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Wanderlager; Anzeige

Wenn Sie ein Wanderlager zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen veranstalten wollen, müssen sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Beschreibung

Ein Wanderlager liegt vor, wenn der Gewerbetreibende außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen feilhält oder Bestellungen auf Waren oder Dienstleistungen aufsucht.

Die Veranstaltung eines Wanderlagers ist vier Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn

In der öffentlichen Ankündigung müssen folgende Informationen enthalten sein:

Außerdem dürfen in der öffentlichen Ankündigung unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht enthalten sein.

Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen.

Unabhängig von der Wanderlageranzeige besteht die Reisegewerbekartenpflicht.

Voraussetzungen

Sie Anzeige hat zu enthalten:

Für Nicht-EU-Bürgern ist grundsätzlich ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt, erforderlich.

Fristen

Die Anzeige hat vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Verfahrensablauf

Sie müssen die Anzeige bei der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde einreichen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen

§ 56a Gewerbeordnung (GewO)

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Redaktionell verantwortlich

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)
Stand: 10.04.2025