Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
Titel 2 - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k) |
(1) 1Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn
2Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das ihr drohen würde, weil betreuungsgerichtliche Maßnahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden wären (§§ 1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden müssten.
(2) 1Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. 2Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. 3Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
vorbehalt § 1904Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen § 1905Sterilisation § 1906Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheits-
entziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen § 1906aGenehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen § 1907Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung § 1908Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung § 1908aVorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungs-
vorbehalts für Minderjährige § 1908bEntlassung des Betreuers § 1908cBestellung eines neuen Betreuers § 1908dAufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungs-
vorbehalt § 1908e(weggefallen) § 1908fAnerkennung als Betreuungsverein § 1908gBehördenbetreuer § 1908h(weggefallen) § 1908iEntsprechend anwendbare Vorschriften § 1908k(weggefallen)