Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz: Fragen & Antworten

Typ: Häufig nachgefragt

Warum wurde das Waffengesetz zuletzt im Jahre 2020 geändert?

Anlass für das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz ist die Umsetzung der im Jahr 2017 geänderten EU-Feuerwaffenrichtlinie. Die Änderung der Richtlinie erfolgte als Reaktion auf die Terroranschläge von Paris im Jahr 2015. Über die Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie hinaus wird das nationale Waffenrecht fortentwickelt, insbesondere um den Zugang von Extremisten zu Waffen möglichst zu verhindern.

Was sind die wichtigsten Änderungen im Waffenrecht mit Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes am 1. September 2020?

  • Das Bedürfnis für den Besitz von Waffen wird alle fünf Jahre durch die Behörde überprüft.
  • Bestimmte große Magazine sind verbotene Gegenstände.
  • Die Waffenbehörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung beim Verfassungsschutz abzufragen, ob die betreffende Person dort als Extremist bekannt ist (sog. „Regelabfrage“).
  • Personen, die Mitglied in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung sind (auch wenn diese nicht verboten ist), gelten als in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig.
  • Das Nationale Waffenregister wurde so ausgebaut, dass der gesamte Lebenszyklus einer Waffe – von der Herstellung bis zur Vernichtung – behördlich nachverfolgbar ist.
  • Die Länder werden ermächtigt, an belebten Orten und in Bildungseinrichtungen Waffen- und Messerverbotszonen einzurichten.

Was änderte sich bei der Bedürfnisüberprüfung?

Nunmehr wird alle fünf Jahre durch die Waffenbehörde überprüft, ob das Bedürfnis für den Besitz von Schusswaffen noch fortbesteht. Dabei wird der Bedürfnisnachweis für Sportschützen erleichtert: Schießnachweise müssen nur noch für die ersten beiden Wiederholungsprüfungen des Bedürfnisses – also nach fünf bzw. zehn Jahren –erbracht werden. Zudem wird bei den Schießnachweisen nicht mehr auf jede einzelne Waffe, sondern nur noch auf die Waffenkategorie (Kurz- oder Langwaffe) abgestellt. Darüber hinaus sind pro Waffenkategorie in den 24 Monaten vor der Überprüfung nur noch ein Schießtermin pro Quartal oder sechs Schießtermine pro 12-Monats-Zeitraum nachzuweisen

Eine weitere wesentliche Erleichterung für Sportschützen: Sind mehr als zehn Jahre seit erstmaliger Erlaubniserteilung vergangen, so genügt für den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses eine Mitgliedsbescheinigung des Schießsportvereins.

Die Regelungen zum Bedürfnisnachweis beim Erwerb von Waffen blieben unverändert.

Die Zahl der auf die sogenannte „Gelbe WBK“ zu erwerbenden Waffen wurde auf zehn begrenzt, um einem Horten von Waffen vorzubeugen. Für Sportschützen, die bislang bereits mehr als zehn Waffen auf die Gelbe WBK erworben haben, gibt es allerdings eine Besitzstandswahrung.

Bei Jägern änderte sich in Bezug auf den Bedürfnisnachweis nichts, hier genügt wie bisher die Vorlage des gültigen Jagdscheins.

Welche Magazine sind verboten?

Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss sind verboten. Magazine, die sowohl in Lang- als auch in Kurzwaffen passen, gelten als Magazine für Kurzwaffen, es sei denn, der Besitzer verfügt auch über eine dazu passende Langwaffe.

Warum werden Waffenbesitzer vom Verfassungsschutz überprüft?

Im Rahmen der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bei erstmaliger Erlaubniserteilung sowie bei den Folgeüberprüfungen der Zuverlässigkeit fragt die Waffenbehörde beim zuständigen Landesamt für Verfassungsschutz ab, ob der Antragsteller bzw. Erlaubnisinhaber dort als Extremist bekannt ist. Damit soll verhindert werden, dass Verfassungsfeinde legal in den Besitz von Waffen kommen bzw. diese behalten können. Die rechtstreuen Jäger, Sportschützen sowie andere Legalwaffenbesitzer werden hierdurch nicht beeinträchtigt.

Was änderte sich für Jäger?

Jäger können ohne gesonderte waffenrechtliche Erlaubnis die für den Gehörschutz wichtigen Schalldämpfer erwerben und besitzen.

Ferner wurde das bestehende waffenrechtliche Verbot der Verwendung von Nachtsichtaufsatzgeräten aufgehoben. Jagdrechtliche Verbote und Beschränkungen der Nutzung dieser Technik bleiben davon unberührt.

Was änderte sich für die Waffenhersteller und -händler?

Die Waffenhersteller und -händler sind verpflichtet, den Umgang mit Schusswaffen und wesentlichen Waffenteilen, also z.B. Herstellung, Bearbeitung, Erwerb und Überlassung, elektronisch anzuzeigen, so dass diese Daten im Nationalen Waffenregister erfasst werden können. Ziel ist, die lückenlose Nachvollziehbarkeit des Lebenszyklus der Waffen durch die Sicherheitsbehörden zu ermöglichen. Im Gegenzug wurde die Pflicht zur Führung von Waffenbüchern abgeschafft. Ferner gibt es Ausnahmen von den Anzeigepflichten für bestimmte Fälle der kurzzeitigen Überlassung bzw. des Erwerbs, etwa für die Ausführung von Reparaturen. Hier genügt es, dass der Waffenhersteller oder -händler Erwerb bzw. Überlassung schriftlich dokumentiert.

Aufgrund der geänderten europarechtlichen Vorgaben wurden auch die Liste wesentlicher Waffenteile sowie die Kennzeichnungspflichten erweitert.

Wie werden Mitglieder verfassungsfeindlicher Vereinigungen entwaffnet?

Mitglieder von Vereinigungen, die verfassungsfeindliche oder extremistische Ziele verfolgen, gelten als in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig. Das heißt, dass die Waffenbehörden ihnen beantragte Erlaubnisse verweigern sowie bereits erteilte Erlaubnisse entziehen können. Dies gilt auch, wenn die betreffende Vereinigung nicht verboten ist. Diese Regelung wird flankiert durch eine Verbesserung des Informationsaustausches zwischen Waffen- und Verfassungsschutzbehörden, der insbesondere durch die Einführung der sog. Regelabfrage (s.o. unter 5.) erreicht werden soll.

Was ist in Bezug auf Messerverbotszonen vorgesehen?

Die Länder werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Mitführen von Waffen und gefährlichen Messern an bestimmten belebten Orten (z.B. Fußgängerzonen, Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs) verboten werden kann. Allerdings wird es Ausnahmen von den Verboten für Fälle geben, in denen für das Mitführen ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches ist z.B. gegeben bei Händlern und Gewerbetreibenden, Handwerkern, Anglern sowie Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse, die behördlich auf ihre Zuverlässigkeit überprüft sind.