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Hilfe zu Bestattungskosten (Sozialhilfeleistung)

Bitte beachten Sie die Erläuterungen und wichtigen Hinweise im Text. Sprechen Sie möglichst vor Beauftragung eines Bestattungsunternehmens mit uns.

Die Angehörigen des Verstorbenen sind per Gesetz dazu verpflichtet, die Kosten der Bestattung zu tragen. Ist das Tragen der Kosten den Verpflichteten nicht zuzumuten, kann auf Antrag der jeweilige Träger der Sozialhilfe die erforderlichen Bestattungskosten übernehmen.

Eine Hilfe des Sozialhilfeträgers kommt nur dann in Betracht, wenn Nachlass (das Erbe), Sterbegeldversicherungen, Bestattungsvorsorgen oder Ähnliches des/der Verstorbenen nicht ausreicht und die Verpflichteten (Erben, Unterhaltpflichtige oder sonstige Verwandte) nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) zu tragen.

Einen Antrag stellen können: die Erben, vertraglich Verpflichtete oder Unterhaltsverpflichtete des Verstorbenen bzw. – soweit die Genannten nicht vorhanden sind – auch Personen, die nach der Bestattungsverordnung zur Besorgung der Bestattung verpflichtet sind.

Beauftragt der bisherige Betreuer, Freunde, Nachbarn oder auch das Pflegeheim das Begräbnis, besteht für diese kein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe für die Bestattungskosten.

Der Antrag ist bei der Sozialhilfeverwaltungen zu stellen, 

  • von dem der Verstorbenen zu Lebzeiten zuletzt Sozialleistungen bezogen hat oder
  • in allen anderen Fällen das Sozialamt, in dessen Bereich der Sterbeort liegt (das gilt auch beim Bezug von Bürgergeld des Verstorbenen).

Wichtige Hinweise:

Es werden nur die notwendigen Kosten einer würdigen, einfachen und den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Bestattung übernommen. Dazu zählen zum Beispiel: alle Gebühren sowie die Kosten für Waschen, Kleiden und Einsargen des Leichnams, Sarg, Sargträger, eines einfachen Grabschmuckes sowie das Herrichten des Grabes einschließlich Erstbepflanzung. Bei einer Feuerbestattung sind es die Kosten der Einäscherung, des Urnenträgers sowie der Urne. 

Überführungskosten werden getragen, wenn die Besonderheit des Einzelfalles dies rechtfertigt. Kosten wie zum Beispiel Sterbebilder, Todesanzeigen, Leichenschmaus und ähnliches müssen privat getragen werden. Es wird empfohlen, dies bei der Auftragserteilung zu berücksichtigen.

Kontakt:

Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Ihre Ansprechpartner im Amt für Soziales, Auf der Schanz 39:

  • A – Go, Pm – Z
    Telefon: 0841 305-50112
  • Gp – Pl
    Telefon: 0841 305-50111
  • Telefon: 0841 305-50113