Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888)   
   Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881)   
   Untertitel 2 - Führung der Betreuung (§§ 1821 - 1860)   
   Kapitel 3 - Vermögensangelegenheiten (§§ 1835 - 1860)   
   Unterkapitel 4 - Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte (§§ 1848 - 1854)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BGB
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 1850
Genehmigung für Rechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts

1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück, sofern die Genehmigung nicht bereits nach § 1833 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist,
2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist,
3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist,
4. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute unentgeltlich Wohnungs- oder Teileigentum erwirbt,
5. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfügungen oder des in Nummer 4 bezeichneten Erwerbs sowie
6. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zum entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück verpflichtet wird, sowie zur Verpflichtung zum entgeltlichen Erwerb einer Forderung auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk oder auf Übertragung eines Rechts an einem Grundstück.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts04.05.2021BGBl. I S. 882

Rechtsprechung zu § 1850 BGB

12 Entscheidungen zu § 1850 BGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 12 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 1850 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1643 (Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte)
        Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              Vermögenssorge
                § 1799 (Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht