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Sprengstoffrecht

Die Sprengstofferlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) ist notwendig zum Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen von

  • Nitrocellulosepulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen,
  • Schwarzpulver zum Vorderladerschießen oder
  • Böllerpulver zum Schießen mit Böller.

Dem Antrag ist die entsprechende Bedürfnisbescheinigung beizufügen, die vom ersten Schützenmeisters des entsprechenden Vereins unterschrieben wird. Bei Jägern entfällt die Bedürfnisbescheinigung für das Laden und Wiederladen. (Voraussetzung hierfür ist ein gültiger Jahresjagdschein). Bei der ersten Ausstellung ist zudem noch eine Kopie des Fachkundezeugnisses beizufügen. Verlängerungen einer Erlaubnis sind mindestens vier Wochen vor Gültigkeitsablauf zu beantragen.

Die gesetzlichen Höchstmengen:

  • für Nitrocellulosepulver : 10 kg (Laden und Wiederladen von Patronenhülsen)
  • für Schwarzpulver: 20 kg (Vorderladerschießen)
  • für Böllerpulver 20 kg (Handböller, Standböller, Salutkanone)

Die Bearbeitung kann bis zu ca. vier Wochen dauern, je nach dem ob eine Auskunft vom Bundeszentralregister in Berlin („Führungszeugnis“) eingeholt werden muss.
Die wichtigsten Punkte für Erlaubnisinhaber haben wir für Sie in einem Merkblatt zusammengefasst:

Erwerb und Verwenden (Abbrennen) pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerk)

  • Erlaubnisbedürftige Pyrotechnik

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen grundsätzlich in der Zeit vom 01. Januar bis 28. Dezember nicht verkauft und in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember nicht abgebrannt werden.

Für den Zeitraum vom 01. Januar bis 28. Dezember bzw. vom 02. Januar bis 30. Dezember ist für das Erwerben und für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II ein Antrag auf Erlaubnis beim Amt für Ordnung, Gewerbe und Verbraucherschutz zu stellen.

Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Erlaubnis- nur auf Privatgrund (nicht auf öffentlichen Straßen)

  • die Person, die die pyrotechnischen Gegenstände abbrennt muss das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • nicht in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen, Tierparks
  • nur pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (z. B. Silvesterfeuerwerkskörper wie Vulkane, Fontänen, etc. aber keine Raketen)
  • nur aus besonderen Anlässen (z. B. 80.Geburtstag, Goldene Hochzeit)
  • max. einmal pro Jahr

Die wichtigsten Punkte zum Abbrand eines Feuerwerkes haben wir für Sie in dem Merkblatt zusammengefasst: