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Behördenwegweiser

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Städtebauliche Sanierungsmaßnahme; Beantragung einer Genehmigung

Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet benötigen Sie für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Grundstück grundsätzlich eine Genehmigung.

Beschreibung

Damit die für das festgesetzte Sanierungsgeiet angestrebten städtebaulichen Ziele zur Behebung oder Abminderung städtebaulicher Missstände von der Gemeinde auch erreicht werden können, müssen bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge, die Grundstückseigentümer in dem Sanierungsgebiet vornehmen können, eine Genehmigung beantragen.

Die Genehmigung darf nur abgelehnt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang, die Teilung des Grundstückes oder die damit bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

Voraussetzungen

Lage in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet

Genehmigungspflichtige Tätigkeiten, insbesonder:

  • rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstückes
  • Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechtes
  • Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts, z.B. Grunddienstbarkeiten, dingliche Vorkaufsrechte, Nießbrauchsrechte, Dauerwohn- oder Nutzungsrecht nach Wohneigentumsgesetz, Hypotheken, Grundschulden
  • Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast
  • Teilung eines Grundstückes, die zur Veränderung von Grundstücksgrenzen führt

Verfahrensablauf

Der Genehmigungsantrag ist schriftlich einzureichen. Dazu sind alle zur Beurteilung des Vorhabens oder Rechtsgeschäftes erforderlichen Unterlagen beizufügen. Welche Unterlagen einzureichen sind, richtet sich jeweils nach Art und Umfang des zu genehmigenden Vorhabens oder Rechtsgeschäftes und kann im Zweifelsfall bei der Gemeinde erfragt werden. Bei Rechtsgeschäften ist die notarielle Urkunde bzw. der betreffende Vertrag vorzulegen.

Die Genehmigung wird in der Regel vom Notar beantragt.

Hinweise

Die Sanierungsgenehmigung ersetzt die Baugenehmigung für baugenehmigungs­pflichtige Vorhaben nicht, sondern tritt als spezielle gesonderte Sanierungs­genehmigung zur Baugenehmigung hinzu. Die Sanierungs­genehmigung gehört zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die einem Vorhaben nicht entgegenstehen dürfen.

Fristen

Über die Genehmigung ist binnen eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden. Mit Eingang eventuell nachgeforderter Unterlagen gilt der Antrag als neu gestellt und die Frist beginnt erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

Kann die Prüfung des Antrages in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der Frist darf höchstens drei Monate betragen. Die Genehmigung gilt als fiktiv erteilt, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist versagt wurde.

Kosten

25 Euro

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf