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Leistungen für Geflüchtete ohne Fiktionsbescheinigung / Aufenthaltstitel

Geflüchtete aus der Ukraine haben dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), wenn Sie ein Schutzgesuch geäußert oder einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG beantragt haben. Für die Leistungen örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte verteilt wurde oder in dem sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält.

Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Die Leistungen werden als Geld- oder Sachleistungen gewährt. Des Weiteren werden Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gewährt.

Für die Antragstellung für Personen, die sich im Stadtgebiet Ingolstadt aufhalten, wird nachfolgendes Formular bereitgestellt, das ausgefüllt an leistung-asyl@ingolstadt.de versandt werden soll.

Sollten Sie bereits eine Fiktionsbescheinigung oder einen Aufenthaltstitel haben, können Sie einen Antrag beim Jobcenter Ingolstadt stellen, wenn Sie weiterhin im Stadtgebiet Ingolstadt wohnen werden.

28.03.2022