Wärmepumpen und Erdwärmesonden; Anzeige von Bohrungen zur Errichtung
Bohrungen zur Errichtung von Erdwärmesondenanlagen und Grundwasserwärmepumpen müssen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers gegen Verunreinigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.
Beschreibung
Um Bauherren, Planer, Fachhandwerker und Bohrunternehmen über Erdwärmesonden zu informieren und den Weg zum ordnungsgemäßen Bau einer Anlage aufzeigen, haben die Ministerien für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie gemeinsam mit dem Bundesverband WärmePumpe (BWP) e. V. einen Leitfaden für die Erstellung von Erdwärmesonden für Wärmepumpenanlagen herausgegeben. Neben grundsätzlichen Aussagen zur wasserrechtlichen Beurteilung gibt er Hinweise und Empfehlungen, was bei Erstellung und Betrieb einer Erdwärmesondenanlage zu beachten ist und informiert über nötige Antragsunterlagen.
Der Leitfaden wurde auf Grund technischer Weiterentwicklungen und rechtlicher Änderungen aktualisiert und in einer 4. Auflage neu aufgelegt. Er kann im Internet heruntergeladen (siehe unter "Weiterführende Links") werden.
Bohrungen zur Errichtung von Erdwärmesondenanlagen müssen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers gegen Verunreinigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.
Reichen die Bohrungen für die Erdwärmesonden bis in das Grundwasser hinein, ist in der Regel eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Hinweise
Online Verfahren
- Regionale Ergänzungen (Redaktionell verantwortlich: Stadt Ingolstadt):
- Bohranzeige gemäß § 49 Wasserhaushaltsgesetz
Sie können die Bohranzeige für u. a. Baugrunderkundungsbohrungen und Sondierungen, Errichtung von Grundwassermessstellen oder Brunnen für Grundwasserwärmepumpen und für Bewässerungen online übermitteln. - Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen ins Grundwasser bei thermischen Nutzungen (insbesondere Erdwärmesonden)
Die Errichtung und der Betrieb einer Erdwärmesonde oder von Erdwärmekollektoren bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn diese in das Grundwasser eingebracht werden oder diese geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeiführen (z.B. in Karstgebieten). Liegen die Voraussetzungen für eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nicht vor, weil die Anlage zur thermischen Nutzung > 50 kJ/s, innerhalb eines Wasserschutzgebiets, Heilquellenschutzgebiets, einer im Altlastenkataster eingetragenen Altlastenfläche oder in gespanntes oder nicht in das oberflächennahe (sondern in ein tiefer liegendes) Grundwasser eingebracht werden soll, ist das Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger von der Kreisverwaltungsbehörde beizuziehen. Den entsprechenden Antrag können Sie online stellen. - Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis für Grundwasserbenutzungen bei thermischen Nutzungen (insbesondere Grundwasserwärmepumpen)
Die Errichtung und der Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis (Gewässerbenutzung: Grundwasserentnahme und -wiedereinleitung). Liegen die Voraussetzungen für eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nicht vor, weil die Grundwasserwärmepumpe zur thermischen Nutzung > 50 kJ/s ist, innerhalb eines Wasserschutzgebiets, Heilquellenschutzgebiets, einer im Altlastenkataster eingetragenen Altlastenfläche angeschlossen werden soll oder gespanntes oder nicht in das oberflächennahe (sondern in ein tiefer liegendes) Grundwasser benutzt werden soll, ist das Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger von der Kreisverwaltungsbehörde beizuziehen. Den entsprechenden Antrag können Sie online stellen. - Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis mit Zulassungsfiktion für das Einbringen von Stoffen ins Grundwasser bei thermischen Nutzungen (insbesondere Erdwärmekollektoren)
Die Errichtung und der Betrieb einer Erdwärmesonde oder von Erdwärmekollektoren bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn diese in das Grundwasser eingebracht werden oder diese geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeiführen (z.B. in Karstgebieten). Soll die Erdwärmeanlage zur thermischen Nutzung bis einschließlich 50 kJ/s außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie im Altlastenkataster eingetragenen Altlastenflächen und in oberflächennahes, nicht gespanntes Grundwasser eingebracht werden, ist der nachfolgende Antrag zu stellen. Dem Antrag des Bauherrn ist ein Gutachten eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) nach Art. 65 BayWG beizufügen. - Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis mit Zulassungsfiktion für Grundwasserbenutzungen bei thermischen Nutzungen (insbesondere Grundwasserwärmepumpen)
Die Errichtung und der Betrieb einer Wasser-Wasser-Wärmepumpe bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis (Gewässerbenutzung: Grundwasserentnahme und -wiedereinleitung). Soll für die Grundwasserwärmepumpe zur thermischen Nutzung bis einschließlich 50 kJ/s außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie im Altlastenkataster eingetragenen Altlastenflächen oberflächennahes, nicht gespanntes Grundwasser benutzt werden, ist der nachfolgende Antrag zu stellen. Dem Antrag des Bauherrn ist ein Gutachten eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft (PSW) nach Art. 65 BayWG beizufügen.
Fristen
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Ist seit der Anzeige ein Monat vergangen, ohne dass eine Einstellungs- oder Beseitigungsanordnung nach § 49 Abs. 3 WHG ergangen ist, können die Arbeiten begonnen und so lange durchgeführt werden, bis auf das Grundwasser eingewirkt wird.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
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Redaktionell verantwortlich
Stand: 02.10.2024