Hilfsnavigation

Volltextsuche

Icon deutsch Icon english



Kfz; Neuzulassung


Zuständige Behörde:

Zulassungsbehörde Stadt Ingolstadt
Wiechertstr. 1
85055 Ingolstadt
Telefon:
0841 305-1790/1792

Fax:
0841 305-1796

E-Mail:

Visitenkarte anzeigen
E-Mail per Kontaktformular versenden


Kurzbeschreibung
Zum Betrieb auf öffentlichen Straßen müssen Sie Kraftfahrzeuge zulassen. Hierfür sind Gründe der Verkehrssicherheit, der Kraftfahrzeugsteuer und die Notwendigkeit, den Halter oder Fahrer feststellen zu können, maßgeblich.
Beschreibung

Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EG-Betriebserlaubnis müssen Sie bei der Zulassungsbehörde die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen. Die Vorführung des Kraftfahrzeugs ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich.

Bei Fahrzeugen allerdings, die aus dem Ausland kommen und für die eine Zulassungsbescheinigung Teil II durch die Zulassungsbehörde erstellt werden muß, ist das Kraftfahrzeug zur Identifizierung bei der Zulassungsbehörde vorzuführen, es sei denn ein zuverlässiger Kraftfahrzeughändler oder Zulassungsdienst nimmt die Zulassung für Sie vor und bestätigt die Übereinstimmung der Fahrzeugdaten mit den Fahrzeugpapieren, oder eine andere staatliche Stelle hat das Kraftfahrzeug bereits einmal identifiziert.

Bei der Zuteilung eines Kennzeichens im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird Ihnen i.d.R. eine Buchstaben- und Zahlenkombination zugeteilt, auf die Sie keinen Einfluss haben. Wünschen Sie jedoch eine bestimmte Buchstaben- und Zahlenkombination (z. B. Ihre Initialen oder Geburtsjahr) können Sie ein solches Wunschkennzeichen gegen Gebühr beantragen.


Voraussetzungen
Bei der Zulassung des Kraftfahrzeugs müssen Sie die Verfügungsberechtigung über das Kraftfahrzeug z.B. durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II oder der sog. EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original und eines Kaufvertrags nachweisen.

Bei nach dem Kauf vorgenommenen Änderungen am Fahrzeug, die abnahmepflichtig sind (z.B. Anhängerkupplung, ALU-Felgen,Spoiler, Standheizung etc.) brauchen Sie für die Zulassung des Kraftfahrzeugs die vorherige Abnahme durch den amtlichen anerkannten Sachverständigen (in Bayern TÜV ).
Fristen

grundsätzlich keine

Gültige HU und AU sind Voraussetzung für die Zulassung.

Für den Fall, dass zwischen der Bestätigung der Betriebserlaubnis und der Zulassung ein Zeitraum von mehr als 18 Monaten liegt, so ist zur Überprüfung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs eine Fahrzeuguntersuchung durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder den Prüfer einer Überwachungsorganisation durchzuführen.


Erforderliche Unterlagen
Zulassungsbescheinigung Teil II
Fahrzeugbrief
EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original
Kaufvertrag
amtliches Ausweispapier
Bestätigung über das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigung)
Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen (ggf.)
Vollmacht (auch bei Zulassung auf den Ehegatten erforderlich)
Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei Zulassung auf einen Minderjährigen

Kosten

Bei Fahrzeugen mit Allgemeiner Betriebserlaubnis müssen Sie 25,60 EURO bezahlen.


Für den Fall, dass durch die Zulassungsbehörde noch Daten erhoben werden müssen, fallen 40,90 EURO an.


Diese Gebühren erhöhen sich für den Fall, dass Wunschkennzeichen beantragt werden, um 10,20 EURO.


Auch wenn noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt ist, fallen zusätzliche Gebühren an. Die Gebühren erhöhen sich um die Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes.


Rechtsgrundlagen
Verwandte Themen
Redaktionell verantwortlich
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
OnlineVerfahren