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Verpflichtungserklärung; Abgabe

Beschreibung

Sie sind Deutscher oder ausländischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsrecht und möchten einem Drittstaatsangehörigen, der für die Einreise ein Visum benötigt, einen kurz- oder langfristigen Aufenthalt in Deutschland ermöglichen, weil er den erforderlichen Nachweis über die finanzielle Sicherung seines Aufenthalts (Lebensunterhalt/ Krankenversicherungsschutz) im Rahmen des Visumverfahrens nicht erbringen kann?

Dann besteht für Sie als dritte (juristische) Person die Möglichkeit eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Mit dieser verpflichten Sie sich, den Drittstaatsangehörigen unterzubringen, dessen Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthalts zu finanzieren und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz sicherzustellen. Die Verpflichtungserklärung begründet keine unmittelbare Verpflichtung gegenüber dem Drittstaatsangehörigen, eröffnet staatlichen Stellen aber eine Rückgriffmöglichkeit für den Fall, dass öffentliche Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich Wohnraum, sowie Versorgung im Krankheitsfalle aufgewendet werden müssen.

Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung bei der Ausländerbehörde, reichen Sie die erforderlichen Unterlagen ein und unterschreiben danach bei einem Termin persönlich den amtlichen Vordruck.

Beachten Sie, dass die Verpflichtungserklärung nur ein Baustein des Visumsprozesses ist und auch nicht in allen Fällen benötigt wird. Klären Sie daher vorab mit der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, ob die Verpflichtungserklärung tatsächlich erforderlich ist. Eine verbindliche Beratung kann durch die Ausländerbehörde nicht erfolgen.

Zuständig ist die Ausländerbehörde im Bezirk des geplanten Aufenthaltsorts des Drittstaatsangehörigen.
Die Ausländerbehörde prüft, ob Sie finanziell in der Lage sind, die abgegebene Verpflichtung zu erfüllen (Bonität) und beglaubigt Ihre Unterschrift.
Das Original der beglaubigten Verpflichtungserklärung übersenden Sie dem betroffenen Drittstaatsangehörigem, der sie dann der Auslandsvertretung vorlegt.

Voraussetzungen

  1. Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zum langfristigen Aufenthalt (mehr als 90 Tage, z.B. Studium oder Arbeitsplatzsuche) muss vom monatlichen Nettoeinkommen ein pfändbarer Betrag in Höhe von 992 Euro pro Person zu Verfügung stehen. Pfändungsfreigrenzen: Bundesgesetzblatt Teil I - Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2025 nach § 850c der Zivilprozessordnung - Bundesgesetzblatt.
  2. Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung für einen Kurzaufenthalt bis zu 90 Tagen muss der Verpflichtungsgeber in der Lage ist, mit seinen Einkünften sowohl den eigenen als auch den Bedarf der Besucher zu decken.
    Die Bonität ist nachgewiesen, wenn vom regelmäßigen monatlichen Nettoeinkommen des Gastgebers ein pfändbarer Betrag (Bundesgesetzblatt Teil I - Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2025 nach § 850c der Zivilprozessordnung - Bundesgesetzblatt) in Höhe von 281,50 Euro je erwachsenem Besucher und ein Bedarf in Höhe von 140,75 Euro je eingeladenem Kind zur Verfügung steht (dies entspricht jeweils dem halben Regelbedarf gem. § 28 SGB XII).

Kindergeldleistungen oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (inklusive Wohngeld) können nicht angerechnet werden.

Reicht Ihr Einkommen allein nicht aus, können sich Ehegatten zusammen verpflichten.

Für das Beschäftigungsverhältnis gilt:

Alternativ kann bei nicht ausreichendem Einkommen die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bei der Stadtkasse erfolgen. Dazu muss pro eingeladener Person ein Betrag i. H. v. 3.378 Euro (bei Minderjährigen jeweils 1.689 Euro) beim Amt für Ausländerwesen und Migration bargeldlos (Überweisung oder Kartenzahlung) einbezahlt werden.

Die Rückauszahlung der Sicherheitsleistung ist erst nach Ausreise des Gastes und (!) Ablauf des Schengenvisums möglich. Es ist dann eine Kopie aller Seiten des Reisepasses der eingeladenen Person beim Amt für Ausländerwesen und Migration vorzulegen, damit der jeweilige Ausreisestempel überprüft und die Auszahlung veranlasst werden kann.

Alle Angaben sind grundsätzlich freiwillig. Bei unvollständigen Angaben kann die Bonität nicht bescheinigt werden. Bewusst falsche Angaben sind strafbar.

Erforderliche Unterlagen

Hinweise:

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich sein.

Verfahrensablauf

Zur Beantragung der Abgabe einer Verpflichtungserklärung sind die im Abschnitt „erforderliche Unterlagen“ aufgeführten Dokumente in Kopie beim Amt für Ausländerwesen und Migration einzureichen.
Die Übermittlung kann auch auf dem Postweg oder per E-Mail an verpflichtungserklaerung@ingolstadt.de erfolgen.

Nach Abschluss der Prüfung und nachgewiesener Bonität werden Sie zur persönlichen Vorsprache (Vollmacht ist nicht ausreichend) zur Leistung der Unterschrift und Aushändigung der Verpflichtungserklärung vorgeladen. Bringen Sie zu der Vorsprache Ihren gültigen Reisepass bzw. Ihren Personalausweis bzw. Ihren gültigen Aufenthaltstitel und die Gebühr i.H.v. 29,00 Euro mit. Bargeldlose Zahlung ist hier möglich.

Das Original der Verpflichtungserklärung ist vom Gast bei der deutschen Auslandsvertretung vorzulegen.

Bitte vereinbaren Sie erst nach dem Erhalt der Verpflichtungserklärung einen Termin zur Visumantragstellung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.

Online-Verfahren

Formulare und Merkblätter

Gebühren

je Verpflichtungserklärung: 29,00 Euro

Sobald das Dokument ausgestellt ist, wird die Gebühr auch fällig, wenn der Antrag zurückgenommen wird. In diesem Fall wird eine entsprechende Rechnung versendet. Beachten Sie, dass die Verpflichtungserklärung nur ein Baustein des Visumsprozesses ist und auch nicht in allen Fällen benötigt wird. Klären Sie daher vorab mit der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, ob die Verpflichtungserklärung tatsächlich erforderlich ist. Eine verbindliche Beratung dazu kann durch die Ausländerbehörde nicht erfolgen

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer nach Vorlage vollständiger Unterlagen beträgt circa vier bis fünf Wochen. Aufgrund des erhöhten Antragseinganges vor den Ferien ist mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen.

Bitte vereinbaren Sie deshalb erst nach dem Erhalt der Verpflichtungserklärung einen Termin zur Visumantragstellung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Weiterführende Links

Visum für Deutschland - Häufig gestellte Fragen - Informationen des Auswärtigen Amtes

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