alleinsorgeberechtigt sind, haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ihres minderjährigen Kindes. Ebenso besitzt ein junger Volljähriger bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres einen Beratungsanspruch bei der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche.
Die Beratung zum Unterhalt erstreckt sich insbesondere auf die Ermittlung der Höhe des Unterhaltes. Dazu setzt sich der Sachbearbeiter schriftlich mit dem Unterhaltsverpflichteten in Verbindung, um eine Überprüfung bzw. Neuberechnung des Unterhaltsanspruches zu erreichen. Kann eine Einigung zwischen den Eltern erzielt werden, endet die Beratung und Unterstützung. Es kann selbstverständlich jederzeit erneut eine Beratung in Anspruch genommen werden.
Im Rahmen einer Beratung kann allerdings keine gerichtliche Durchsetzung der Unterhaltsansprüche erfolgen. Sofern eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kommt, ist eine gerichtliche Durchsetzung der Unterhaltsansprüche durch das Amt für Jugend und Familie Ingolstadt nur über die Einrichtung einer Beistandschaft möglich (siehe unten).
Das Beratungsangebot des Amtes für Jugend und Familie Ingolstadt steht allen Bürgern der Stadt Ingolstadt zur Verfügung und ist kostenfrei.
Bitte vereinbaren Sie dazu telefonisch einen Termin.
- Buchstabenbereich A, Dav - E, S, Wen - Z:
Telefon: 0841 305-45445 - Buchstabenbereich B - Dau:
Telefon: 0841 305-45440 - Buchstabenbereich F - Hi:
Telefon: 0841 305-45443 - Buchstabenbereich Hj - Mel:
Telefon: 0841 305-45446 - Buchstabenbereich Mem - Wem (ohne S):
Telefon: 0841 305-45442
Eine Beratung des barunterhaltspflichtigen Elternteils darf aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen.
Beistandschaft
Eine Beistandschaft kann von jedem sorgeberechtigten Elternteil, dem für das Kind die alleinige Sorge zusteht bzw. in dessen Obhut sich das Kind befindet, schriftlich beantragt werden.
Die Beistandschaft kann für einen oder für beide der folgenden Aufgabenbereiche beantragt werden:
- Feststellung der Vaterschaft
- Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für das minderjährige Kind
Die elterliche Sorge wird durch die Einrichtung der Beistandschaft nicht eingeschränkt. Die Führung der Beistandschaft erfolgt kostenfrei.
Vaterschaftsfeststellung
Wird die Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft beantragt, wird der Beistand zunächst den Vater auffordern, die Vaterschaft beurkunden zu lassen. Nach Beurkundung der Vaterschaft ist ebenfalls die Zustimmungserklärung der Mutter zu beurkunden. Erst wenn beide Erklärungen vorliegen, ist die Vaterschaftsanerkennung wirksam. Eine Beurkundung kann bei jeden Jugendamt, Standesamt oder bei einem Notar erfolgen. Die Beurkundungen beim Jugendamt und Standesamt sind kostenlos.
Sofern die Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt wird, ist es die Aufgabe des Beistands einen Antrag an das zuständige Amtsgericht auf Feststellung der Vaterschaft einzureichen. Im Rahmen dieses Verfahrens wird das Amtsgericht in der Regel ein Abstammungsgutachten in Auftrag geben, um die Vaterschaft feststellen zu können.
Erst nach der Feststellung der Vaterschaft können Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater geltend gemacht werden.
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Grundsätzlich sind beide Elternteile unterhaltspflichtig. Bei einem minderjährigen Kind erfüllt der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, seine Unterhaltspflicht durch die Erziehung und Betreuung des Kindes. Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig.
Der monatliche Unterhaltsanspruch richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen allein des Barunterhaltspflichtigen. Der Unterhaltsanspruch begründet sich ab Geburt des Kindes bis zu dessen wirtschaftlicher Selbständigkeit.
Zunächst wird der Beistand den barunterhaltspflichtigen Elternteil auffordern, Auskünfte über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu erteilen. Nach Vorlage der angeforderten Unterlagen berechnet der Beistand die Unterhaltshöhe und fordert den barunterhaltspflichtigen Elternteil auf, sich zum errechneten Unterhalt durch Beurkundung zu verpflichten. Sollte der barunterhaltspflichtige Elternteil die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen, kann der Auskunftsanspruch über das Amtsgericht Ingolstadt durchgesetzt werden. Ebenso kann der Beistand ein gerichtliches Verfahren einleiten, um den Unterhalt festsetzen zu lassen, sofern keine freiwillige Anerkennung der Unterhaltsansprüche durch Beurkundung erfolgt.
Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben oder eine Beistandschaft beantragen wollen, so stehen Ihnen im Amt für Jugend und Familie folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung, die Zuständigkeit richtet sich nach dem Familiennamen des Kindes:
- Buchstabenbereich A:
Telefon: 0841 305-45440
Telefon: 0841 305-45445 - Buchstabenbereich B - D, S:
Telefon: 0841 305-45447 - Buchstabenbereich E - He:
Telefon: 0841 305-45443 - Buchstabenbereich Hf - Mo:
Telefon: 0841 305-45446 - Buchstabenbereich Mp - Z (ohne S):
Telefon: 0841 305-45442
Sie finden uns in unserem Dienstgebäude im Sozialen Rathaus
(Adolf-Kolping-Str. 10, 85049 Ingolstadt), im 1. Stock.
Weitere Informationen zu diesem Thema im Behördenwegweiser
Öffnungszeiten
Vorsprachen nach individueller Terminvereinbarung (per E-Mail oder Telefon).
Tag | Uhrzeit |
Mo., Di. | 08:00 - 12:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr |
Mi. | nach Vereinbarung |
Do. |
08:00 - 12:30 Uhr 13:30 - 17:30 Uhr |
Fr. | 08:00 - 12:30 Uhr |
Unterhaltsvorschussleistungen
Allein erziehende Eltern können im Amt für Jugend und Familie einen Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen stellen.
Wer kann Unterhaltsvorschuss bekommen?
Unterhaltsvorschuss erhält Ihr Kind unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland
- Sie erziehen Ihr Kind alleine und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung
- Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind gar keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist
Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
- Ihr Kind ist nicht auf SGB II – Leistungen angewiesen
- Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II – Leistungen angewiesen
- wenn Sie Bürgergeld erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto monatlich haben
Unterhaltsvorschuss kann Ihr Kind auch bekommen, wenn nicht geklärt ist, wer sein Vater ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt.
Wenn Sie mit einem neuen Partner oder Partnerin verheiratet oder verpartnert sind, können Sie für Ihr Kind keinen Unterhaltsvorschuss bekommen. Wenn Sie mit Ihrem neuen Partner oder neuen Partnerin keine Ehe oder Lebenspartnerschaft führen, können Sie (weiterhin) Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen.
Wann ist kein Unterhaltsvorschuss möglich?
In folgenden Fällen kann Ihr Kind keinen Unterhaltsvorschuss bekommen:
- wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammen leben,
- wenn das Kind oder Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammen leben,
- wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflichten regelmäßig erfüllt und seine Unterhaltszahlungen die Höhe des Unterhaltsvorschusses erreichen,
- wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil,
- wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken
Höhe des Unterhaltsvorschusses
Der Unterhaltsvorschuss beträgt:
- bei Kindern bis zu 5 Jahren: 230 Euro monatlich
- für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren: 301 Euro monatlich
- für Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren: 395 Euro monatlich
Abzüge vom Unterhaltsvorschuss
Die Beträge mindern sich:
- wenn der andere Elternteil für Ihr Kind Unterhalt zahlt oder
- Ihr Kind eine Halbwaisenrente erhält
Wenn Ihr Kind nicht mehr zu einer allgemeinbildenden Schule geht oder keinen allgemeinbildenden Abschluss anstrebt, dann bekommt es weniger Unterhaltsvorschuss in den Monaten, in denen es Einkünfte hat. Einkünfte sind zum Beispiel:
- Erwerbseinkommen
- Ausbildungsvergütungen
- Vermögenseinkünfte
- Taschengeld aus einem Freiwilligendienst
Die Einkünfte werden nur zur Hälfte auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Unter Umständen kann daher neben einer Ausbildungsvergütung auch noch ein teilweiser Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen.
Einkommen von Kindern, die noch nicht zur Schule gehen oder noch eine allgemeinbildende Schule besuchen, bleiben von vornherein unberücksichtigt.
Wie lange kann Unterhaltsvorschuss bewilligt werden?
Unterhaltsvorschuss wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn Ihr Kind 18 Jahre alt wird.
Welche Antragsunterlagen sind erforderlich?
Bei der Beantragung von Unterhaltsvorschussleistungen sind mindestens folgende Antragsunterlagen erforderlich:
Das Antragsformular können Sie hier herunterladen:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis, Pass des alleinerziehenden Elternteils
- ggf. Scheidungsurteil einschließlich Protokoll
- ggf. Vaterschaftsanerkennung
- ggf. Sorgerechtserklärung
- ggf. Getrenntlebenderklärung vom Finanzamt (bei verheirateten Paaren)
Weitere Informationen zu Unterhaltsvorschussleistungen erhalten Sie unter www.freistaat.bayern bzw. im Behördenwegweiser
Der Antrag kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung abgegeben werden. Die Termine können unter den untenstehenden Rufnummern vereinbart werden. Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben oder Unterhaltsvorschussleistungen beantragen wollen, so stehen Ihnen im Amt für Jugend und Familie folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung (die Zuständigkeit richtet sich nach dem Familiennamen des Kindes):
- Buchstabenbereich A - Baf:
Telefon: 0841 305-45456 - Buchstabenbereich Bag - Bin
Telefon: 0841 305-45459 - Buchstabenbereich Bio - Frn:
Telefon: 0841 305-45451 - Buchstabenbereich Fro - Kam:
Telefon: 0841 305-45455 - Buchstabenbereich Kan - Krae:
Telefon: 0841 305-45452 - Buchstabenbereich Kraf - Ol:
Telefon: 0841 305-45457 - Buchstabenbereich Om - Schr:
Telefon: 0841 305-45454 - Buchstabenbereich Schu - Z:
Telefon: 0841 305-45453
Öffnungszeiten
Vorsprachen nach individueller Terminvereinbarung (per E-Mail oder Telefon).
Tag | Uhrzeit |
Mo., Di. | 08:00 - 12:30 Uhr 13:30 - 16:00 Uhr |
Mi. | nach Vereinbarung |
Do. |
08:00 - 12:30 Uhr 13:30 - 17:30 Uhr |
Fr. | 08:00 - 12:30 Uhr |
Sie finden uns in unserem Dienstgebäude im Sozialen Rathaus
(Adolf-Kolping-Straße 10, 85049 Ingolstadt), im 1. Stock.
Sollten Sie Fragen hinsichtlich der Berechnung bzw. Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen gegenüber dem barunterhaltspflichtigen Elternteil haben, können Sie sich hier informieren >> Unterhalt / Beistandschaft
Verfahrenslotsen der Region 10 als Inklusionslotsen
Inklusion bedeutet eine Anerkennung von Gleichwertigkeit bei Verschiedenheit, die den Zugang zur vollen Teilhabe an der Gesellschaft nicht nur als Anspruch formuliert, sondern als Chance begreift, Umgebungen so zu gestalten, dass Kompetenzen und Selbstbestimmung nicht verstellt, sondern zutage gefördert werden. Das Zusammenspiel der Daseinsfürsorge in Deutschland ist aber voraussetzungsreich und kompliziert. Um den Zugang für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zu vereinfachen, bereitet das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) unter anderem die Zusammenführung von Leistungen für Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen vor. Die Verfahrenslotsen sollen sowohl durch das bestehende mehrgliedrige Sozialsystem „lotsen“ als auch zur Umsetzung der „inklusiven Lösung“ beitragen.
Die Verfahrenslotsen beraten und unterstützen
- Kinder, Jugendliche & junge Volljährige
- deren Eltern, Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter
aus der Region 10, die Hilfe aufgrund einer bestehenden oder drohenden körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung in Anspruch nehmen wollen während des gesamten Hilfeprozesses.
Die Verfahrenslotsen leisten Hilfestellung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Jugendämter, des Bezirks, der Rehabilitationsträger etc. und verweisen ggf. zusätzlich an regionale Hilfenetzwerke.
Die Beratung ist freiwillig, kostenfrei und selbstverständlich vertraulich.
Wer sind wir?
Bei den Verfahrenslotsen der Region 10 handelt es sich um ein multiprofessionelles Team aus der Verwaltung und dem sozialen Bereich mit verschiedenen praktischen Erfahrungen, um die Ratsuchenden bestmöglich beraten zu können.
Ihren „Hauptsitz“ haben die Verfahrenslotsen gemeinsam im Dienstleistungszentrum Lenting. Außensprechstunden in den einzelnen Landratsämtern werden nach Bedarf regelmäßig angeboten, auch Hausbesuche sind möglich.
Kontaktdaten
Landratsamt Eichstätt
Bahnhofstraße 16
85101 Lenting
Telefon: 08421 70-3014
Telefax: 08421 70-3040
E-Mail: verfahrenslotse@lra-ei.bayern.de bzw. verfahrenslotse@ingolstadt.de
Wie beraten wir?
Ein persönliches Gespräch zur Erfassung der individuellen Situation steht am Anfang der Beratung: Welche Beeinträchtigungen liegen vor, welche Hemmnisse an der Teilhabe in der Gesellschaft sind vorhanden und welche Wünsche oder Probleme werden geäußert – das sind die Kernfragen der Verfahrenslotsen im Erstberatungsgespräch.
Danach geht es um eine realistische Einschätzung des Hilfebedarfs und den Verweis an den zuständigen öffentlichen Träger beziehungsweise an weitere Stellen im regionalen Hilfenetzwerk.
Je nach Auftrag der Anspruchsberechtigten kann zudem eine darüberhinausgehende Kontaktvermittlung und Informationseinholung stattfinden.
Gesetzliche Grundlagen
Am 09.06.2021 ist das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) verkündet worden. Neben einer Vielzahl weiterer Regelungen bereitet das Gesetz die Zusammenführung von Leistungen für junge Menschen mit und ohne Behinderung umfassend vor.
Ab dem 01.01.2024 ist in diesem Zuge die Einführung des Verfahrenslotsen im §10b SGB VIII gesetzlich geregelt. Die Region 10 nimmt bereits ab 2023 am „Modellprojekt Verfahrenslotse“ teil.
Vormundschaft / Pflegschaft
Wenn Eltern ihr Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder missbrauchen oder nicht ausüben können oder wollen, ist die staatliche Gemeinschaft als Wächter über das Wohl der Kinder aufgerufen. Dieses Wächteramt des Artikels 6 Abs. 2 des Grundgesetzes wird in der Regel durch das Jugendamt und das Familiengericht wahrgenommen. In bestimmten Fällen kommt es kraft Gesetzes oder durch richterliche Anordnung dazu, dass die Eltern die elterliche Sorge nicht mehr ausüben können oder dürfen. An ihre Stelle tritt ein Vormund, der die elterliche Sorge ausübt. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen finden sich in den §§ 1173 - 1895 BGB.
Es lassen sich zwei grundlegende Typen der „stellvertretenden“ Sorge unterscheiden:
- die Vormundschaft als umfassend wirkende Maßnahme (Elternersatzfunktion),
- die Pflegschaft als ergänzende und/oder punktuell wirkende Maßnahme.
Die Vormundschaft
Die Vormundschaft ist dem Elternrecht nachgebildet und orientiert sich an deren Inhalten. Die Aufgaben des Vormundes umfassen die gesamte Bandbreite der elterlichen Sorge.
Vormundschaft kraft Gesetzes
- Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis, zum Beispiel Kind einer nicht verheirateten minderjährigen Mutter (§§ 1673 Abs. 1, 1791c Abs. 1 BGB)
- Ruhen der elterlichen Sorge mit Einwilligung zur Adoption (§ 1751 Abs. 1 BGB)
Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung
- Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis, zum Beispiel unbekannter Aufenthalt, Inhaftierung (§§ 1674, 1773 BGB)
- Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder der sorgeberechtigten Eltern (§ 1773 Abs. 1 BGB)
- Entzug der elterlichen Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666 BGB)
- Familienstand des Kindes oder Jugendlichen ist nicht zu ermitteln (§ 1773 Abs. 2 BGB)
Wirkungsbereiche der Vormundschaft
- Aufenthaltsbestimmung
- Gesundheitsfürsorge
- Umgangsbestimmung
- Schule und Ausbildung
- Erziehung, Pflege, Aufsicht
- Weltanschauung und Religion
- Status- und Namensfragen
- Unterhalt
- Vermögenssorge
- Erbschaft
- Versicherung
- Beantragung verschiedener Leistungen
Weitere Informationen zur Vormundschaft aus dem Behördenwegweiser
Die Pflegschaft
Der Pfleger vertritt das Kind oder den Jugendlichen nur in Teilbereichen der elterlichen Sorge, nämlich dann, wenn das Kind oder der Jugendliche nicht unter voller elterlicher Sorge steht oder wenn Angelegenheiten zu regeln sind, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind.
Pflegschaft kraft richterlicher Anordnung
- Ein Pfleger wird bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung der Eltern oder des Vormundes für einzelne Angelegenheiten der elterlichen Sorge (Vertretungseinschränkungen gemäß §§ 1629 Abs. 2, 1795, 1796 BGB wegen Interessenkollision) und nach Entzug einzelner Teile des Sorgerechts gemäß §§ 1666 und 1667 BGB bestellt.
- Das Jugendamt wird nur bestellt, wenn kein Einzelpfleger vorhanden ist.
Weitere Informationen zur Pflegschaft aus dem Behördenwegweiser
Kontakt
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85049 Ingolstadt
Fax: 0841 305-45409
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Migrationsberatung
Migrationserstberatungsstellen informieren und beraten erwachsene Neuzuwanderinnen und Neuzuwanderer und ihre schulpflichtigen Kinder kostenlos über alle Fragen im Zusammenhang mit der neuen Lebenssituation. Außerdem vermitteln sie bei Bedarf auch den Kontakt zu weiteren Behörden und Einrichtungen, zum Beispiel zur Agentur für Arbeit, Sozialamt, Schulen, Ausländerbehörde. Diese Beratungsstellen sollten am Wohnort aufgesucht werden, sobald ein fester Wohnsitz in Deutschland begründet worden ist.
Eine spezielle Beratung für jugendliche und junge erwachsene Neuzuwanderinnen und Neuzuwanderer bis 27 Jahre wird, ebenfalls kostenlos, durch die Jugendmigrationsdienste angeboten. Die Jugendmigrationsdienste beraten und betreuen vor allem die nicht mehr schulpflichtigen jungen Neuzuwanderinnen und Neuzuwanderer vor, während und nach den Integrationskursen. Sie ermitteln mit ihnen gemeinsam ihre Stärken und Defizite und stellen mit ihnen einen Integrationsplan für die Eingliederung in den Ausbildungsmarkt oder für den Besuch weiterführender Schulen auf. Bei den Jugendmigrationsdiensten werden auch Kontakte zu einheimischen Jugendlichen und zu Jugendlichen mit Migrationshintergrund hergestellt, die schon länger im Land sind.
Falls bei der Einreise von der Ausländerbehörde oder dem Bundesverwaltungsamt eine Teilnahmeverpflichtung oder -berechtigung für einen Integrationskurs festgestellt worden ist, sollte vor der Anmeldung bei einem Sprachkursträger die Hilfe einer Migrationsberatung in Anspruch genommen werden. Dies vor allem deshalb, um den richtigen Sprachkursträger für den individuellen Bedarf zu finden und, wenn nötig, während des Sprachkursbesuchs eine sozialpädagogische Begleitung zu erhalten.
Migrationsberatung vor Ort
Jugendmigrationsdienst Ingolstadt
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Integration.
Notrufnummern & -dienste
Wichtige Informationen zur Notfallvorsorge finden Sie ⮕ auf diesen Seiten
Notrufnummern
Feuerwehr
Notruf: 112
Kassenärzlicher Bereitschaftsdienst
116 117
Rettungsdienst (bei lebensbedrohlichen Notfällen)
112
Polizei
110
Giftnotrufzentrale München
089 - 19240
Ärzte in Ihrer Nähe
(Arztsuchdienst der Bayerischen Ärztekammer)www.arzt-bayern.de
Zahnärzte in Ihrer Nähe
(Zahnarztsuchdienst der Bayerischen Landeszahnärztekammer)www.blzk.de
Notdienste
Apothekennotdienst
www.apotheken.deÄrztenotdienst und Notfallpraxis
Zahnärztlicher Notdienst
Berufsfeuerwehr Ingolstadt
www.berufsfeuerwehr-ingolstadt.de
Krisendienst Psychiatrie
0800 6553000
Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen
Selbsthilfekontaktstelle der Stadt Ingolstadt
Rettungsdienst
Bei Verletzten oder Kranken, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht sofort die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, können Sie den Notarztdienst und den Rettungsdienst bei Ihrer Rettungsleitstelle anfordern.
Auch die Anforderung für den Transport eines Kranken, Verletzten oder Hilfebedürftigen (für den keine Lebensgefahr besteht bzw. für den keine schweren gesundheitlichen Schäden zu befürchten sind) richten Sie bitte an Ihre Rettungsleitstelle.
Wenn Sie Ihre Rettungsleitstelle anrufen, geben Sie bitte an:
- Wer meldet?
- Wo ist der Notfallort?
- Was ist passiert?
- Wie viele Notfallpatienten sind es?
- Welche Art von Verletzungen gibt es?
Warten Sie dann bitte weitere Fragen des Leitstellenmitarbeiters ab.
Zusatz für Handybenutzer – Notruf mit einem Mobiltelefon:
In allen Mobilfunknetzen können Sie vorwahlfrei und kostenlos die Notrufnummer 112 erreichen. Sie werden dann mit der nächstgelegenen Einsatzzentrale von Polizei oder Feuerwehr verbunden.
Wichtig:
Die nächstgelegene Einsatzzentrale muss nicht unbedingt die zuständige sein! Bitte teilen Sie Ihren genauen Aufenthaltsort mit.
Der Notruf mit einem Handy ist auch ohne gültige Karte oder PIN-Nummer möglich!
In allen anderen Fällen hilft der Ärztliche Bereitschaftsdienst. Diesen können Sie bayernweit bei gesundheitlichen Problemen zu Zeiten außerhalb der Sprechstunden für die Vermittlung eines Arztes unter der Rufnummer 01805 - 191212 erreichen.
Kosten
Behandlung und Transport sind kostenpflichtig. Sie werden in der Regel von Krankenversicherungen bezahlt.
Rechtsgrundlagen
Rettungsdienst: Art. 2, Art. 20 Abs. 1 und 3 BayRDG;
Hinweis zum Kassenärztlichen Bereitschaftsdienst: § 75 SGB V
bei psychischen Problemen
- Klinikum Kinder-und Jugendpsychiatrische Ambulanz
- Kinderklinik Neuburg (Kinder-und Jugendpsychiatrie)
- Danuvius-Klinik Ingolstadt
- Caritas-Kreisstelle Ingolstadt (Beratungsstelle für psychische Gesundheit)
- insel - Förderverein für psychisch kranke Menschen e. V.
- Krisendienst Psychiatrie
- Heckscher Klinik Ambulanz
bei Schul- und Ausbildungsfragen
Schwangerschaft & Geburt
Von der Schwangerschaft bis zu den ersten Wochen mit dem Baby: Wo Sie Rat & Hilfe finden und was Sie für das Neugeborene brauchen:
Vor der Geburt
- Schwangerenberatung
- Namensgebung
- Hebammenvermittlung Ingolstadt
- Hebammenzentrale Ingolstadt
- Vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht
Nach der Geburt
bei Sucht- und Drogenproblemen
in Selbsthilfegruppen & Beratungsstellen
Still- und Wickelmöglichkeiten
Das Still- und Wickelzimmer im Erdgeschoss des Neuen Rathauses bietet Müttern und Vätern die perfekte Gelegenheit ihr Kind in Ruhe zu Stillen und zu Wickeln.
Der Schlüssel für das Still- und Wickelzimmer ist beim Bürgerservice erhältlich. Die Öffnungszeiten finden Sie >> hier.
Stillmöglichkeiten in der Innenstadt:
- Still- und Wickelzimmer im Bürgeramt,
Neues Rathaus, Rathausplatz 4 - EG, Öffnungszeiten - Frauen beraten e. V., Schulstraße 14
- pro familia, Holzmarkt 2
Wickelmöglichkeiten in der Innenstadt:
- Still- und Wickelzimmer im Bürgeramt,
Neues Rathaus, Rathausplatz 4 - EG, Öffnungszeiten - Soziales Rathaus, Adolf-Kolping-Straße 10 - EG, Öffnungszeiten
- Bürgerhaus Alte Post, Kreuzstraße 12, Öffnungszeiten
- Stadtbücherei, Hallstraße 2-4, Öffnungszeiten
- Klenzepark (in der Nähe des großen Spielplatzes)