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Infektionsschutz


Informationen zum Coronavirus

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Übertragbare Krankheiten

Nach dem Infektionsschutzgesetz versteht man unter übertragbaren Krankheiten alle durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte mittelbar oder unmittelbar übertragbare Krankheiten. Dabei sind Krankheitserreger im Sinne des Gesetzes Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige biologische übertragbare Agentien, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen können.

Um solchen Krankheiten vorbeugen, Infektionen frühzeitig erkennen oder ihre Weiterverbreitung verhindern zu können sieht das Infektionsschutzgesetz vor, dass behandelnde Ärzte bzw. feststellende Labors das Auftreten von im Gesetz festgelegten Krankheiten oder Krankheitserregern an das Gesundheitsamt weitermelden müssen. 

Das Gesundheitsamt ist verpflichtet, Infektionsquellen bzw. möglicherweise ebenfalls Infizierte zu ermitteln, über Schutzmöglichkeiten zu beraten bzw. Schutzmaßnahmen zu veranlassen.
Darüber hinaus informieren und beraten die Ärztinnen und die Hygienekontrolleure des Gesundheitsamtes zu allen ansteckenden Krankheiten und geben Tipps zur Vorbeugung.

Informationen zu einzelnen Infektionskrankheiten finden Sie hier:

Informationen zu weiteren Infektionserkrankungen finden Sie hier:
Infektionsschutz.de ;  LGLRobert-Koch-Institut

Kostenlose Beratung zu sexuell übertragbaren Krankheiten und HIV-Testung

Nach Jahren, in denen sich die Anzahl der HIV-Neuinfektionen in Deutschland auf einem relativ gleichbleibenden Niveau von circa 2000 pro Jahr bewegte, lässt sich derzeit ein Aufwärtstrend feststellen, der einer wachsenden Sorglosigkeit mit verändertem Risikoverhalten zugeschrieben wird.

Das HI-Virus www.liebesleben.de/fuer-alle/sexuell-uebertragbare-infektionen/hiv-aids wird am häufigsten durch ungeschützte hetero- und homosexuelle Sexualkontakte und durch gemeinsamen Spritzengebrauch bei intravenös Drogenabhängigen übertragen. Möglich ist auch eine Virusübertragung auf das Kind während Schwangerschaft oder Geburt oder beim Stillen.
HI-Virushaltige Körperflüssigkeit, das bedeutet Blut, Samenflüssigkeit, Scheidensekret oder Muttermilch, muss direkt über eine Verletzung oder durch Spritzen bzw. indirekt über Schleimhautkontakt (an Augen, Nase, Mund, Genitalien oder Darm) in die Blutbahn gelangen, um eine Ansteckung zu verursachen.

Schutz vor Infektion bietet neben partnerschaftlicher Treue in erster Linie die konsequente Nutzung von Kondomen bei Sexualkontakten bzw. die Nutzung eines eigenen, sterilen Spritzenbestecks bei intravenösem Drogenkonsum, außerdem das Tragen von Einmalhandschuhen bei jedem Kontakt zu möglicherweise infektiösen Körperflüssigkeiten.

Eine Beratung zu sexuell übertragbaren Krankheiten sowie eine Blutuntersuchung auf HIV, ist zu den Öffnungszeiten des Gesundheitsamts ohne Anmeldung, anonym, möglich.

Ein zuverlässiges Ergebnis des Bluttests ist jedoch erst sechs Wochen nach dem eventuellen Infektionszeitpunkt zu erwarten.

Weitere Informationen:

>> Fremdsprachige Informationen
>> Robert-Koch-Institut
>> Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
>> Deutsche AIDS-Hilfe e.V.

Tuberkulose-Fürsorge

Tuberkulose ist eine ansteckungsfähige bakterielle Krankheit, die vor allem die Lunge betrifft. Eine Ansteckung erfolgt fast ausschließlich über das unbemerkte Einatmen bakterienhaltiger Flüssigkeitströpfchen, die vom Erkrankten zum Beispiel beim Husten oder Sprechen an die Umgebung abgegeben werden.

Die Tuberkulose ist in der Regel gut behandelbar, sofern sie rechtzeitig erkannt wird und die Medikamente regelmäßig eingenommen werden. Doch oftmals verläuft die Erkrankung ohne auffällige Beschwerden. Viele sind sich deshalb der Ansteckungsgefahr nicht bewusst.
Symptome einer Tuberkulose können sein:

  • Husten mit oder ohne Auswurf
  • Nachtschweiß
  • Fieber
  • Abgeschlagenheit
  • Appetitlosigkeit
  • Gewichtsverlust
  • Atemnot
  • Schmerzen beim Atmen …

Bei Ansteckungsrisiko sind zum Ausschluss einer Infektion Untersuchungen (Bluttest, Röntgenuntersuchung, spezielle Hauttestung bzw. mikroskopische und kulturelle Untersuchung des Auswurfs) nötig. Auch nach behandelter Infektion sind entsprechende Kontrolluntersuchungen vorgesehen.  

Kostenlose Information, Beratung und Untersuchung bietet (gemäß §§ 3 und 19 IfSG) die Tuberkuloseabteilung im Gesundheitsamt.

Kontakt:

Infektionsschutz und Reisemedizin

Tourismus in die entlegensten Regionen der Welt, die Anforderungen eines globalen Arbeitsmarktes und die Zuwanderung von Menschen aus tropischen und medizinisch unterversorgten Regionen führen zu besonderen gesundheitlichen Risiken. In fernen Ländern bestehen völlig andere Infektionsrisiken als in Deutschland und es verändern sich oftmals die epidemiologischen Bedingungen sehr rasch. Lange Flugreisen, veränderte klimatische und hygienische Bedingungen, fremde Ernährungsangebote, exotische Pflanzen- und Tierwelt, intensive Sonneneinstrahlung etc. bergen Gesundheitsgefahren in sich.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter:

>> www.fit-for-travel.de

>> Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin

>> Centrum für Reisemedizin

>> Auswärtiges Amt - Reise und Gesundheit

Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittelbereich - derzeit nicht möglich

Belehrungen nach §§ 42/43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für den Umgang mit Lebensmitteln

Entsprechend den §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz muss jede/r, die/der erstmals eine gewerbliche Tätigkeit im Lebensmittelbreich ausübt, durch das Gesundheitsamt oder einen besonders beauftragten Arzt schriftlich und mündlich über seine/ihre Pflichten belehrt werden.

Im wesentlichen geht es dabei darum,

  • dass es bei Strafandrohung verboten ist, bei Vorliegen der in § 42 IfSG aufgelisteten Krankheiten Lebensmittel für andere in irgendeiner Form zu bearbeiten oder in den Verkehr zu bringen und
  • dass bei Vorliegen entsprechender Krankheiten der Vorgesetzte umgehend informiert werden muss.

Nach der Belehrung ist schriftlich zu erklären, dass aktuell keine Hinderungsgründe gegen eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen. Diese Erklärung ist bei Minderjährigen durch die/den jeweilige/n Sorge-/Erziehungsberechtigte/n zu unterschreiben, worauf besonders im Zusammenhang mit Schulpraktika zu achten ist.

Erst danach kann die Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 IfSG ausgestellt werden, welche ausschließlich dem Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten auszuhändigen ist.

 

Kosten für Sammel-Belehrung (Dauer: circa 45 Minuten) und Bescheinigung: 14 Euro pro Person.

Termine für die Belehrung bitte frühzeitig vorab telefonisch unter 0841 305-1461 vereinbaren.

Weitere Informationen:

www.rki.de

Multi-/resistente Krankheitserreger

Multi-/resistente Krankheitserreger (MRE) bedeuten nicht nur ein Erschwernis für die Behandlung verschiedener Infektions-Erkrankungen, sondern sie verursachen auch erhebliche Besorgnis bei Betroffenen und deren Bezugspersonen.
Oftmals gibt es kaum mehr oder gar keine wirksamen Medikamente gegen solche mulit-/resistenten Bakterien oder Viren, so dass einem korrekten Hygieneverhalten besondere Bedeutung zukommt.

Um zu einem verbesserten Informationsstand bei Laien und bei sogenannten „healthcare-workern“ zu kommen, gründete sich am 19.02.2009 im Gesundheitsamt Ingolstadt ein Netzwerk „MrE-Net-IN“ von Ärzten, Pflege-, Hygiene- und Krankentransportkräften, welche sich die Verbesserung von Aufklärung und  Empfehlungen zum angemessenen Umgang mit resistenten Erregern zum Ziel gesetzt hat. 

Hygiene-Tipps fürs kranke Kind zu Hause

 

 

Weitere Informationen finden Sie unter
www.infektionsschutz.de bzw. gesundheitsamt@ingolstadt.de.