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Behördenwegweiser

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Schülerbeförderung; Beantragung der Erstattung von Schulwegkosten

Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und sichergestellt. Sie sind auch für die Kostenerstattung zuständig.

Beschreibung

Die notwendige Schülerbeförderung der Schülerinnen und Schüler

  • öffentlicher Grund-, Mittel- und Förderschulen
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufiger Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufiger Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform –, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind,

ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin bzw. der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Notwendig ist die Beförderung zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.

Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.

Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher und staatlich anerkannter privater

  • Gymnasien
  • Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
  • Wirtschaftsschulen
  • Fachoberschulen
  • Berufsoberschulen
  • Berufsschulen im Teilzeitunterricht

haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von 490 Euro pro Familie und Schuljahr (ab 1.8.2023: 320 Euro pro Schülerin / Schüler pro Schuljahr bzw. maximal 490 Euro pro Familie) übersteigen.

Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Bürgergeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (siehe "Weiterführende Links").

Schülerbeförderung

Schülerbeförderung

Das Schulverwaltungsamt gewährt bei Vorliegen der Voraussetzungen kostenfreie Schülerbeförderung oder Fahrtkostenrückerstattung.

Unter welchen Voraussetzungen haben Schüler/-innen grundsätzlich Anspruch auf kostenfreie Schülerbeförderung?

  1. Der gewöhnliche Aufenthalt ist in Ingolstadt.

  2. Es wird eine der folgenden Schularten besucht (jeweils bis zur 10. Jahrgangsstufe):

    Öffentlich und staatlich anerkannte private Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne BFS in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen, Berufsschulen bei Vollzeitunterricht (Berufsgrundschuljahr), Förderschulen, Grund- und Mittelschulen (nur bei Besuch der Sprengelschule)

  3. Der Schulweg in einer Richtung ist

    - länger als 2 km für Schüler/innen der Jahrgangsstufen 1 bis 4 und

    - länger als 3 km für Schüler/innen ab der Jahrgangsstufe 5

  4. Es wird die nächstgelegene Schule, d.h. die Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreicht werden kann, besucht:

    Im Antragformular ist bereits für die 5. Jahrgangsstufe bei den Gymnasien und Realschulen die Ausbildungsrichtung und Sprachenfolge anzugeben, welche in der 8./7. Jahrgangsstufe gewählt werden soll, um die Nächstgelegenheit der Schule zu überprüfen. Konkret bedeutet dies, dass die gewählte Ausbildungsrichtung für die Ermittlung der nächstgelegenen Schule entscheidend ist.

    Hinweis zu staatlichen Realschulen: Die beiden staatlichen Realschulen bieten jeweils alle Wahlpflichtfächergruppen an (die Untergliederung in III a/b ist schülerbeförderungs­rechtlich nicht relevant). Folglich kann eine kostenfreie Schülerkarte nur gewährt werden, wenn das Kind die nächstgelegene Schule besucht. Wohnen Sie zu beiden Schulen mehr als 3 km Fußweg entfernt, erhält das Kind die Schülerkarte zu der von Ihnen beantragten Schule (Ludwig-Fronhofer oder Freiherr-von-Ickstatt-Realschule).

    Hinweis Gymnasien: Es gibt sechs verschiedene Ausbildungsrichtungen, die bereits von der 5. Jahrgangsstufe an rechtlich existent sind. Am Sprachlichen Gymnasium ist die erste Fremdsprache ausschlaggebend. Eine endgültige Festlegung erfolgt in der 8. Jahrgangsstufe. Wird dann eine andere als die im Antrag der 5. Klasse angegebene Ausbildungsrichtung gewählt und gibt es diese Ausbildungsrichtung an einer Schule zu der Sie weniger als 3 km entfernt wohnen, kann ab diesem Zeitpunkt keine kostenfreie Schülerbeförderung mehr erfolgen.

    Das Antragsformular erhalten Sie im Sekretariat Ihrer jeweiligen Schule oder digital

    zum Online-Antrag

    Möglichkeiten für Schüler/-innen, wenn der Schulweg kürzer als 3 km Fußweg ist bzw. nicht die nächstgelegene Schule besucht wird:

    Die Stadt Ingolstadt bezuschusst für diese Schüler/-innen das 365-Euro-Ticket des VGI. Diese bezuschusste Schülerjahreskarte können Sie direkt bei der VGI mit einer Schulbescheinigung beantragen. Weiter Infos unter www.vgi.de

Unter welchen Voraussetzungen haben Schüler/-innen grundsätzlich Anspruch auf Fahrtkostenrückerstattung?

  1. Der gewöhnliche Aufenthalt ist in Ingolstadt.
  2. Es wird eine der folgenden Schularten besucht (jeweils ab der Jahrgangsstufe 11):
    Öffentliche und staatlich anerkannte private Gymnasien, Berufsfachschulen ohne BFS in Teilzeitform, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen sowie Berufsschulen (Teilzeitunterricht, bereits ab Jahrgangsstufe 10 möglich).
  3. Der Schulweg ist in einer Richtung länger als 3 km.
  4. Es wird die nächstgelegene Schule, d.h. die Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreicht werden kann, besucht.

Wie hoch ist die Fahrtkostenrückerstattung?

Es werden grundsätzlich nur die Kosten erstattet, die die Eigenbeteiligung pro Schuljahr übersteigen:

  • 320 Euro pro Schüler/-in
  • 490 Euro pro Familie

Ausnahmen:

  • Die Fahrtkosten werden in voller Höhe erstattet, wenn der Unterhaltsleistende oder die Schülerin/der Schüler für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bezieht.
  • Wenn der Unterhaltsleistende oder der/die Schüler/in Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhält. Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff SGB XII sind denen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII gleichgesetzt.

Was ist bei der Antragstellung zu beachten, welche Fristen gelten?

  • Der Rückerstattungsantrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.
  • Es werden nur die kürzeste zumutbare Verbindung und der jeweils günstigste Tarif erstattet.
  • Als Nachweis für den Bezug von Kindergeld für drei oder mehr Kinder wird ein Nachweis der Familienkasse für den August des vorherigen Jahres oder ein Kontoauszug, auf dem der Bezug des Kindergeldes im August des vorherigen Jahres ersichtlich ist, benötigt.
  • Als Nachweis für den Bezug von Leistungen nach dem SGBII oder SGBXII wird der Bescheid vom August des vorherigen Jahres benötigt.

Wo finde ich den Antrag auf Fahrtkostenrückerstattung?

Sie können den Antrag während der Öffnungszeiten beim Schulverwaltungsamt abholen. Alternativ können Sie den Antrag auf Fahrtkostenrückerstattung

online stellen

Können Kosten für die Benutzung eines privaten PKW erstattet werden?

Die Fahrtkosten für die Benutzung eines privaten Pkws können unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden:

  • wenn die Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel oder eine Schulbuslinie nicht möglich oder insgesamt unwirtschaftlicher ist.
  • wenn bei Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar lange Wartezeiten in Kauf genommen werden müssen.

Die Kosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Notwendigkeit für die Benutzung eines privaten PKW zu Beginn des Schuljahres per Bescheid vom Schulverwaltungsamt anerkannt wurden.

 

Online Verfahren

Verfahrensablauf

Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Fahrausweise.

Erforderliche Unterlagen

ggf. Fahrausweise

Fristen

Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

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