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Die Patientenverfügung

Grundsätzlich zu unterscheiden von der Vorsorgevollmacht ist die Patientenverfügung.

Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, in dem ein Zustand der Einwilligungsunfähigkeit, etwa auf Grund von Bewusstlosigkeit, vorliegt. Da die Erklärungen nur schwer so genau zu formulieren sind, dass sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entscheidung genau vorgeben, ist es wichtig, dass die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt wird. Denn der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.

Bei der Umsetzung des Patientenwillens kommt dem Vorsorgebevollmächtigten, bzw. wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, dem gesetzlichen Betreuer, die zentrale Bedeutung zu:
Er muss prüfen, ob die Festlegungen im Patiententestament auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Im Gespräch zwischen Vorsorgebevollmächtigtem und dem behandelnden Arzt soll dann entschieden werden, welche Maßnahmen getroffen werden.
Es ist Aufgabe des Vorsorgebevollmächtigten, dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung zu verschaffen. Deshalb muss eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden; andernfalls entscheidet ein gerichtlich bestellter Betreuer.

Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Informationen zum Thema vom Bundesministerium der Justiz

Informationen zum Thema vom Bayerischen Justizministerium