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Leistungen für Bildung und Teilhabe

Alle Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren, die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten bzw. deren Eltern Wohngeld oder einen Kinderzuschlag beziehen, haben einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen.

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Welche Leistungen gibt es?

Folgende Maßnahmen für Bildung und Teilhabe können gefördert werden:

  • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen,
  • Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler,
  • Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler,
  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler,
  • Zuschuss zum Mittagessen für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, und
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.  

    Schülerinnen und Schüler sind alle Personen, die:
  • noch keine 25 Jahre alt sind,
  • eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Welche Kosten werden bei »eintägigen Schulausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten« übernommen?

Für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, können die von dieser Einrichtung in Rechnung gestellten Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige Klassenfahrten in tatsächlicher Höhe übernommen werden. Taschengeld für zusätzliche Ausgaben während des Ausflugs wird nicht übernommen.

Bei den Leistungen für Lernförderung, mehrtägige Klassenfahrten und die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung erfolgt eine Direktzahlung vom Jobcenter an den Anbieter.

Bitte zahlen Sie diese Leistungen nicht selbst, da Ihnen diese nachträglich grundsätzlich nicht erstattet werden können.

Schulbedarf

Automatisch erhalten Schülerinnen und Schüler für die Schulausstattung jeweils zum 1. August  und zum 1. Februar. Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien (z. B. Füller, Malstifte, Taschenrechner, Hefte) sollen dadurch erleichtert werden.

Weitere Informationen über Leistungen aus dem Bereich "Bildung und Teilhabe" finden Sie auf dieser Seite.

Wann werden »Schülerbeförderungskosten« übernommen?

In Bayern besteht die Kostenfreiheit des Schulweges, wenn die kürzeste zumutbare Ent­fernung zur Schule in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 mehr als zwei Kilometer und in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 mehr als drei Kilometer zur nächstgelegenen Schule beträgt. Für Jugendliche ab der 11. Klasse, deren Eltern Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen, kann wie bisher die Kostenerstattung für die Schülerbeförderung beim Schulverwaltungs­amt der Stadt Ingolstadt beantragt werden.

Was bedeutet »Lernförderung«?

Kinder brauchen manchmal Unterstützung, um die Lernziele in der Schule zu erreichen. Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben und damit das Lernziel zu erreichen, kann eine ergänzende angemessene Lernförderung gewährt werden. Zur  Mitteilung des Bedarfs benötigen sie eine Bescheinigung der Lehrerin oder des Lehrers über den notwendigen Umfang der Lernförderung und den aktuellen Notenstand. Die Schulen haben dazu vom Kultusministerium entsprechende Vordrucke erhalten.

Bei den Leistungen für Lernförderung, mehrtägige Klassenfahrten und die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung erfolgt eine Direktzahlung vom Jobcenter an den Anbieter.

Bitte zahlen Sie diese Leistungen nicht selbst, da Ihnen diese nachträglich grundsätzlich nicht erstattet werden können.

Welche Kosten werden beim Mittagessen übernommen?

Wenn Schulen und Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen anbieten werden die entstehenden Kosten in voller Höhe übernommen. Dies gilt nicht für Verpflegung, die am Kiosk gekauft werden kann.

Bei den Leistungen für Lernförderung, mehrtägige Klassenfahrten und die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung erfolgt eine Direktzahlung vom Jobcenter an den Anbieter.

Bitte zahlen Sie diese Leistungen nicht selbst, da Ihnen diese nachträglich grundsätzlich nicht erstattet werden können.

Was bedeutet »Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben«?

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget von 15 Euro monatlich für Vereins-, Kultur- oder Ferienangebote, wenn sie z.B. beim Musikunterricht, beim Sport, bei Spiel und Geselligkeit oder bei Freizeiten mitmachen.

Wie werden die Leistungen erbracht?

Die Leistungen werden für eintägige Schul- und KiTa-Ausflüge, für den Schulbedarf, die Schülerbeförderung sowie für Vereine, Musikschulen etc. als Geldleistungen erbracht. Das heißt, die Aufwendungen für dies Leistungen werden vom Jobcenter direkt an Sie erstattet.

Bei den Leistungen für Lernförderung, mehrtägige Klassenfahrten und die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung erfolgt eine Direktzahlung vom Jobcenter an den Anbieter.

Bitte zahlen Sie diese Leistungen nicht selbst, da Ihnen diese nachträglich nicht erstattet werden können.

Bitte bewahren Sie unbedingt Rechnungen, Quittungen, Nachweise oder Anmeldungen auf, da sie gegebenenfalls als Nachweis benötigt werden.

Antragstellung

Der Erst- und Weiterbewilligungsantrag auf Bürgergeld der Eltern gelten automatisch auch als Antrag auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes. Die gesonderte Antragstellung für die Übernahme der Aufwendungen für die Leistungen für die Lernförderung entfällt bis zum 31.12.2023. Es ist notwendig, dass Sie Ihren Bedarf für Leistungen für Bildung und Teilhabe dem Jobcenter rechtzeitig und konkret mitteilen. Erst nach einer Mitteilung Ihres tatsächlichen Bedarfs kann die Leistung vom Jobcenter bewilligt werden. Ihren Bedarf können Sie auf dem Postweg oder online mitteilen.

Antrag online stellen

Bildung und Teilhabe - Antrag für Leistungen

Familien, die Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, müssen entsprechende Anträge (unter Vorlage der entsprechenden Bestätigungen) beim Jobcenter stellen. Hier erfolgt auch keine automatische Auszahlung der Schulbeihilfe.

>> Hier können Sie Nachweise für Ihren Antrag / Ihre Bedarfsmitteilung hochladen


Kontakt Jobcenter Ingolstadt

E-Mail: jc-but@ingolstadt.de

Informationen erhalten Sie zur Mittagsverpflegung unter:

Telefon 0841 305-45123
Telefon 0841 305-45124


für alle anderen Leistungen aus Bildung &Teilhabe von:

Buchstabe A-H Telefon 0841 305-45126
Buchstabe I-Z Telefon 0841 305-45125