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01.04.2021

Schwellenwert 100 an drei Tagen überschritten: »Notbremse« tritt am Samstag in Kraft

Das maßgebliche Robert-Koch-Institut meldet für die 7-Tages-Inzidenz heute einen Wert von 107,7 für die Stadt Ingolstadt. Damit liegt die Inzidenz für drei Tage in Folge über dem Schwellenwert. [Dienstag: 109,5, Mittwoch: 108,4, Donnerstag: 107,7]

Somit treten ab Samstag, 3. April, 0 Uhr entsprechende Änderungen in Kraft. Hierzu hat die Stadt Ingolstadt heute eine Amtliche Bekanntmachung veröffentlicht. Diese ist unter www.ingolstadt.de/amtliche abrufbar.

Die Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sieht bei dreitägiger Überschreitung des Schwellenwertes 100 („Notbremse“) folgende Regelungen vor:

  • Kontaktbeschränkung: Eigener Haushalt sowie zusätzlich eine weitere Person (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Die zu den Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.

  • Nächtliche Ausgangssperre: Zwischen 22 und 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung untersagt, außer in begründeten Ausnahmefällen (vgl. § 26 Nr. 1-7).

  • Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe dürfen nur noch „Click & Collect“ anbieten. Weiterhin ohne Einschränkungen dürfen jene Geschäfte des täglichen Bedarfs öffnen (z.B. Lebensmittelhandel), die in § 12 Abs 1. (s.u.) ausgenommen sind.

  • Kulturstätten sind geschlossen (Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische Gärten). Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen sind ohnehin nach § 23 Abs. 1 geschlossen. Stadtbücherei, Wissenschaftliche Stadtbibliothek und Stadtarchiv sind hiervon nicht betroffen und haben zu den üblichen Zeiten geöffnet.

  • Sport: Nur kontaktfreier Sport unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt. Wettkampf und Trainingsbetrieb der Berufssportler bleibt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 unberührt.


Alle genannten Paragrafen beziehen sich auf die geltende 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Auf der Seite der Stadt Ingolstadt www.ingolstadt.de/Corona ist im Menüpunkt „Corona-Inzidenz: Das gilt aktuell für Ingolstadt“ jeweils dargestellt, welche Regelungen derzeit gelten. Wir bitten die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen.

Sollte der Schwellenwert 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder unterschritten werden, treten ab dem zweiten darauffolgenden Tag Erleichterungen in Kraft. Dies wird, sofern dieser Fall eintritt, von der Stadt Ingolstadt amtlich bekanntgemacht und angekündigt.



§ 12 Abs. 1 der 12. BayIfSMV zum Thema Geschäfts des täglichen Bedarfs:

Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel.