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Die Satzung der Stiftung

Präambel

Die Bürgerstiftung Ingolstadt dient dem Gemeinwohl der Bürgerinnen und Bürger der Stadt. Ziel der Stiftung ist es, der Bürgerschaft* und Wirtschaftsunternehmen die Gelegenheit zu geben, nachhaltig an der Gestaltung der Stadt und dem Zusammenleben der Menschen mitzuwirken. Als Instrument bürgerschaftlichen Engagements unterstützt die Bürgerstiftung Ingolstadt vor allem soziale, ökologische und kulturelle Anliegen und trägt damit zur Verbesserung der Lebensqualität in der Stadt Ingolstadt bei.

*Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung beziehen sich, unabhängig davon, ob diese in der männlichen oder weiblichen Form verwendet werden, in gleicher Weise auf alle Geschlechter.

§ 1

Name, Rechtsstellung und Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Ingolstadt.
  2. Die Bürgerstiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Ingolstadt. Sie verfolgt öffentliche Zwecke.

§ 2

Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Heimatpflege, der Völkerverständigung, der Integration und Inklusion, des Sports, des Natur-, Umwelt- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe, der öffentlichen Gesundheitspflege sowie von Wissenschaft und Forschung in der Stadt Ingolstadt zum Gemeinwohl der hier lebenden Menschen.
  2. Die Stiftung soll vorwiegend im Gebiet der Stadt Ingolstadt tätig werden.
  3. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a) Unterstützung von steuerbegünstigsten Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 Abgabeordnung, die die vorgenannten Zwecke fördern und verfolgen, für deren steuerbegünstigte Zwecke,
    b) die Förderung von Projekten und Förderung von Kooperation auf den Gebieten der in Abs. 1 genannten Zwecke zwischen den Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls solche Zwecke verfolgen,
    c) die Förderung des öffentlichen Meinungsaustausches im Bereich der Stiftungszwecke,
    d) die Förderung von Vorträgen und Seminaren,
    e) die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung, insbesondere des Nachwuchses auf den Gebieten des Stiftungszweckes, an Personen i. S. d. § 53 AO.
  4. Die Förderung der genannten Zwecke schließt die nichtkommerzielle Verbreitung der Ergebnisse z.B. durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
  5. Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.
  6. Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
  7. Die Stiftung soll keine Aufgaben übernehmen, die zu den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen i. S. v. Pflichtaufgaben der Stadt Ingolstadt gehören. Falls sie dies dennoch tut, hat sie dafür vollen Aufwendungsersatz zu erhalten, soweit dies steuerrechtlich zulässig ist und die Übernahme der Aufgaben unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung dient.
  8. Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln den Stiftungszweck nach Abs. 3 (Mittelbeschaffung im steuerlichen Sinn) fördern.
  9. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3

Einschränkungen

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten auf Grund dieser Satzung nicht zu.

§ 4

Grundstockvermögen

  1. Das Grundstockvermögen bestand im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus einem Kapital von 1.650.000 Euro (in Worten: einemillionsechshundertfünfzigtausend), zum Zeitpunkt der Neufassung der Satzung beträgt das Grundstockvermögen 5.010.200,22 Euro (in Worten: fünfmillionenzehntausendzweihundert 22/100 Euro).
  2. Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
  3. Das Grundstockvermögen kann zur Werterhaltung bzw. Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Gewinne aus der Umschichtung sollen in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden, die nach dem Ausgleich von Umschichtungsverlusten dem Grundstockvermögen zugeführt werden kann. Mit Beschluss des Stiftungsrates können Umschichtungsgewinne des laufenden Jahres (nach Ausgleich von Verlusten) oder auch Umschichtungsgewinne aus Vorjahren ganz oder teilweise für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, sofern die Umschichtungsrücklage ein Guthaben ausweist.
  4. Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind ab 1.000,-- Euro zulässig. Zustiftungen ab 50.000,-- Euro können mit der Auflage versehen werden, die Erträge daraus für einen bestimmten Stiftungszweck zu verwenden. Diese Teile des Stiftungsvermögens sind jeweils unter Angabe des auferlegten Verwendungszweckes gesondert auszuweisen. Die Annahme von Zustiftungen bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Dieser darf die Bestätigung nur aus wichtigem Grund versagen.
  5. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung, insbesondere auf Grund einer Verfügung von Todes wegen, können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
  6. Bei einer zweckgebundenen Zustiftung ab 50.000,-- Euro kann auf Wunsch des Zustifters im Rahmen der Bürgerstiftung eine nicht rechtsfähige Einzelstiftung errichtet werden, die mit dem Namen des Zustifters und dem von ihm bestimmten Förderzweck verbunden wird. Eine derartige Zustiftung wird vom übrigen Stiftungsvermögen getrennt gehalten und von der Bürgerstiftung treuhänderisch als Sondervermögen verwaltet. Für solche nicht rechtsfähigen Stiftungen ist eine Treuhandvereinbarung abzuschließen.
  7. Die Stiftung kann die Treuhänderschaft von treuhänderischen, nicht rechtsfähigen Stiftungen einschließlich der separaten Verwaltung des Vermögens der Stiftung und die Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen übernehmen, sofern diese nach ihren Satzungen jeweils den gleichen oder ähnlichen Stiftungszweck der Bürgerstiftung Ingolstadt verfolgen. Es kann sich auch um Stiftungen handeln, deren Vermögen zum Verbrauch bestimmt ist (Verbrauchsstiftungen).

§ 4a

Neben dem Grundstockvermögen (§ 4) kann auch Verbrauchsvermögen in die Stiftung eingebracht werden, das unmittelbar zur Zweckverwirklichung verbraucht werden darf.

§ 4b

Sonstiges Vermögen sind z.B. Rücklagen, Betriebsmittel, noch nicht verausgabte Zuwendungen, vom Stifter zur besonderen Verwendung oder auch zum unmittelbaren Einsatz zur Verfolgung der Zwecke vorgesehenes "Sondervermögen" oder Verbrauchsvermögen.

§ 5

Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
    1) aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung (Grundstockvermögen, Verbrauchsvermögen und sonstiges Vermögen),
    2) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind bzw. damit keine nichtrechtsfähige Einzelstiftung nach § 4 Abs. 6 errichtet wird; § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.
    3) aus Zuwendungen, bei denen der Zuwendende erklärt, dass sie dem sonstigen Vermögen der Stiftung und nicht dem Grundstockvermögen zuzuordnen sind und unmittelbar eingesetzt (verbraucht) werden können,
    4) aus der Verwendung von Umschichtungsgewinnen (nach Ausgleich von Verlusten) mit Zustimmung des Stiftungsrates,
    5) durch unmittelbaren Einsatz (Verbrauch) ihres Verbrauchsvermögens nach § 4a.
  2. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Gesetzliche Vorschriften bleiben davon unberührt.
  3. Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen können Rücklagen gebildet werden, insbesondere, soweit dies erforderlich ist, um das Grundstockvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können.
  4. Empfänger von Stiftungsmitteln sind verpflichtet, über die Verwendung der empfangenen Mittel Rechenschaft abzulegen.

§ 6

Stiftungsorgane

  1. Organe der Stiftung sind
    1) die Stifterversammlung
    2) der Stiftungsvorstand,
    3) der Stiftungsrat.
  2. Die Tätigkeit in der Stifterversammlung und dem Stiftungsrat ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Abweichende Regelungen für die Mitglieder des Stiftungsvorstandes ergeben sich aus dem § 8 Abs. 3.
  3. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand und im Stiftungsrat ist unzulässig.
  4. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  5. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.

§ 7

Stifterversammlung (inkl. Aufgaben und Geschäftsgang)

  1. Mitglieder der Stifterversammlung sind die Gründungsstifter und Zustifter, nicht aber deren Erben. Über Ausnahmen vom Erbenausschluss entscheidet die Stifterversammlung ohne Mitwirkung des betroffenen Stifters.
  2. Gründungsstifter gehören der Stifterversammlung auf Lebenszeit an.
  3. Zustifter, die insgesamt (in einem Betrag oder in mehreren Einzelbeträgen) mindestens 50.000,-- Euro in das Grundstockvermögen der Stiftung eingebracht haben, gehören der Stifterversammlung auf Lebenszeit an. Für alle übrigen Zustifter endet die     Zugehörigkeit zur Stifterversammlung mit dem Ablauf des 6. Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt der Zustiftung.
  4. Mitglieder der Stifterversammlung können ihr Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied der Stifterversammlung übertragen.
  5. Aufgaben der Stifterversammlung sind
    1) die Wahl der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates,
    2) die Entgegennahme der Berichte des Stiftungsrates und des Stiftungsvorstandes über die Arbeit der Stiftung.
  6. Die Stifterversammlung wählt die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu Mitgliedern des Stiftungsrates können auch Mitglieder der Stifterversammlung gewählt werden; das jeweils betroffene Mitglied der Stifterversammlung wirkt an der Wahl nicht mit. Nicht gewählt werden kann, wer vom Stiftungsvorstand mit operativen Aufgaben der Stiftung betraut ist.
  7. Der Vorsitzende des Stiftungsrates beruft die Stifterversammlung unter Wahrung einer Frist von drei Wochen ein und leitet sie. Die Ladung erfolgt schriftlich durch Brief oder in Textform durch Telefax oder E-Mail.
  8. Die Stifterversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen.
  9. Die Stifterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Über die Sitzung der Stifterversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden des Stiftungsrates und einem Mitglied der Stifterversammlung zu unterzeichnen ist.

§ 8

Stiftungsvorstand

  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei bis maximal drei Mitgliedern. Stiftungsrat und Stifterversammlung haben das Recht Mitglieder jeweils aus ihrer Mitte oder auch außerhalb dieses Personenkreises zur Wahl in den Stiftungsvorstand vorzuschlagen. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Stiftungsrat für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Mitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe sind beispielswiese Handlungen zum nicht unbedeutenden Nachteil der Stiftung oder Schädigung von deren Ansehen in der Öffentlichkeit, ferner der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder die Bestellung eines rechtlichen Betreuers. Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Die Abberufung ist wirksam, solange nicht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt wird. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit vom Stiftungsrat gewählt.
  2. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt, sowie einen Schriftführer. Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  3. Mitglieder des Stiftungsvorstandes können ehren-, neben- oder hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe einer angemessenen Vergütung trifft der Stiftungsrat. Zu gewährende Vergütungen müssen dem Umfang der Tätigkeit sowie dem gemeinnützigen Zweck der Stiftung angemessen sein. Die Zahlung unterliegt dem Vorbehalt, dass der Stiftung ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen und Auslagen.

§ 9

Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstandes

  1. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung allein. Von den Beschränkungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStG und des § 181 BGB kann der Stiftungsrat den Stiftungsvorstand im Einzelfall befreien.
  2. Der Stiftungsvorstand ist befugt, an Stelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
  3. Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
    Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind insbesondere:
    1) die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags  und des Jahresabschlusses der Stiftung,
    2) die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Stiftungsmittel i.S.v. § 5 dieser Satzung,
    3) die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie der Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen (§ 10 Abs. 1 Satz 2).
  4. Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes gelten die Bestimmungen des §13 dieser Satzung entsprechend.

§ 10

Geschäftsführung, Geschäftsjahr

  1. Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie einen Rechnungsabschluss und eine Vermögensübersicht (Jahresrechnung) zu fertigen. Der Stiftungsvorstand kann mit Zustimmung des Stiftungsrates eine Person bestellen, die die Geschäfte der Stiftung führt. Sie muss nicht Mitglied des Stiftungsvorstandes sein. Mit Beschluss des Stiftungsrates kann ihr eine angemessene, vertraglich zu vereinbarende Vergütung gewährt werden, sofern die Stiftungsmittel dies zulassen und dies auch steuerrechtlich zulässig ist.
  2. Der Stiftungsvorstand hat die Jahresrechnung der Stiftung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung muss sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, die ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11

Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus fünf, höchstens sieben Mitgliedern. Geborenes Mitglied ist der Oberbürgermeister der Stadt Ingolstadt. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates werden von der Stifterversammlung gewählt. Stiftungsratsmitglieder, die nicht der Stifterversammlung angehören, sollten aufgrund ihrer beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeiten für die Mitarbeit im Stiftungsrat die für diese Aufgabe erforderlichen Praxiserfahrungen und Sachkunde mitbringen. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  2. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus dem Stiftungsrat aus, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes gewählt. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt, sowie einen Schriftführer. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben nach Maßgabe eines entsprechenden Stiftungsratsbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 12

Aufgaben des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit.
Er beschließt insbesondere über

  1. den Haushaltsvoranschlag,
  2. die Verwendung der Stiftungsmittel i.S.v. § 5,
  3. die Jahresrechnung,
  4. die Bestellung eines Prüfungsverbandes, eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, oder eines vereidigten Buchprüfers,
  5. die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes,
  6. die Entlastung des Stiftungsvorstandes,
  7. die Gewährung und Festlegung der Höhe der Aufwandsentschädigungen und die Vereinbarung von Vergütungen für Mitglieder des Stiftungsvorstandes gemäß § 8 Abs. 3,
  8. die vertraglich zu vereinbarende Höhe einer Vergütung für einen Geschäftsführer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5,
  9. die Änderung der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.

§ 13

Geschäftsgang des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Woche zu einer Sitzung einberufen. Die Ladung erfolgt schriftlich durch Brief oder in Textform durch Telefax oder E-Mail. Alternativ zu einer Präsenzsitzung kann auch zu einer ganz oder teilweise virtuell durchgeführten Sitzung (Telefon- oder Videokonferenz) eingeladen werden. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Stiftungsvorstand dies verlangen. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes kann an der Sitzung des Stiftungsrates mit beratender Stimme teilnehmen, auf Verlangen des Stiftungsrates ist er dazu verpflichtet.
  2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens 2/3 seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt.
  3. Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 14 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 14 dieser Satzung.
  5. Das Schriftformerfordernis gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt.
  6. Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.

§ 14

Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

  1. Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung der Stiftung dürfen nicht entfallen. Soweit sie die Satzungsänderungen auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
  2. Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Beschlüsse nach Abs. 1 bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrates, Beschlüsse nach Abs. 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 16) wirksam.

§ 15

Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Ingolstadt. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszweckes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die nicht zu ihren Pflichtaufgaben gehören. Sind Teile des Stiftungsvermögens bzw. Zustiftungen mit der Auflage auf die Stiftung übergegangen, die Erträge daraus für ausdrücklich bestimmte Stiftungszwecke zu verwenden, hat die Stadt Ingolstadt den entsprechenden Teil des Restvermögens für die in der Auflage des Stifters genannten Zwecke zu verwenden.

§ 16

Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
  2. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe sowie eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung durch das Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.

§ 17

In-Kraft-Treten

Diese Neufassung der Satzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft. Gleichzeit tritt die mit Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 25.05.2004 genehmigte Fassung der Satzung außer Kraft.

Die Genehmigung der Regierung von Oberbayern wurde zum 20.07.2021 erteilt.