Aktuelle Bekanntmachungen
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
Genehmigungsantrag nach § 10 BImSchG der Fa. IN-Campus GmbH;
Aufstellung und Betrieb eines Airbag-Zündcontainers auf dem Grundstück Fl.Nr.4624 Gemarkung Ingolstadt (Fahrzeugsicherheitszentrum CA28 der IN-Campus GmbH)
Die Firma IN-Campus beantragt die Aufstellung und den Betrieb eines Airbag-Zündcontainers auf dem Gelände der IN-Campus GmbH am Sicherheitszentraum des Gebäudes CA28. Es handelt sich hierbei um eine Anlage, die nach §§ 4, 10 BImSchG i.V.m. der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV), Anhang 1, Nr. 10.01 genehmigungsbedürftig ist.
In diesem Airbag-Zündcontainer sollen nicht mehr verwendbare Airbags in einer schließbaren Zündbox durch ein zugelassenes Entsorgungsunternehmen so behandelt werden, dass kein explosionsfähiger Zustand mehr gegeben ist. Diese Maßnahme dient dazu, die Entsorgung und den weiteren Transport des Materials zu erleichtern.
Mögliche Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter, Luft, Wasser und Boden werden als gering bewertet.
Die Anlage fällt außerdem in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG, Anlage 1 Nr. 10.2). Damit ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Mit den Antragsunterlagen wurde ein UVP-Bericht vorgelegt.
Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 07.08.2023 bis einschließlich 07.09.2023 bei der Stadt Ingolstadt, Umweltamt, Wagnerwirtsgasse 8, Zimmer 108 während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus:
- vormittags Montag bis Freitag 8.00 bis 12.30 Uhr
- nachmittags Montag bis Dienstag 13.30 bis 16.00 Uhr und Donnerstag 13.30 bis 17.30 Uhr
Wir bitten für die Einsichtnahme in die Planunterlagen möglichst um vorherige Terminvereinbarung unter den Telefonnummern 0841 305-2546 oder 0841 305-2541.
Im Weiteren sind die Antragsunterlagen während dieser Zeit auch hier (siehe unten) sowie im UVP-Portal Bayern (www.uvp-portal.de) einzusehen.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann 2 Wochen nach der Beendigung der Auslegung, spätestens bis zum 09.10.2023, bei der Stadt Ingolstadt, Umweltamt, Wagnerwirtsgasse 8, 85049 Ingolstadt, Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Einwendungen, die gegen das Vorhaben vorgebracht werden, werden bei einem Erörterungstermin behandelt.
Der Erörterungstermin findet am 12.10.2023 um 14 Uhr im Umweltamt der Stadt Ingolstadt
Rathausplatz 9, 2. Stock Zi. 209 statt.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen entstehende Kosten, auch solche für einen Bevollmächtigten, werden nicht erstattet.
Antragsunterlagen (veröffentlicht ab 07.08.2023, 8 Uhr)
Vollzug der Wassergesetze
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Retzgraben, Haunstädter Bach, Köschinger Bach und Mailinger Bach, Flusskilometer 7,40 bis 17,80 (Gewässer III. Ordnung) in der Stadt Ingolstadt durch den Erlass einer Überschwemmungsgebietsverordnung (ÜgVO Retzgraben bis Mailinger Bach, Fkm 7,40 bis 17,80)
Die Stadt Ingolstadt beabsichtigt die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes am Retzgraben, Haunstädter Bach, Köschinger Bach und Mailinger Bach, Flusskilometer 7,40 bis 17,80 (Gewässer III. Ordnung). Hiermit erfolgt die Bekanntmachung über die Auslegung des amtlichen Entwurfs der Verordnung sowie den dazugehörigen Planunterlagen.
1. Beschreibung:
Der Mailinger Bach, Haunstädter Bach, Retzgraben und der Köschinger Bach stellen als Teil der sogenannten „Risikokulisse" der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (2007/60/EG) ein Hochwasserrisikogebiet nach § 73 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Das gegenständliche Überschwemmungsgebiet ist daher nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG verpflichtend festzusetzen.
Maßgebliches Bemessungshochwasser ist hierbei gemäß Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) ein hundertjährliches Hochwasserereignis (HQ100). Das HQ100 ist ein Hochwasserereignis, das im statistischen Durchschnitt in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten wird. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann das Ereignis innerhalb von hundert Jahren auch mehrfach auftreten.
Das Überschwemmungsgebiet wurde durch das Bayerische Landesamt für Umwelt sowie das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt ermittelt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Überschwemmungsgebiet nicht um eine behördliche Planung handelt, sondern um die Ermittlung, Darstellung und rechtliche Festsetzung einer von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr.
Die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes erfolgte mit Bekanntmachung der Stadt Ingolstadt vom 12.09.2018 (Amtsblatt Nr. 37).
Am 22.12.2021 beantragte das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt nun unter Vorlage entsprechender Karten die Festsetzung des zunächst vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets am Retzgraben, Haunstädter Bach, Köschinger Bach und Mailinger Bach.
Die Stadtverwaltung Ingolstadt – untere Wasserrechtsbehörde – hat auf Grundlage diese Karten den amtlichen Entwurf einer Überschwemmungsgebietsverordnung erstellt. Es wird beabsichtigt, das Überschwemmungsgebiet am Retzgraben, Haunstädter Bach, Köschinger Bach und Mailinger Bach allgemeinverbindliche durch Verordnung festzusetzen (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG i. V. m. Art. 46 Abs. 3 Satz 1, Art. 63 Abs. 1 und 73 BayWG).
Die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten dient dem Erhalt von Rückhalteflächen, der Bildung von Risikobewusstsein und der Gefahrenabwehr.
2. Anhörungsverfahren:
Vor dem Erlass der Rechtsverordnung ist ein Anhörungsverfahren nach Art. 73 Abs. 3 BayWG i. V. m. Art. 73 Abs. 2 bis 8 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) durchzuführen. Die im Rahmen des Anhörungsverfahrens erforderliche Auslegung dient der Information der Öffentlichkeit und eröffnet die Gelegenheit zur Information.
Die Auslegungsunterlagen umfassen:
- Entwurf der Verordnung
- Erläuterungsbericht [PDF; 4,4 MB]
- Übersichtskarte [PDF; 13.4 MB; M 1 : 25.000]
- fachliche Vorgehensweise bei der Ermittlung von Überschwemmungsgebieten
- Grundstücksverzeichnis
- Detailkarten (M 1 : 2.500)
- Detailkarte 1 [PDF; 1,9 MB]
- Detailkarte 2 [PDF; 1,8 MB]
- Detailkarte 3 [PDF; 1,8 MB]
- Detailkarte 4 [PDF; 2 MB]
- Detailkarte 5 [PDF; 1,6 MB]
- Detailkarte 6 [PDF; 1,8 MB]
Diese Unterlagen, aus denen sich Umfang und Auswirkungen der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes ergeben, können daher bis mindestens 27.03.2023 eingesehen werden.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann 2 Wochen nach der Beendigung der Auslegung, spätestens bis zum 11.04.2023, bei der Stadt Ingolstadt, Umweltamt, Wagnerwirtsgasse 8, 85049 Ingolstadt Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Verordnung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG i. V. m. Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayWG einzulegen, können bis spätestens zum 11.04.2023 Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben (Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG).
Die Abgabe von Einwendungen oder Stellungnahmen in elektronischer Form (z.B. E-Mail) ist unzulässig.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG).
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen entstehende Kosten, auch solche für einen Bevollmächtigten, werden nicht erstattet.
3. Erörterungstermin:
Sofern Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben werden, findet ein Erörterungstermin statt, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird.
Diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin schriftlich benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, kann diese durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden (Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG).
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen oder Stellungnahmen kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn mehr als 50 Zustellungen erforderlich sind.
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Erlass einer Allgemeinverfügung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen nach der 1. BImSchV aufgrund der Gasmangellage
Allgemeinverfügung Holzfeuerungsanlagen samt Anlagen 1 und 2