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Behördenwegweiser

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Parkausweis für Handwerker, Handelsvertreter oder sozialer Dienst; Beantragung

Die unteren Straßenverkehrsbehörden, also Landratsämter, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte können auf Antrag Handwerksbetrieben, Handelsvertretern und im sozialen Dienst Tätigen unter gewissen Voraussetzungen Parkerleichterungen gewähren.

Beschreibung

Die unteren Straßenverkehrsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte) können auf Antrag Handwerksbetrieben, Handelsvertretern und im sozialen Dienst Tätigen unter gewissen Voraussetzungen für die Dauer von höchstens drei Jahren Parkerleichterungen gewähren. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von Werkzeug oder Materialien oder aufgrund Eilbedürftigkeit oder zur Durchführung einer Betreuungstätigkeit unbedingt erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht.

Zum Nachweis der Berechtigung wird von der Behörde ein orangefarbener Parkausweis mit der Aufschrift ''Handwerker'', ''Handelsverteter'' oder ''Sozialer Dienst'' ausgegeben. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden sollen. Nähere Einzelheiten können bei den zuständigen Stellen erfragt werden.

Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Berufsgruppen

Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Berufsgruppen

Für bestimmte Berufsgruppen sind Ausnahmegenehmigungen für Parkerleichterungen im ruhenden Verkehr möglich.

  • Im Ausweis dürfen zwei  Fahrzeuge eingetragen werden – die gleichzeitige Nutzung des Ausweises für diese beiden Fahrzeugen ist jedoch nicht möglich
  • Die Parkausnahme darf nur in den aufgeführten Bereichen verwendet werden
  • Der Ausweis ist gut lesbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen
  • Missbräuchliche Verwendung kann den sofortigen Widerruf zur Folge haben
  • Geltungsdauer 1 Jahr (Handwerker: wahlweise 1 Jahr oder 2 Jahre)

Voraussetzungen für die einzelnen Berufsgruppen für die Ausnahmegenehmigung und Kosten:

  • Handwerker
    • Handwerkstätigkeit oder handwerksähnliches Gewerbe muss vorliegen
      • Nachweise: Gewerbeanmeldung, Eintragung Handwerksrolle (= Handwerkskarte)
    • Es muss sich um ein Werkstattfahrzeug handeln
      • Nachweis: Vorlage Fahrzeugschein
    • Jahresgebühr 150 Euro (bei 2 Jahren Gültigkeit 260 Euro)

  • Handelsvertreter
    • Handelsvertretertätigkeit oder ähnliches Gewerbe muss vorliegen
    • kurze Tätigkeitsbeschreibung
    • Nachweise: Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug
    • Jahresgebühr 150 Euro

  • Soziale Dienste
    • Tätigkeit im sozialen Dienst oder vergleichbare Tätigkeit muss vorliegen
    • kurze Tätigkeitsbeschreibung
    • Nachweise: Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug, Versorgungsvertrag
    • Jahresgebühr 60 Euro

Den unterschriebenen Antrag senden Sie bitte an das Amt für Verkehrsmanagement und Geoinformation.

Voraussetzungen

Ausübung einer Tätigkeit im Sinne der Handwerksordnung oder einer absolut vergleichbaren Tätigkeit für den Handwerkerparkausweis oder Ausübung einer Tätigkeit als oder im ambulanten Pflegedienst und Nachweis darüber.

Rechtsgrundlagen

§ 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

Rechtsbehelf

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