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Verkauf eines Fahrzeuges

Beschreibung

Sie sind gemäß § 15 Abs. 5 FZV verpflichtet, den Verkauf Ihres zugelassenen Fahrzeugs unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeuges, Namen, Vornamen und die vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung enthalten, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief) sowie die Kennzeichenschilder übergeben wurden.
Mit der Bestätigung der Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II geht die Verfügungsgewalt des Fahrzeugs auf den Käufer über.

Bitte beachten Sie, dass Sie auch nach dem Verkauf der bei der Zulassungsbehörde eingetragene Halter sind. Dies gilt solange, bis Ihr Fahrzeug außer Betrieb gesetzt (abgemeldet) oder auf den neuen Halter umgeschrieben wird.
Die Versicherungs- und Steuerpflicht sowie die Halterpflichten enden für Sie als bisherigen Halter erst mit der Umschreibung des Fahrzeuges auf den neuen Halter.
Bitte beachten Sie die Hinweise auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil I und vergessen Sie nicht, den Hauptuntersuchungsbericht und ggf. den Abgasuntersuchungsprüfbericht dem Käufer zu übergeben.

Benötigte Unterlagen

Vollständig ausgefüllte Verkaufsanzeige bzw. Kaufvertrag

Formulare/Links

Veräußerungsanzeige und Empfangsbestätigung

Hinweise

Eine Verfolgung der Veräußerung ins Ausland kann von der Zulassungsstelle nicht gewährleistet werden. Wir empfehlen Ihnen, in diesen Fällen das Fahrzeug nur im abgemeldeten Zustand zu verkaufen. Sie schützen sich damit vor einer Weiterzahlung der KFZ-Steuer und vor etwaigen Ansprüchen aus Ihrer KFZ-Versicherung.
Der Käufer kann das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen in das Ausland verbringen.

Kontakt

Tel.: 0841 305-1790
Fax: 0841 305-1796
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