Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und sichergestellt. Sie sind auch für die Kostenerstattung zuständig.
Die notwendige Schülerbeförderung der Schülerinnen und Schüler
ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin bzw. der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Notwendig ist die Beförderung zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.
Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.
Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher und staatlich anerkannter privater
haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von 490 Euro pro Familie und Schuljahr (ab 1.8.2023: 320 Euro pro Schülerin / Schüler pro Schuljahr bzw. maximal 490 Euro pro Familie) übersteigen.
Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Bürgergeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (siehe "Weiterführende Links").
Das Schulverwaltungsamt gewährt bei Vorliegen der Voraussetzungen kostenfreie Schülerbeförderung oder Fahrtkostenrückerstattung.
Der gewöhnliche Aufenthalt ist in Ingolstadt.
Es wird eine der folgenden Schularten besucht (jeweils bis zur 10. Jahrgangsstufe):
Öffentlich und staatlich anerkannte private Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne BFS in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen, Berufsschulen bei Vollzeitunterricht (Berufsgrundschuljahr), Förderschulen, Grund- und Mittelschulen (nur bei Besuch der Sprengelschule)
Der Schulweg in einer Richtung ist
- länger als 2 km für Schüler/innen der Jahrgangsstufen 1 bis 4 und
- länger als 3 km für Schüler/innen ab der Jahrgangsstufe 5
Es wird die nächstgelegene Schule, d.h. die Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreicht werden kann, besucht:
Im Antragformular ist bereits für die 5. Jahrgangsstufe bei den Gymnasien und Realschulen die Ausbildungsrichtung und Sprachenfolge anzugeben, welche in der 8./7. Jahrgangsstufe gewählt werden soll, um die Nächstgelegenheit der Schule zu überprüfen. Konkret bedeutet dies, dass die gewählte Ausbildungsrichtung für die Ermittlung der nächstgelegenen Schule entscheidend ist.
Hinweis zu staatlichen Realschulen: Die beiden staatlichen Realschulen bieten jeweils alle Wahlpflichtfächergruppen an (die Untergliederung in III a/b ist schülerbeförderungsrechtlich nicht relevant). Folglich kann eine kostenfreie Schülerkarte nur gewährt werden, wenn das Kind die nächstgelegene Schule besucht. Wohnen Sie zu beiden Schulen mehr als 3 km Fußweg entfernt, erhält das Kind die Schülerkarte zu der von Ihnen beantragten Schule (Ludwig-Fronhofer oder Freiherr-von-Ickstatt-Realschule).
Hinweis Gymnasien: Es gibt sechs verschiedene Ausbildungsrichtungen, die bereits von der 5. Jahrgangsstufe an rechtlich existent sind. Am Sprachlichen Gymnasium ist die erste Fremdsprache ausschlaggebend. Eine endgültige Festlegung erfolgt in der 8. Jahrgangsstufe. Wird dann eine andere als die im Antrag der 5. Klasse angegebene Ausbildungsrichtung gewählt und gibt es diese Ausbildungsrichtung an einer Schule zu der Sie weniger als 3 km entfernt wohnen, kann ab diesem Zeitpunkt keine kostenfreie Schülerbeförderung mehr erfolgen.
Das Antragsformular erhalten Sie im Sekretariat Ihrer jeweiligen Schule oder digital
Möglichkeiten für Schüler/-innen, wenn der Schulweg kürzer als 2 bzw. 3 km Fußweg ist bzw. nicht die nächstgelegene Schule besucht wird:
Es besteht die Möglichkeit bei dem Verkehrsverbund Großraum Ingolstadt AöR (VGI) ein 365-Euro-Ticket oder ein (bayerisches ermäßigtes) Deutschlandticket zu erwerben. Weitere Infos und Bestellmöglichkeiten finden Sie unter www.vgi.de
Karte mit gew. Gültigkeit | Preis mtl. | Preis jährl. | Konditionen | berechtigter Personenkreis |
365-Euro-Ticket VGI Bereich Busse und Bahnen |
30,42 Euro 10 Monate je 36,5 Euro |
365 Euro | Laufzeit 12 Monate / unterjährig nicht kündbar | Schüler/-innen sowie Auszubildende mit Wohnsitz und Schule/Ausbildungsstelle im VGI Tarifgebiet |
bayer. ermäß. Deutschlandticket bundesweit gültig |
29 Euro | 348 Euro | monatlich kündbar | Studierende, Auszubildende, Freiwilligendienstleistende |
Deutschlandticket bundesweit gültig |
49 Euro | 588 Euro | monatlich kündbar | jeder |
Es werden grundsätzlich nur die Kosten erstattet, die die Eigenbeteiligung pro Schuljahr übersteigen:
Sie können den Antrag während der Öffnungszeiten beim Schulverwaltungsamt abholen. Alternativ können Sie den Antrag auf Fahrtkostenrückerstattung
Die Fahrtkosten für die Benutzung eines privaten Pkws können unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden:
Die Kosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Notwendigkeit für die Benutzung eines privaten PKW zu Beginn des Schuljahres per Bescheid vom Schulverwaltungsamt anerkannt wurden.
Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.