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Kurzzeitkennzeichen

Beschreibung

Kurzzeitkennzeichen können einem Fahrzeug, das nicht zugelassen ist, zu Zwecken der Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten im Inland zugeteilt werden (§ 42 FZV).
Für die Überführung von Fahrzeugen, die im Ausland verbleiben sollen, ist ein Ausfuhrkennzeichen zu beantragen (siehe Ausfuhrkennzeichen).

Das Kurzzeitkennzeichen beginnt mit der Nummer "04" oder "03". Es kann einmalig verwendet werden und verliert nach Ablauf der eingetragenen Frist seine Gültigkeit.
Ein Fahrzeug darf zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten verwendet werden, wenn

  • es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
  • eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht und
  • es ein Kurzzeitkennzeichen führt.

Das Kennzeichen ist für maximal fünf Kalendertage (einschließlich des Tages der Zuteilung durch die Zulassungsbehörde) gültig. Eine Vordatierung ist nicht möglich. Bitte berücksichtigen Sie dies insbesondere bei Ihrer Antragstellung vor einem Wochenende oder Feiertagen.
Ein Kurzzeitkennzeichen kann bei der Zulassungsbehörde beantragt werden, in deren Zuständigkeitsbereich der Halter seinen Hauptwohnsitz bzw. Betriebssitz oder Niederlassung hat, oder sich der Standort des Fahrzeugs befindet. Besteht kein Wohnsitz im Bundesgebiet, so ist der tatsächliche Aufenthaltsort für die Zuständigkeit maßgebend.

Benötigte Unterlagen

  • Kaufvertrag zum Nachweis des Standortes
  • eVb-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) für Kurzzeitkennzeichen
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung (Vorlage des Prüfberichts)
  • geeignete Nachweise zum genehmigten Typ oder Einzelgenehmigung im Original oder als verifizierte Abschriften:
    a) Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    b) Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) mit Nachweis der Hauptuntersuchung
    c) EG-Typgenehmigung/CoC (ggf. mit gültiger Hauptuntersuchung)
  • bei Privatpersonen: Gültiger Personalausweis oder Reisepass im Original mit Meldebescheinigung
  • bei Firmen: Handelsregisterauszug (nur bei Gesellschaften), Gewerbeanmeldung, bei selbständig Gewerbetreibenden Gewerbeanmeldung; Vollmacht sowie gültiger Ausweis/Pass der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (z.B. Geschäftsführer, Prokurist, Vorstand) im Original
  • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug, Vollmacht und gültiger Personalausweis/Reisepass der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) im Original
  • zusätzlich bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht sowie gültiger Personalausweis/Reisepass des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten

Formulare/Links

Hinweise

Besteht kein Wohnsitz im Inland, ist eine persönliche Vorsprache des Antragstellers erforderlich.

Kurzzeitkennzeichen werden nur zugeteilt, wenn das Fahrzeug bekannt ist (Fahrzeugklasse, Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN), genehmigter Typ oder Einzelgenehmigung).

Bei fehlender Hauptuntersuchung (HU), Einzel- oder Typgenehmigung wird ein Kurzzeitkennzeichen nur mit den folgenden Beschränkungen zugeteilt:
Wenn keine Hauptuntersuchung (HU) oder Sicherheitsprüfung (SP) nach § 29 StVZO vorliegt, darf das Kurzzeitkennzeichen zur nächstgelegenen Begutachtungs-/Prüfstelle im Zulassungsbezirk des Fahrzeugstandorts bzw. im angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück verwendet werden.
Diese Beschränkung der Fahrt zur Erlangung einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder Fahrt zur Abnahme einer HU/SP nach § 29 StVZO wird im Fahrzeugschein vermerkt.
Liegt kein genehmigter Typ / Einzelgenehmigung vor, dürfen nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle durchgeführt werden. Zur Erteilung der Betriebserlaubnis muss der Halter ein zweites Mal vorsprechen und die notwendigen Unterlagen vorlegen. Die Beschränkung wird dann gestrichen.

Das Fahrzeug muss außer Betrieb gesetzt sein.
Bei einem zugeteilten Saisonkennzeichen kann das Fahrzeug außerhalb des Betriebszeitraums mit einem Kurzzeitkennzeichen bewegt werden.

Die zugeteilten Kurzzeitkennzeichen und der ausgegebene Fahrzeugschein müssen nicht zurückgegeben werden.

Gebühren

Die Grundgebühr für ein Kurzzeitkennzeichen beträgt 10,20 Euro. Hinzu kommen die Erfassungsgebühr des Kraftfahrt-Bundesamtes (2,60 Euro) und Siegelgebühren (0,30 Euro pro Siegel).

Kontakt

Tel.: 0841 305-1790
Fax: 0841 305-1796
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