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Wasserschutzgebiete

Unsere Erde besteht nur zu 29 Prozent aus Land, der Rest ist Wasser. Das klingt doch viel! Jedoch handelt es sich bei fast 97 Prozent um ungenießbares Salzwasser. Nur etwa 0,3 Prozent weltweit sind für den Menschen direkt nutzbar, sodass wir mit dem wenigen zur Verfügung stehendem Wasser sorgsam umgehen müssen.

Auch in Deutschland ist verfügbares Trinkwasser aufgrund von extremen und langanhaltend heißen Sommertagen nicht mehr so selbstverständlich. Der Aufwand, um die strengen Vorgaben für die Trinkwasserqualität einzuhalten, steigt, weil beispielsweise die Umwelteinflüsse auf die Wasserressourcen zunehmen.

Wasser ist demnach ein kostbares Allgemeingut, dass für die nächsten Generationen geschützt werden muss. Ein jeder nutzt täglich Wasser zum Trinken, zur Zubereitung von Speisen, zur Körperpflege sowie für viele weitere Dinge des Alltags. Trinkwasser stellt damit als Ressource mit ganz besonderer Bedeutung einen unverzichtbaren Bestandteil menschlichen Daseins dar, das einen besonderen Schutz erfordert.

Es ist effektiver und wirtschaftlicher Verunreinigungen von Wasserressourcen konsequent zu verhindern, als in aufweniger technischer Aufbereitungsweise das Wasser in vorgeschriebener Trinkwasserqualität zu liefern.

Wasserschutzgebiete dienen dem besonderen Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen. Deswegen wurden von der Stadt Ingolstadt vier Wasserschutzgebiete durch Verordnung festgesetzt. Innerhalb eines Wasserschutzgebiets müssen aus Vorsorgegründen erhöhte Anforderungen eingehalten werden. Ein Wasserschutzgebiet dient immer der Ergänzung der überall gleichermaßen geltenden Regelungen des allgemeinen Gewässerschutzes aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Bayer. Wassergesetz (BayWG).

Wasserschutzgebiete bestehen i.d.R. aus drei Schutzzonen, für die entsprechend dem unterschiedlichen Gefährdungsrisiko abgestufte Handlungsbeschränkungen und Verbote gelten.

  • Schutzzone I (Fassungsbereich)
  • Schutzzone II (engere Schutzzone)
  • Schutzzone III (weitere Schutzzone)

Wasserschutzgebiete der Stadt Ingolstadt

  • Wasserschutzgebiet “Am Augraben”
  • Wasserschutzgebiet “Am Krautbuckel”
  • Wasserschutzgebiet “Bergheim-Bruck (Gerolfinger Eichenwald)”
  • Wasserschutzgebiet “Buschletten"

Verordnungen

Gebietsumgriff, Pläne

Von den Verboten und Beschränkungen der Wasserschutzgebietsverordnung kann auf Antrag, unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung erteilt werden. Allerdings sind hierfür jeweils im Einzelfall besondere Erkundungen und wasserwirtschaftliche Prüfungen erforderlich. Darüber hinaus können auch zusätzliche Anforderungen festgelegt werden.

Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit dem Umweltamt der Stadt Ingolstadt in Verbindung, wenn Sie feststellen, dass ein von Ihnen geplantes Vorhaben die Verbote und Beschränkungen der Wasserschutzgebietsverordnung berühren könnte.


Bauen im Wasserschutzgebiet

In den Wasserschutzgebieten gelten besondere Auflagen und Verbote, um Verunreinigungen des Wasser auszuschließen, die zu beachten sind. So ist das Bauen in Wasserschutzgebieten grundsätzlich verboten, eingeschränkt oder nur unter besonderen Bedingungen zulässig.

Wenn Sie beabsichtigen, in einem dieser Wasserschutzgebiete zu bauen, bitten wir Sie, sich vor Beginn der Bauplanung mit dem Umweltamt in Verbindung zu setzen.
Sie erreichen uns dazu unter folgender Telefonnummer: (0841) 305-2561 oder per E-Mail an umweltamt.gewaesserschutz@ingolstadt.de.

In den Wasserschutzgebieten “Am Augraben” (Etting) und “Am Krautbuckel (Ober- und Unterhaunstadt) ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5.1 der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung nur zulässig, wenn bei Eingriffen in den Untergrund (z.B. Keller, Tiefgaragen) mehr als 5 m Restmächtigkeit der Deckschichten über dem Malmkarst verbleiben.

Die Ingolstädter Kommunalbetriebe AöR haben eine Übersichtskarte der Malmkarstüberdeckung in Etting und Ober- und Unterhaunstadt erstellt.
Diese können Sie hier einsehen.

Die tatsächliche Malmkarstüberdeckung kann jedoch nur im Rahmen einer Baugrunderkundung ermittelt werden. Baugrunderkundungen obliegen jedoch den Verboten und Beschränkungen der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung und sind demnach nur bis zu einer Tiefe von 1,00 m zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4 der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung).

Bei Bohrungen zum Nachweis der Malmkarstüberdeckung ist darauf zu achten, dass sie mindestens bis 5 m unter Kellersohle bzw. unter Sohle des geplanten Bauvorhabens ausgeführt werden. Bei einer geplanten Eingriffstiefe von 3 m ist beispielsweise eine Baugrunderkundung mittels Bohrungen bis in eine Tiefe von mindestens 8 m erforderlich.

Daher ist für diese Bohrungen eine Ausnahme von der Wasserschutzgebietsverordnung erforderlich. Diese ist mit der Bohranzeige zu beantragen. Bei der Baugrunderkundung muss die Karstüberdeckung beim geplanten Bauvorhaben bewertet werden.

Gartenbrunnen im Wasserschutzgebiet

Zur Schonung des qualitativ hochwertigen Trinkwasserreservoirs empfiehlt die Trinkwasserschutzkommission der Stadt Ingolstadt, in Gebieten mit einem ausreichenden Grundwasserangebot, das oberflächennahe Grundwasser zur Gartenbewässerung zu nutzen.

In Wasserschutzgebieten dürfen grundsätzlich keine Brunnen gebohrt werden. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn eine Gefahr für das Karstgrundwasser ausgeschlossen werden kann. Die Ausnahme ist beim Umweltamt unter umweltamt.gewaesserschutz@ingolstadt.de zu beantragen. Folgende Unterlagen sind dem Ausnahmeantrag beizufügen:

  • Name, Staße, Hausnummer und Flurnummer der geplanten Bohrung
  • Kennzeichnung der Lage der geplanten Bohrung
  • Tiefe der Bohrung
  • Durchmesser der Bohrung
  • Ausführende Bohrfirma
  • Art der Förderung (elektrische Pumpe, Handpumpe)
  • Voraussichtliche jährliche Entnahmemenge

Errichtung eines Pools im Wasserschutzgebiet

Die Errichtung eines Swimmingpools, welcher in die Erde eingelassen werden soll, ist insoweit genehmigungsfrei möglich, als die maximale Eingrifftiefe von 1,00 m unter Geländeoberkante eingehalten wird.

Wird beabsichtigt, den Pool tiefer als 1,00 m in die Erde einzulassen, ist dem Umweltamt Ingolstadt ein entsprechender Nachweis vorzulegen, dass nach dem Eingriff eine Restmächtigkeit der Deckschichten über dem Malmkarst von mindestens 5,00 m ab tiefster Aushubsohle verbleibt.

Niederschlagswasserversickerung im Wasserschutzgebiet

Auch in Wasserschutzgebieten gilt das Versickerungsgebot von Regenwasser nach § 55 Abs, 2 WHG. Gemäß § 3 Abs. 1 der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung sind Anlagen zur Versickerung des von Dachflächen abfließenden Wasser von Wohngebäuden in der weiteren Schutzzone von Wasserschutzgebieten aber nur zulässig, wenn einen breitflächige Versickerung über den bewachsenen Oberboden (Sickerschächte oder Rigolen sind nicht zulässig) erfolgt. Auch muss der notwendige Abstand zum Grundwasser ( > 1,0 m) eingehalten werden.

Nach § 2 Abs. 1 WHG i.V.m. §1 NWFreiV ist eine Versickerung im Wasserschutzgebiet erlaubnispflichtig und muss dem Umweltamt angezeigt werden. Auch kann ein Entwässerungsplan nur genehmigt werden, wenn die Erlaubnis zur Versickerung vorliegt.

Eine Einleitung von Niederschlagswasser in den öffentliche Kanal ist nur dann zulässig, wenn die Versickerung aufgrund der bestehenden Bodenverhältnissen (Nachweispflicht liegt beim Bauherrn) nicht möglich ist.


Kontakt

Tel.: 0841 305-2561, /-2562
Fax: 0841 305-2543
E-Mail-Adresse oder
Nachricht schreiben
Raum: 108

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