Parkerleichterungen

Der blaue und der orange Parkausweis berechtigen zu folgenden Parkerleichterungen:

  • Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben,
  • Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots,
  • Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch das Zeichen "Parkplatz" und "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist,
  • Parken während der Ladezeiten in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist,
  • Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
  • Parken auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden,
  • Parken in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Voraussetzung ist stets, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.