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Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittelbereich - derzeit nicht möglich

Belehrungen nach §§ 42/43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für den Umgang mit Lebensmitteln

Entsprechend den §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz muss jede/r, die/der erstmals eine gewerbliche Tätigkeit im Lebensmittelbreich ausübt, durch das Gesundheitsamt oder einen besonders beauftragten Arzt schriftlich und mündlich über seine/ihre Pflichten belehrt werden.

Im wesentlichen geht es dabei darum,

  • dass es bei Strafandrohung verboten ist, bei Vorliegen der in § 42 IfSG aufgelisteten Krankheiten Lebensmittel für andere in irgendeiner Form zu bearbeiten oder in den Verkehr zu bringen und
  • dass bei Vorliegen entsprechender Krankheiten der Vorgesetzte umgehend informiert werden muss.

Nach der Belehrung ist schriftlich zu erklären, dass aktuell keine Hinderungsgründe gegen eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen. Diese Erklärung ist bei Minderjährigen durch die/den jeweilige/n Sorge-/Erziehungsberechtigte/n zu unterschreiben, worauf besonders im Zusammenhang mit Schulpraktika zu achten ist.

Erst danach kann die Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 IfSG ausgestellt werden, welche ausschließlich dem Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten auszuhändigen ist.

 

Kosten für Sammel-Belehrung (Dauer: circa 45 Minuten) und Bescheinigung: 14 Euro pro Person.

Termine für die Belehrung bitte frühzeitig vorab telefonisch unter 0841 305-1461 vereinbaren.

Weitere Informationen:

www.rki.de