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Behördenwegweiser

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Mietwagengenehmigung; Beantragung

Beschreibung

Wer entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Personenkraftwagen befördert, bedarf grundsätzlich einer Genehmigung dieser unternehmerischen Tätigkeit im Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Hierzu zählen der Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG), der Verkehr mit Mietwagen (§ 49 PBefG), die Durchführung von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48 PBefG).
Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen,

  • die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden können (keine Einzelplatzvermietung),
  • mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt
  • und die nicht Verkehr mit Taxen und nicht gebündelter Bedarfsverkehr sind.

Hierunter fällt nicht die Vermietung von Fahrzeugen an Selbstfahrer.

Zum Fahren eines Mietwagens ist eine spezielle Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich, diese können Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde Ingolstadt beantragen.

Vorherige Bestellung/Rückkehrpflicht

Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind, eine vorherige Bestellung ist also Voraussetzung.
Nachdem der bestellte Auftrag ausgeführt wurde, hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren. Dies gilt nicht, wenn der Fahrer/die Fahrerin vor oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten hat

  • der am Betriebssitz oder an der Wohnung des Unternehmers eingegangen ist
  • und von einer Person gemeldet wird, die dort dafür eingesetzt ist (§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG).

Der Eingang der Beförderungsaufträge muss nach den entsprechenden Vorschriften dokumentiert werden (siehe Aufzeichnungspflichten). Die Entgegennahme von Beförderungsaufträgen im Fahrzeug durch eine elektronische Vermittlungsplattform ohne vorheriges Eintreffen am Betriebssitz oder am Wohnort des Unternehmers ist nicht zulässig.

Mietwagenfahrer/-innen dürfen also nicht:

  • sich auf öffentlichen Plätzen/Straßen zur Personenbeförderung bereithalten
  • an Taxistandplätzen auf Fahrgäste warten
  • Fahraufträge durch Abwinken ausführen
  • Fahraufträge annehmen, die sie selbst über das Mobiltelefon oder eine Fahrvermittlungsapp entgegennehmen.

Betriebssitz/Personal

Für jeden beantragten Mietwagen ist ein eigener Stellplatz am Betriebssitz nachzuweisen.
Für das Fahrpersonal ist am Betriebssitz auch die Arbeitsstättenverordnung zu beachten.
Zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
Die erste Fahrt einer Schicht jeden Fahrers beginnt immer am Betriebssitz und nur hier dürfen Fahrerwechsel stattfinden.

Beförderungsentgelte

Der Fahrpreis ist nach Wegstreckenzähler abzurechnen oder vorab mit dem Fahrgast zu vereinbaren. Hierzu ist eine gesonderte Ausnahmegenehmigung erforderlich. Eine nachträgliche Ermittlung / Änderung des Fahrpreises mittels Fahrtvermittlungsapp ist nicht zulässig.

Wegstreckenzähler und Alarmanlage

Der Einbau eines Wegstreckenzählers bzw. einer Alarmanlage wird durch § 30 Abs. 1 BOKraft bzw. § 25 Abs. 2 BOKraft zwingend vorgeschrieben.
Unter bestimmten Voraussetzungen können zu beiden Vorschriften Ausnahmen genehmigt werden. Hierzu muss der Stadt Ingolstadt im Rahmen eines Antrags das jeweilige Geschäftsmodell schriftlich dargestellt werden.
Von Unternehmensgruppen, die Kranken-, Behinderten- und Schülerfahrten mit dem Pkw durchführen, sind die gesonderten Verträge vorzulegen.

Aufzeichnungspflichten

Der Eingang des Beförderungsauftrags am Betriebssitz oder in der Wohnung ist buchmäßig in einem gebundenen Buch oder elektronisch (auch mittels App-basierten Systems) chronologisch unmittelbar nach Auftragseingang zu erfassen und dort aufzubewahren. Eine elektronische Aufzeichnung ist allenfalls dann zulässig, wenn eine manipulationsgeschützte EDV-Lösung genutzt wird, die ausreichend sicher eine Manipulation der Aufzeichnungen verhindert bzw. dokumentiert. Es sind sämtliche Aufträge nach Auftragseingang zu erfassen. Hierunter fallen ebenfalls die stornierten Fahraufträge. In den Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Daten enthalten sein:

  • der Zeitpunkt des Auftragseingangs am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers (Datum und Uhrzeit)
  • der Zeitpunkt der Auftragserteilung an das Fahrpersonal (Datum und Uhrzeit)
  • die Adresse, an dem der Fahrgast abgeholt werden soll
  • die Adresse, an dem der Fahrgast abgesetzt wurde
  • das Kennzeichen des eingesetzten Kraftfahrzeugs
  • der Beginn der Fahrt (Datum, Uhrzeit)
  • das Ende der Fahrt (Datum, Uhrzeit)

Das Mietwagenauftragsbuch ist in deutscher Sprache zu übermitteln (Art. 23 Abs. 1 BayVwVfG).

Verwechslungsverbot

Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen nicht zur Verwechslung mit dem Taxiverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr führen. Den Taxen und dem gebündelten Bedarfsverkehr vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden.

Allgemeine Vorgaben

Die Mietwägen müssen während der gesamten Genehmigungsdauer den vorgegebenen Anforderungen gerecht werden.
Hierzu gelten das Personenbeförderungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften sowie gegebenenfalls tarifbezogene Regelungen der Genehmigungsbehörde.

Voraussetzungen des Unternehmens

Es müssen alle subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt sein. Zur Prüfung der Voraussetzungen führt die Stadt Ingolstadt auch ein Anhörverfahren nach § 14 PBefG durch, bei dem verschiedene Behörden und Institutionen zur beantragten Genehmigung Stellung beziehen können.

In der Kurzform gehören zu den Genehmigungsvoraussetzungen:

  • finanzielle Leistungsfähigkeit
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • Fachliche Eignung
  • Betriebssitz in der Stadt Ingolstadt

Zur Genehmigungsprüfung sind erforderlich:

  • Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der*des Antragstellers*in (Formular Bestandteil des Antrags)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen
    • der Stadt-/Gemeindekasse
    • des Finanzamts
    • der Sozialversicherungsträger
    • der Berufsgenossenschaft Verkehr in Hamburg
    • des zuständigen Insolvenzgerichts
    • Auskunft aus dem Vollstreckungsportal
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei Behörden (kann direkt von der Genehmigungsbehörde beantragt werden)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden (kann direkt von der Genehmigungsbehörde beantragt werden)
  • -Auszug aus dem Fahreignungsregister
  • IHK-Nachweis der Fachlichen Eignung
  • Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister in beglaubigter Abschrift
  • Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags und der Gesellschafterliste
  • Nachweis/e der Vertretungsberechtigung bei juristischen Personen
  • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis über den Betriebssitz
  • Fahrzeugliste (Formular Bestandteil des Antrags)
  • Nachweis über einen Stellplatz für jedes beantragte Fahrzeug
  • Personalliste (Formular Bestandteil des Antrags)
  • Antragsteller, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, insbesondere einem Staat außerhalb des EU-Bereiches angehören, haben auch die ausländer-rechtlichen Vorschriften zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beachten. Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Ausländerbehörde.

Eine Übersicht der genannten Anforderungen mit detaillierten Angaben, für wen diese vorzulegen sind sowie eventuelle weitere Voraussetzungen können Sie dem Antrag entnehmen.

Bearbeitungsdauer

Üblicherweise entscheidet die Stadt Ingolstadt innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag. Dieser Zeitraum kann sich um höchstens drei Monate verlängern, hierüber werden Sie informiert.
Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen beginnt erst, wenn Sie Ihren Antrag mit den jeweiligen Anlagen vollständig und lesbar abgegeben haben.

Hinweis für Anträge auf Verlängerung einer bestehenden Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen

Anträge auf Wiedererteilung sollten spätestens 10 Wochen vor Ablauf der bisherigen Genehmigung gestellt werden, um die neue Genehmigungserteilung rechtzeitig zu erreichen. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen beginnt erst, wenn Sie Ihren Antrag mit den jeweiligen Anlagen vollständig und lesbar abgegeben haben. Verspätet oder unvollständig eingehende Verlängerungsanträge führen in der Regel zum Verlust der Genehmigung.

Es müssen alle subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG erfüllt sein. Zur Prüfung der Voraussetzungen führt die Stadt Ingolstadt auch ein Anhörverfahren nach § 14 PBefG durch, bei dem verschiedene Behörden und Institutionen zur beantragten Genehmigung Stellung beziehen können.

Antrag/Unterlagen

Den Antragsformularen können Sie direkt entnehmen, welche Unterlagen bei der Stadt Ingolstadt für die Beantragung der jeweiligen Genehmigung erforderlich sind. Bitte lassen Sie sich erst die passenden Antragsformalitäten zusenden, bevor Sie mit der Organisation der Unterlagen beginnen. So vermeiden Sie unnötige oder fehlerhafte Anforderungen und können die zeitliche Gültigkeit der Dokumente einhalten.

Sie erhalten die Antragsformulare für die Ersterteilung und die Wiedererteilung einer Genehmigung zum Betrieb eines Mietwagenunternehmens beim:

Kosten

Die gesetzliche Rahmengebühr für die Genehmigung zur Ausführung eines Verkehrs mit Mietwagen liegt zwischen 50 und 500 Euro.

Für Standardfälle beträgt sie derzeit in Ingolstadt

  • für das erste Fahrzeug: 150 Euro
  • für jedes weitere Fahrzeug: 50 Euro

Je Verwaltungsaufwand kann die Stadt Ingolstadt als Genehmigungsbehörde davon bis zum Höchstbetrag der Rahmengebühr abweichen.

Weitere Kosten entstehen dem Unternehmer für

  • das Führungszeugnis
  • die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • die Auskunft aus dem Fahreignungsregister
  • die Auskunft aus dem Vollstreckungsportal der Länder
  • das An- oder Ummelden des Gewerbes
  • das An- oder Ummelden des Fahrzeugs/der Fahrzeuge
  • eventuelle sonstige Nachweise.

Bitte beachten Sie:

Ziehen Sie Ihren Antrag zurück oder wird er von uns abgelehnt, sind bis zu 75 Prozent der Genehmigungsgebühr von Ihnen zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen

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